Entscheidungsstichwort (Thema)
Stufenzuordnung eines TÜV-Sachbearbeiters nach dem Tarifvertrag über die Wiederinkraftsetzung des Vergütungsrahmentarifvertrages
Leitsatz (amtlich)
§ 3 Ziffer 4. Satz 2 VergRTV (neu) vom 10. Mai 2012 ist dahin auszulegen, dass die Berufspraxis nicht unmittelbar, sondern zeitlich irgendwann vor der Einstellung beim Mitglied der Tarifgemeinschaft erworben worden ist. Diese Berufspraxis kann bei einem oder mehreren Mitgliedern der Tarifgemeinschaft absolviert worden sein.
Normenkette
VergRTV § 3; TV-VergR § 3 Nr. 4 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 07.12.2016; Aktenzeichen 11 Ca 321/16) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover vom 07.12.2016 - 11 Ca 321/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung des Klägers in Tätigkeitsgruppe E des Tarifvertrages vom 10.05.2012 über die Wiederinkraftsetzung des Vergütungsrahmentarifvertrages vom 05.10.1999 (VergRTV [neu]) sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche für die Monate Januar 2013 bis November 2015.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der A. und Mitglied der Tarifgemeinschaft technischer Überwachungsvereine. Der Kläger war auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.10.2004 seit dem 01.11.2004 bis zu seinem Renteneintritt zum 30.11.2015 bei der Beklagten als Sachbearbeiter in der Abteilung Entwicklung und Service in B. tätig. Nach Ziffer 2. dieses Arbeitsvertrages fanden auf das Arbeitsverhältnis die zwischen der Tarifgemeinschaft technischer Überwachungsvereine e. V. und der Ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. abgeschlossenen Tarifverträge (neu) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Ziffer 3. des schriftlichen Arbeitsvertrages lautet wörtlich wie folgt:
"3. Vergütung
Die Vergütung errechnet sich nach den Bestimmungen des Vergütungstarifvertrages (neu) in Verbindung mit dem Vergütungsrahmentarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung.
Danach beträgt die monatliche Brutto-Vergütung in der Tätigkeitsgruppe E Stufe 2:
Tarifgehalt |
€ 2.693,21 |
Ausgleichszulage |
€ 200,00 |
Insgesamt |
€ 2.893,21 |
Die Ausgleichszulage ist auf tarifliche Umgruppierungen anrechenbar.
..."
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Blatt 16 bis 19 der Akte verwiesen.
Vor dem 01.11.2004 war der Kläger seit dem 01.10.1975 bei dem C. e. V. bzw. dem D. e. V. und vom 01.05.2001 bis 31.10.2004 aufgrund eines Teilbetriebsüberganges bei der E. GmbH beschäftigt. Diese war im Gegensatz zu den vorherigen Arbeitgebern und der Beklagten während der Beschäftigungszeit des Klägers nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft technischer Überwachungsvereine, sondern trat dieser Gemeinschaft erst im Jahr 2012 bei. Der Wechsel des Klägers von der E. GmbH zur Beklagten erfolgte, nachdem die E. GmbH zur Abwendung einer Insolvenz mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan zum Personalabbau geschlossen und der Kläger sich erfolgreich auf eine Stelle bei der Beklagten beworben hatte. In diesem Zusammenhang zahlte die E. GmbH an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 27.125,00 €.
In der F.-Gruppe wurde anfänglich eine beamtenorientierte Vergütung gezahlt, und zwar nach den Bestimmungen für die Tarifbeschäftigten (alt). Erstmals mit Wirkung zum 01.01.1996 wurde von der Tarifgemeinschaft technischer Überwachungsvereine und der Gewerkschaft ein Vergütungsrahmentarifvertrag vom 05.10.1999 (VergRTV [neu]) vereinbart, der neben den Tätigkeitsgruppen A, B, C, D, E, E I, F, F I, G und H innerhalb dieser Gruppen jeweils drei Stufen vorsah, und zwar eine Grundstufe sowie zwei weitere Stufen. Wegen der Einzelheiten des VergRTV [neu] vom 05.10.1999 wird auf Blatt 26 bis 63 der Akte Bezug genommen. Dieser Tarifvertrag ist mit dem Tarifvertrag über die Wiederinkraftsetzung des Vergütungsrahmentarifvertrages vom 05.10.1999 unter dem 22.02.2011 ab 01.01.2011 unverändert wieder in Kraft gesetzt worden (Bl. 24 und 25 d. A.). Mit dem Tarifvertrag vom 10.05.2012 über die Wiederinkraftsetzung des Vergütungsrahmentarifvertrages vom 05.10.1999 ist der Vergütungsrahmentarifvertrag in der Fassung vom 22.02.2011 mit Wirkung vom 01.01.2011 wiederum in Kraft gesetzt worden. Dabei ist erstmals innerhalb der Tätigkeitsgruppen eine weitere Stufe, nämlich die 3. Stufe, eingeführt worden. Die dahingehenden tariflichen Bestimmungen lauten wörtlich wie folgt:
"§ 3 (Tätigkeitsgruppen und Stufen) erhält folgende Fassung:
§ 3 Tätigkeitsgruppen und Stufen
...
(ab 1. Januar 2013:)
4. Die Stufe 3 wird für den Mitarbeiter zugrunde gelegt, wenn er in der Stufe 2 der für ihn maßgebenden Tätigkeitsgruppe die in dieser Tätigkeitsgruppe aufgeführte Tätigkeit für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Jahren beim Mitglied ausgeübt hat.
Ebenso wird die Stufe 3 für den Mitarbeiter zugrunde gelegt, soweit er vor der Einstel...