Entscheidungsstichwort (Thema)
Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 3 Sa 86/22 B v. 20.04.2023
Leitsatz (amtlich)
In einem Unternehmen, das nicht Mitglied einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes ist, kann eine arbeitsvertragliche Verweisung auf den TVöD in einem Formulararbeitsvertrag auch den Altervorsorgetarifvertrag der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Bezug nehmen.
Normenkette
ATV-K § 1; TVöD § 25; ZPO § 256 Abs. 1, § 533; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3, § 19 Abs. 3; BGB § 305 Abs. 1, § 307 Abs. 1; BHO §§ 23, 44 Abs. 1; ATV-K § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hildesheim (Entscheidung vom 24.11.2021; Aktenzeichen 2 Ca 137/21 B) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 24.11.2021 (Az: 2 Ca 137/21 B) unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und lediglich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung (Anträge zu 1) des Klägers) wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Versorgungsfalle die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zustünden, wenn er seit dem 11.10.2019 bei der VBL Versorgungsanstalt der Länder im Pflichtversicherungstarif gemäß § 63 Abs. 1 VBLS versichert worden wäre.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Parteien haben jeweils die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach einem Teil-Vergleich im Berufungsverfahren lediglich noch über Ansprüche der klagenden Partei auf betriebliche Altersversorgung.
Der Kläger (im Folgenden die klagende Partei) ist seit dem 01.05.2002 als Rettungssanitäter im Rettungsdienst bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die klagende Partei ist in einer Rettungswache im Raum H. tätig.
Für den Zeitraum ab dem 01.01.2018 schloss die Beklagte mit sämtlichen Mitarbeitenden im Rettungsdienst auf einem im Betrieb verwendeten Formular-Arbeitsvertrag Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag. Der Änderungsvertrag der klagenden Partei vom 15.12.2017 enthält auszugsweise folgende Regelungen:
"Vorbemerkung:
Die Parteien sind bis zum 31.12.2017 auf Grundlage des bestehenden Arbeitsverhältnisses seit dem 01.05.2002 vertraglich verbunden. Dieser Arbeitsvertrag nimmt den A.-Manteltarifvertrag vom 18.12.2002 in Bezug. Dieser A.-Manteltarifvertrag ist durch die vertragsschließende Gewerkschaft ver.di zum 31.12.2015 gekündigt worden. Die zwischenzeitlich mit den Gewerkschaften ver.di und komba geführten Tarifverhandlungen haben bislang zu keinem Erfolg geführt. Der Arbeitgeber hat sich daher entschlossen, mit allen Mitarbeitern im Rettungsdienst (Rettungssanitätern, Rettungsassistenten und Notfallsanitätern) einen neuen Arbeitsvertrag auf Basis des TVöD - Allgemeiner Teil/VKA in der aktuellen Fassung zu vereinbaren. Dabei sollen sämtliche Betriebszugehörigkeitszeiten des Mitarbeiters aus dem oben genannten Arbeitsvertrag vollständig mit übernommen werden. Mit Abschluss dieses Änderungsvertrages werden die Regelungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2017 vollständig beendet. Ab dem 01.01.2018 sollen ausschließlich die Regelungen des Änderungsvertrages Wirkung entfalten. Ausgenommen hiervon sind etwaige Ansprüche, die der Arbeitnehmer aus dem Zeitraum bis zum 31.12.2017 erworben hat. So werden beispielsweise Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Freizeitausgleich wegen Mehrarbeit aus dem Jahr 2017 ggf. noch im Jahre 2018 vergütet bzw. abgegolten nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen, die bis zum 31.12.2017 Geltung hatten.
Dies vorweggeschickt, vereinbaren die Parteien folgenden Änderungsvertrag:
1. Änderung der bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen
Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Wirkung vom 01.01.2018 allein die nachstehenden arbeitsvertraglichen Regelungen für das Arbeitsverhältnis Geltung haben.
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD - Allgemeiner Teil/VKA) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung soweit in nachstehenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden
2. Vergütung
2.1 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Entgeltordnung VKA und der jeweils aktuellen Verfügungstabelle
Der Mitarbeiter wird als Rettungssanitäter auf Grundlage des TVöD-VKA in die
Entgeltgruppe 4 / Stufe 1 im 1. Jahr
eingestuft. Auf dieser Basis erhält er ein Tabellenentgelt in Höhe von 2827,51 EUR brutto zzgl. eventueller tariflicher Zulagen. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung fallen alle Vergütungsbestandteile zeitanteilig an.
Sofern tarifvertragliche Bestimmungen Anwendung finden, ist der das Tarifgehalt übersteigende Teil der Vergütung eine freiwillige außertarifliche Zulage, die auf künftige Tarifsteigerungen ganz oder teilweise angerechnet werden kann.
2.2 Soweit Sondervergütun...