Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 23.06.1994) |
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 3 Ca 606/92) |
Tenor
Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23.06.1994 wird verworfen.
Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob dem Beklagten für die Monate September und Oktober 1992 die vereinbarte Vergütung in Höhe von monatlich 3.000,– DM netto zusteht.
Der Beklagte war in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 1992 bei der Klägerin auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 1. August 1992 (Bl. 20–24 d. A.) als Vertreter beschäftigt. Für die Monate September und Oktober 1992 wurde das vertraglich vereinbarte Monatsgehalt von 3.000,– DM netto nicht gezahlt. Die Parteien hatten am 31. Oktober 1992 eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 93 d. A.). Streit besteht darüber, ob der Beklagte in dieser Vereinbarung auf die vertragliche Arbeitsvergütung für die Monate September und Oktober 1992 verzichtet hat.
Ursprünglich hatte die Klägerin, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, mit ihrer Klage vom 10. Dezember 1992 die Herausgabe des dem Beklagten überlassenen Firmenfahrzeuges verlangt. Dieses Fahrzeug wurde von der Kriminalpolizei im Laufe des Verfahrens sichergestellt, da es am 13. August 1992 in Frankreich als gestohlen gemeldet worden war.
Das Arbeitsgericht hat durch ein den Parteien am 3. August 1993 zugestelltes Urteil vom 26. Mai 1993, auf dessen Inhalt zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 71–75 d. A.), die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 6.000,– DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1992 zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die am 2. September 1993 eingelegte und gleichzeitig begründete Berufung der Klägerin.
In dem Termin vom 23. Juni 1994 vor dem Landesarbeitsgericht ist die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Ihre Berufung wurde dann durch Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23.06.1994 kostenpflichtig zurückgewiesen (Bl. 112, 113 d. A.).
Gegen dieses ihr am 30.06.1994 zugestellte Versäumnisurteil legte die Klägerin mit einem am 6. Juli 1994 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch ein. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin wies darauf hin, daß nach seinem bisher noch unbestätigten Kenntnisstand gegen die Berufungsklägerin das Konkursverfahren eröffnet worden sei.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 1994 teilte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit, das zuständige … habe das Konkursverfahren gegen die Klägerin eröffnet. Ein Nachweis wurde trotz mehrfacher Aufforderung durch das Landesarbeitsgericht zunächst nicht zu den Gerichtsakten gereicht.
Nachdem durch Beschluß vom 15. Mai 1995 Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und zur Hauptsache auf den 20. Juli 1995 anberaumt worden war, überreichte die Klägerin mit einem am 14. Juli 1995 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz die Kopie des Auszuges aus dem Handels- und Gesellschaftsregister des … vom 18.11.1992 mit der Bitte um Aufhebung des Termins vom 20. Juli 1995. Der Terminsaufhebungsantrag wurde durch Beschluß vom 17. Juli 1995 (Bl. 145 d. A.) zurückgewiesen.
In dem Termin vom 20. Juli 1995 ist die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung erneut nicht erschienen.
Der Beklagte beantragt zuletzt,
den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23.06.1994 durch 2. Versäumnisurteil zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Auf Antrag des Beklagten war der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23.06.1994 durch 2. Versäumnisurteil zu verwerfen.
Das Versäumnisurteil vom 23. Juni 1994 ist gesetzmäßig ergangen. Die Klägerin ist als Berufungsführerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht trotz ordentlicher Ladung nicht erschienen. Zu Recht ist deshalb seinerzeit die zulässige Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil gemäß §§ 542 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG zurückgewiesen worden.
Die Klägerin ist nach ihrem rechtzeitig eingelegten Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil in dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und zur Hauptsache erneut säumig gewesen. Gemäß § 345 ZPO war deshalb ihr Einspruch durch 2. Versäumnisurteil zu verwerfen.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung war das Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Der nunmehr von der Klägerin vorgelegte Auszug aus dem Handels- und Gesellschaftsregister des … vom 18. November 1992 weist zwar nach, daß über das Vermögen der Klägerin bereits vor Klageerhebung im vorliegenden Verfahren das Konkursverfahren in Frankreich eröffnet worden ist. Dies hat jedoch nach Auffassung der erkennenden Kammer keinen Einfluß au...