Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 16.07.1997; Aktenzeichen 2 Ca 213/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 16. Juli 1997 – 2 Ca 213/97 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin für eine Krankheitszeit im Monat Januar 1997 eine Entgeltfortzahlung von 100 % oder nur von 80 % zugestanden hat.
Die Klägerin trat per 01. Februar 1996 als Auszubildende für den Beruf der Hotelkauffrau in die Dienste der Beklagten. Außerdem vereinbarten die sonst schon kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit tarifgebundenen Parteien die Geltung des eigentlich nur für ältere Beschäftigungsverhältnisse noch kraft Nachwirkung anwendbaren Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Niedersachsen – ohne Ostfriesische Inseln und Oldenburg – vom 28. August 1991 (Anlage 1, Hülle Blatt 135 – künftig MTV 1991 –). In diesem MTV 1991 ist u. a. folgendes geregelt:
§ 8 Grundsätze der Entgeltzahlung
1.
Die Entgeltzahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgt monatlich aufgrund des jeweils geltenden Entgelttarifvertrages, für Auszubildende aufgrund der Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen…
2.
Festentgelt
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten ein monatliches Festentgelt.
8.
Auszahlung des Entgeltes
Die Monatsentgelte werden am Schluß des Monats ausgezahlt…
10.
Erreichen Umsatzbeteiligte das ihnen zustehende monatliche tarifliche Mindestentgelt nicht, so hat der Arbeitgeber die Differenz aus betriebseigenen Mitteln zu zahlen.
§ 9 Zahlung an gesetzlichen Feiertagen
…
5.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an diesen Tagen nicht arbeiten müssen, unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz über Lohnzahlung an Feiertagen vom 02. August 1951).
§ 16 Fälle entschädigungspflichtiger Arbeitsverhinderung
Ergänzend zu den Bestimmungen des § 616 BGB vereinbaren die Parteien:
1.
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten unter Fortzahlung ihrer Bezüge Freizeit:
- …
- …
- …
2.
Das in diesem Fall weierzuzahlende Entgelt ist in Höhe des Urlaubsentgeltes zu gewähren.
§ 17 Entgeltzahlung in Krankheitsfällen
…
2.
Bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers infolge Krankheit (einschließlich Berufskrankheit und Arbeitsunfall) ist das Entgelt für die Dauer der Arbeitsunterbrechung bis zur Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen.
Der MTV 1979 (Anlage 4, Hülle Blatt 135) enthält noch im entsprechenden § 14 folgende Regelung:
…
2.
Bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer bis zu 6 Wochen seiner Krankheit Lohn. Der Lohn beträgt pro lohnzahlungspflichtigem Krankheitstag den Satz des Urlaubsentgelts gemäß § 12 Ziffer 3 dieses Vertrages.
3.
Kaufmännische und technische Angestellte haben nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Erkrankung innerhalb eines Beschäftigungsjahres Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts bis zu 6 Wochen. Bei erneuter Erkrankung tritt diese Zahlungsverpflichtung nur ein, wenn es sich um eine andere Krankheit handelt.
Der ablösende MTV 1984 (Anlage 3, Hülle Bl. 135) enthielt im entsprechenden § 16 Nr. 2 folgende Regelung:
Bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge Krankheit (einschließlich Berufskrankheit und Arbeitsunfall) ist der Lohn bzw. das Gehalt für die Dauer der Arbeitsunterbrechung bis zur Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen.
Der diesen ablösenden MTV 1989 (Anlage 2, Hülle Bl. 135) lautete im entsprechenden § 17 Nr. 2:
Bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge Krankheit (einschließlich Berufskrankheit und Arbeitsunfall) ist der Lohn bzw. das Gehalt für die Dauer der Arbeitsunterbrechung bis zur Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen.
Die Beklagte kürzte die Ausbildungsvergütung für den Monat Januar 1997 hinsichtlich der krankheitsbedingten Fehltage um 20 %. Den seiner rechnerischen Höhe nach unstreitigen Betrag der Klagforderung machte die Klägerin mit Schreiben vom 04. Februar 1997 erfolglos geltend und verfolgte ihren vermeintlichen Anspruch mit der am 08. April 1997 erhobenen Klage weiter.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und seiner Wertung durch das Arbeitsgericht Hannover wird auf das bei einem Streitwert von DM 34,55 unter Zulassung der Berufung ergangene und die Klage abweisende Urteil vom 16. Juli 1997 Bezug genommen (Blatt 61 bis 70 d. A.).
Gegen dieses ihr am 22. August 1997 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 22. September 1997 Berufung ein und begründete diese Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. November 1997 am 28. November 1997.
Die Klägerin bekämpft das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Rechtsausführungen in der Berufungsbegründungsschrift vom 28. November 1997 (Blatt 91 bis 97 d. A. nebst anliegendem Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig – 5 Ca 391/97 – vom 21. Oktober 1997 – Blatt 98 bis 102 d. A. –).
Die Klägerin und Berufungs...