Entscheidungsstichwort (Thema)
Behördenbetreuungsgesetz. Diplom-Sozialpädagogin. Eingruppierung. tarifliche Eingruppierung (nicht nur öffentlicher Dienst). tarifliche Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin [nicht nur öffentlicher Dienst]
Leitsatz (amtlich)
1. Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz heben sich nicht zumindest zu einem Drittel aus der Entgeltgruppe S 12 hervor, woraufhin eine Eingruppierung in S 15 Anlage C TVöD-VKA nicht gerechtfertigt ist.
2. Gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, i.S.v. S 14 Anlage C TVöD-VKA setzten kumulativ eine konkrete Gefährdungslage sowie ein unmittelbares Handeln zur Gefahrenabwehr, gerichtet auf die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten, in Zusammenarbeit mit dem Gericht voraus. Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie nicht selbst als Betreuerin, sondern nach dem Behördenbetreuungsgesetz tätig wird, nicht gerecht.
Normenkette
TVöD-VKA S. 14 Anlage C, S. 15 Anlage C
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 20.09.2011; Aktenzeichen 2 Ca 188/11 E) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 20.09.2011 - 2 Ca 188/11 E - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin auf Grundlage des Anhanges zur Anlage C TVöD (VKA) besonderer Teil Verwaltung, Abschnitt XIII "Beschäftigte im Sozial und Erziehungsdienst" (im Folgenden: Anlage C TVöD-VKA).
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 26.01.1998 als staatlich anerkannte Diplom Sozialpädagogin im Fachdienst Gesundheit, sozialer Gesundheitsdienst, amtliche Betreuungsstelle beschäftigt. In der Betreuungsbehörde ist die Klägerin seit dem 01.02.2009 tätig.
Grundlage des klägerischen Arbeitsverhältnisses bilden die schriftlichen Arbeitsverträge vom 27.01.1998 (vgl. Bl. 13 d. A.) und vom 01.12.2004 (Bl. 14 d. A.). Nach § 2 des zuletzt genannten Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.
Mit Schreiben vom 17.12.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde auf Grundlage der neuen Entgelttabelle S für Beschäftigte im sozialen Erziehungsdienst mit der Abrechnung für den Monat Dezember 2009 die Überleitung in die neuen Entgeltgruppen - rückwirkend zum 01.11.2009 - vornehmen (Bl. 15 d. A.). Danach wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe S 12 Anlage C TVöD-VKA, welche der früheren Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT entspricht, übergeleitet.
Die Tätigkeit der Klägerin entspricht der Stellenbeschreibung aus dem März 2007 (Stellennummer 53/0036), (Blatt 152 d. A.). Die Stellenbeschreibung gliedert den Aufgabenbereich der Klägerin in drei Unterpunkte mit entsprechenden Zeitanteilen:
1. 75%
Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG), wie planmäßige Beratung und Unterstützung von Betreuern, Anregung und Förderung von Tätigkeiten einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisation zugunsten Betreuungsbedürftiger, Gewinnung geeigneter Betreuung; Vorschlag an das Vormundschaftsgericht; Einführung in ihre Aufgaben, Unterstützung des Vormundschaftsgerichtes durch Feststellung von Sachverhalten, die das Gericht für Aufklärungsbedürftig hält. Verwaltungsvollzugsbeamtentätigkeit bzgl. aller Dienstaufgaben des Teams mit Anwendung von körperlichen und rechtlichen Zwangsmitteln.
2. 5 %
Aufgaben nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), wie Mitwirkung bei der Anhörung Betroffener durch das Vormundschaftsgericht bei einstweiliger Anordnung über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder bei dem Ausspruch eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes. Vorführung Betroffener zur Untersuchung zum Zweck der Erstellung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses. Vorführung Betroffener zur Anhörung beim Vormundschaftsgericht.
3. 20 %
Aufgaben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sofern die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt wurde, wie Einleitung der Betreuung; Kontaktaufnahme mit den Betreuten, deren Umwelt, Familie, Arbeitgeber, etc., Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit bisher betreuenden Stellen und in Zukunft einzuschaltenden Stellen und Bezugspersonen, wie freie Wohlfahrtsverbände, Ärzte, Beratungsstellen etc..
Mit der am 20.04.2011 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten nach vorheriger erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 15 bzw. hilfsweise in die Entgeltgruppe S 14 Anhang C TVöD-VKA. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sich die ihr übertr...