Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Urteil vom 15.11.1994; Aktenzeichen 1 Ca 347/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 15.11.1994 – 1 Ca 347/94 – wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, daß die Klägerin in der Zeit vom 28.3.1994 bis 23.7.1995 Erziehungsurlaub hatte. Die Kosten tragen zu 1/10 die Klägerin und zu 9/10 die Beklagte. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die … geborene Klägerin ist aufgrund des Anstellungsvertrags vom 10.01.1979 seit dem 13.12.1978 als Verwaltungsangestellte anfänglich zu einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IX BAT beschäftigt. Die Parteien vereinbarten für das Arbeitsverhältnis die Geltung des BAT und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge.
Auf Antrag der Klägerin vom 07.01.1991 gewährte ihr die Beklagte bereits Erziehungsurlaub für ihren erstgeborenen Sohn in der Zeit vom 22.03.91 bis 23.07.92. Daran anschließend vereinbarten die Parteien im Zusatzvertrag vom 02.06.1992 die Beurlaubung für die Zeit vom 24.07.92 bis 23.07.95.
Nach § 7 dieser Vereinbarung war eine vorzeitige Beendigung der vereinbarten Beurlaubung nicht möglich. Nach der Geburt ihres Sohnes … am 1994 beantragte die Klägerin für die Zeit vom 01.02.94 bis 31.01.97 zunächst vergeblich Erziehungsurlaub. Diesen gewährt ihr – wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist – die Beklagte erst ab 24.07.95 bis 31.07.97. Deswegen hat die Klägerin am 18.07.94 Klage erhoben auf Gewährung von Erziehungsurlaub für die Zeit vom 01.02.94 bis 31.01.97 und auf Anerkennung dieses Erziehungsurlaubs als Dienst-/Beschäftigungszeit.
Erziehungsgeld erhielt die Klägerin aufgrund des Bescheides der Stadt vom 04.05.94 für die Zeit ab 31.01.94 bis 31.01.95.
Die Klägerin hat gemeint, auch die Gemeinden müßten der Empfehlung des Runderlasses des Nds. MI und MF vom 13.04.1994 (Nds.MBl S. 554) folgen. Nach Sinn und Zweck des Bundeserziehungsgeldgesetzes, erwerbstätigen Eltern die Möglichkeit zur Erziehung und Betreuung ihres Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs zu ermöglichen, ohne auf die aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sich ergebenden finanziellen Sicherungen und Vorteile verzichten zu müssen, folge, daß in Anspruch genommener Sonderurlaub in
Zusammenhang mit der Geburt eines älteren Kindes der Gewährung von Erziehungsurlaub nicht entgegenstehen könne.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 01.02.1994 bis 31.01.1997 Erziehungsurlaub zu gewähren und diesen Erziehungsurlaub als Dienst-/Beschäftigungszeit anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, aus Anlaß der der Klägerin gewährten Beurlaubung im Zusammenhang mit der Geburt ihres ersten Kindes sei die Klägerin bereits von der Arbeit freigestellt, so daß sie aus Anlaß der Geburt ihres Sohnes … nicht nochmals durch Gewährung von Erziehungsurlaub von Arbeit freigestellt werden könne. Bereits der vereinbarte Sonderurlaub habe zum Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis geführt. Die begehrte Gewährung von Erziehungsurlaub setze voraus, daß die Klägerin einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung ihres Sonderurlaubs habe, der sich weder aus dem Tarifvertrag noch der Einzelvereinbarung ableiten lasse.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 15.11.1994 der Klage stattgegeben nach einem Streitwert von DM 6.000,–. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der Würdigung dieses Vorbringens durch das Arbeitsgericht wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe seines Urteils ergänzend Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 01.12.1994 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 02.01.1995 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 26.01.1995 begründet.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin sei die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder bereits aufgrund des ihr gem. § 50 Abs. 2 BAT gewährten Sonderurlaubs möglich. Während des ruhenden Arbeitsverhältnisses scheide über die Regelung des § 15 Abs. 2 BErzGG die Gewährung von Erziehungsurlaub aus.
Denn ein Arbeitnehmer könne nur dann einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit geltend machen, wenn seine Arbeitsverpflichtung bestehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 15.11.1994 – 1 Ca 347/94 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise festzustellen, daß die Klägerin in der Zeit vom 28.3.94
bis 23.7.95 Erziehungsurlaub hatte.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als der Rechtslage entsprechend. Sie verweist auf die unterschiedliche Rechtsstellung der Erziehungsurlauberin gegenüber der Sonderurlauberin gem. § 50 Abs. 2 BAT hinsichtlich der Anrechnung der Zeit des Erziehungsurlaubs als Dienst- bzw. Beschäftigungszeit und meint, ihr Anspruch auf Erziehungsurlaub f...