Verfahrensgang

ArbG Emden (Urteil vom 22.11.1994; Aktenzeichen 2 Ca 758/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 22. November 1994 – 2 Ca 758/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Der am 24.03.1939 geborene Kläger war seit dem 01.01.1964 – zuletzt als Verwaltungsdirektor – im Angestelltenverhältnis beim … beschäftigt, dessen Trägerin die Katholische Kirchengemeinde … ist. Die Beklagten zu 1. bis 6. sind am … als Chefärzte tätig, während die Beklagte zu 7. dort als Büroangestellte arbeitet und Vorsitzende der Mitarbeitervertretung ist.

Im Februar und April 1993 kündigte die Arbeitgeberin dem Kläger jeweils fristlos. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklagen, welche schließlich durch einen gerichtlichen Vergleich vom 28.01.1994 vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen beigelegt wurden, wonach u. a. das Arbeitsverhältnis zum 15.08.1994 beendet und an den Kläger eine Abfindung gezahlt worden ist. Die Kündigungen hatte die damals als Arbeitgeberin beklagte Katholische Kirchengemeinde nicht nur mit – vom Kläger bestrittenen – Vertragsverletzungen des Klägers begründet, sondern auch als sogenannte Druckkündigung ausgesprochen, weil Chefärzte und Mitarbeitervertretung sich geweigert hätten, mit dem Kläger in Zukunft vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern die Feststellung, daß sie verpflichtet seien, den ihm aus der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses entstehenden Erwerbsschaden zu ersetzen und daneben die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Der Kläger hat vorgetragen, allein wegen des seitens der Beklagten zu 1. bis 6. grundlos ausgeübten Drucks auf seine Arbeitgeberin sei er entlassen worden und habe dadurch einen erheblichen Erwerbsschaden zu befürchten. Die Beklagten schuldeten ihm daher Schadensersatz und zwar nicht nur den Ersatz des materiellen Schadens, sondern auch ein Schmerzensgeld.

Die Beklagte zu 7. als Vorsitzende der Mitarbeitervertretung beim Borromäus-Hospital habe darauf hingewirkt, daß sich die Mitarbeitervertretung an der Kampagne gegen ihn beteiligt habe.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die Beklagten als Gemeinschuldner dem Grunde nach verpflichtet sind, dem Kläger den ihm aus der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit dem … in Leer vom 10.02.1993 wiederholt am 29.04.1993 (rechtshängig gewesene Verfahren 2 Ca 193/93 des Arbeitsgerichtes in Emden) entstehenden Erwerbsschaden zu ersetzen;
  2. die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn wegen der Druckkündigung der Beklagten zu 1) vom 10.02./29.04.1993 ein angemessenes Schmerzensgeld, welches sich auf mindestens 20.000,00 DM belaufen sollte, zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1. bis 6. haben die Ansicht vertreten, der Kläger habe durch grob vertragswidriges Verhalten Anlaß gegeben, auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hinzuwirken. Im übrigen habe er mit der Annahme des Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht am 28.01.1994 zum Ausdruck gebracht, daß er die Beendigung des Dienstverhältnisses mit allen sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen akzeptiert habe.

Die Beklagte zu 7. meint, als Mitglied eines Gremiums, nämlich der Mitarbeiter Vertretung könne sie nicht gesondert für Beschlüsse dieses Gremiums zum Schadensersatz herangezogen werden. Außerdem habe die Entlassung des Klägers dem ganz überwiegenden Wunsch der Beschäftigten entsprochen und der Kläger habe sie schließlich auch persönlich schikaniert.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 259–266 d.A.) sowie den Inhalt der zu den Akten erster Instanz gelangten Schriftsätze und Anlagen gem. § 543 Abs. 2 ZPO verwiesen.

Das Arbeitsgericht Emden hat durch das am 22.11.1994 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 257–271 d.A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 127.871,78 DM festgesetzt.

Es hat angenommen, die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB stünden dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil es an der Kausalität zwischen Druckausübung und Schaden fehle. An der Kausalität fehle es schon deshalb, weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses letzten Endes auf eine Willenserklärung des Klägers zurückzuführen sei und zwar gerichtet auf den Abschluß des Vergleiches vom 28.01.1994. Allerdings komme eine Ersatzpflicht auch dann in Betracht, wenn der Schaden durch eine Handlung verursacht werde, die auf einem Willensentschluß des Verletzten selbst beruhe. Derartige Willensentschlüsse unterbrächen den Zurechnungszusammenhang dann nicht, wenn sie nicht frei getroffen, sondern durch das Verhalten des Schädigers herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden seien. Ein Zurechnungszusammenhang könne aber dadurch un...

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