Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen Versorgungsordnung
Leitsatz (amtlich)
Eine Spätehenklausel, die eine Altersgrenze enthält kann nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt sein.
Normenkette
AGG § 10 Abs. 1, 1 S. 3 Nr. 4, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Sätze 1-2; BetrAVG § 1; BetrVG § 77
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 23.06.2016; Aktenzeichen 6 Ca 106/16 B) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 23.06.2016 (Az.: 6 Ca 106/16 B) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine betriebliche Hinterbliebenenrente zu gewähren.
Die am 22.07.1944 geborene Klägerin ist die Witwe des ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten, Herrn B.. Er wurde am 18.04.1929 geboren und verstarb am 15.03.2015. Zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Klägerin am 08.11.1996 hatte er das 63. Lebensjahr vollendet. Das Arbeitsverhältnis zur Beklagten endete am 30.04.1987. Der verstorbene Ehemann der Klägerin bezog von der Beklagten sodann eine ausschließlich arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung zuletzt in Höhe von 469,97 € brutto.
Für die betriebliche Altersversorgung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin ist die Betriebsvereinbarung Nr. 1/87 vom 13.02.1987 mit dem Namen Versorgungsordnung (nachfolgend VO 1987) unstreitig anzuwenden. Auszugsweise enthält sie folgende Regelungen:
§ 1 Grundsätze der Versorgung
(1) Die Versorgung durch die C. ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und umfasst
VW-Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit |
(§3), |
VW-Altersrente |
(§4), |
VW-Hinterbliebenenrente |
(§5). |
(2) Die Anwartschaft auf Versorgung durch die C. entsteht, wenn als Werksangehörige Eingestellte vor der Vollendung des 52. Lebensjahres ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der C. beginnen. Die Versorgungszusage gilt zu diesem Zeitpunkt als erteilt.
(3) Tritt der Versorgungsfall wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder Tod von Werksangehörigen vorzeitig ein, so besteht Anspruch auf VW-Rente nur dann, wenn eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist (§2).
(4) Die Höhe der VW-Rente bemisst sich
a) aus der Anzahl der Jahre des Arbeitsverhältnisses mit der C.
und
b) aus dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in den letzten zwölf Kalendermonaten des Arbeitsverhältnisses (§6).
Entsprechend der Anzahl der Jahre (a) ergibt sich ein bestimmter Prozentsatz vom Bruttoarbeitsentgelt (b), der als VW-Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder als VW-Altersrente monatlich gezahlt wird (§ 7 Abs. 1). Die VW-Hinterbliebenenrente ist ein Teilbetrag hiervon oder, im Falle des Todes noch beschäftigter Werksangehöriger, ein Teilbetrag der Anwartschaft auf VW-Altersrente (§ 7 Abs. 6).
(5) VW-Renten werden bei Eintritt des Versorgungsfalles auch gezahlt, wenn Werksangehörige unter den Voraussetzungen des § 8 mit Fortbestehen der Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis mit der C. vorzeitig ausgeschieden sind.
(...)
§ 3 VW-Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit
(1) VW-Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit oder auf Dauer wird gezahlt, wenn Werksangehörige nach Erfüllung der Wartezeit (§ 2) aus dem Arbeitsergebnis mit der C. ausscheiden, weil ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat und deswegen Rente auf Zeit oder auf Dauer gewährt (= vorzeitiger Versorgungsfall). (...)
(...)
§ 4 VW-Altersrente
(1) VW-Altersrente wird gezahlt, wenn Werksangehörige nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis mit der C. ausscheiden (= Versorgungsfall bei fester Altersgrenze).
(2) VW-Altersgrenze wird vorzeitig gezahlt, wenn ein Werksangehöriger nach Vollendung des 63., eine Werksangehörige oder ein schwerbehinderter, erwerbs- oder berufsunfähiger Werksangehöriger nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis mit der C. ausscheidet (= Versorgungsfall bei flexibler Altersgrenze).
(...)
§ 5 VW-Hinterbliebenenrente
(1) VW-Hinterbliebenenrente wird im Falle des Todes von Werksangehörigen (=vorzeitiger Versorgungsfall) oder im Falle des Todes von Beziehern einer VW-Rente (=Versorgungsfall) gezahlt, im ersten Fall jedoch nur, wenn die Wartezeit (§ 2) erfüllt ist.
(2) Hinterbliebene sind die Witwe oder der Witwer sowie diejenigen Kinder, die zu der oder dem Verstorbenen in einem von der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannten Kindschaftsverhältnis stehen.
(3) VW-Hinterbliebenenrente an eine Witwe oder an einen Witwer setzt voraus, dass bei der Eheschließung der verstorbene Ehemann noch nicht 63, die verstorbene Ehefrau noch nicht 60 Jahre alt war. Die Ehe muss mindestens drei Monate bestanden haben, es sei denn, dass der Tod die Folge eines nach der Eheschließung eingetretenen Unfalls war.
(...)
§ 6 Berec...