Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisung in einem Formulararbeitsvertrag auf die für vergleichbare Beamte geltende Arbeitszeit und an die vergleichbaren Beamten gewährte Sonderzahlung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, die zur Bestimmung des Umfanges der Arbeitszeit auf die durch Rechtsverordnung geregelte Arbeitszeit vergleichbarer Beamter verweist, ist nicht unklar und unverständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Anschluß an BAG vom 14.03.2007 – 5 AZR 630/06 –).
2. Dies gilt auch für eine entsprechende Verweisung auf die an vergleichbare Beamte gewährten Sonderzahlungen.
Normenkette
BGB § 305c Abs. 2, §§ 307, 308 Nr. 4; TVG § 4 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 29.06.2006; Aktenzeichen 3 Ca 14/06 Ö) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.06.2006 – 3 Ca 14/06 Ö – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin sowie um die tarifliche Sonderzahlung und das tarifliche Urlaubsgeld für das Jahr 2005.
Die am 0.0.1960 geborene Klägerin ist seit 1980 bei dem beklagten Land im niedersächsischen als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) sowie die diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Mit Schreiben vom 26.03.2004 kündigte die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), der auch das beklagte Land angehört, die Arbeitszeitvorschriften des BAT zum 30.04.2003 sowie die Tarifverträge über die Sonderzahlung für Angestellte vom 12.10.1973 und über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977 zum 31.07.2003.
Unter dem 17.11.2004 schlossen die Parteien einen „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 29.12.1981”. Darin heißt es unter anderem (Bl. 89, 90 d. A.):
„§ 1
§ 2 des Vertrages wird mit Wirkung vom 01.01.2005 wie folgt geändert:
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
Die gekündigten §§ 15 bis 17 BAT und die Sonderregelung hierzu gelten bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes jeweils maßgebend ist (zur Zeit 40 Stunden).
Der gekündigte Tarifvertrag über die Beihilfe findet keine Anwendung.
Die gekündigten Tarifverträge über die Sonderzuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 und ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977 gelten bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlungen in der Höhe gewährt werden, wie sie die vergleichbaren Beamtinnen und Beamten des Landes erhalten.
…”
Der Abschluss dieses Vertrages erfolgte im Zusammenhang mit der dauerhaften Übertragung einer von der Klägerin bereits vertretungsweise ausgeübten höherwertigen Tätigkeit. Gleichzeitig wurde die Klägerin infolge Bewährungsaufstieges höhergruppiert. In der Ausschreibung der übertragenen Stelle vom 25.08.2004 hatte das beklagte Land darauf hingewiesen, „dass bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aufgrund der gekündigten Sonderregelungen und Tarifverträge die Regelungen für vergleichbare Beamte maßgebend seien (40 Stunden/Woche, Streichung des Urlaubsgeldes und Kürzung des Weihnachtsgeldes).”
Seit dem 01.01.2005 wird die Klägerin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei unveränderter Vergütung beschäftigt. Sie ist in die Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a BAT eingruppiert und erzielte zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.695,61 EUR.
Mit ihrer am 11.01.2006 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangenen Klage verlangt die Klägerin Nachzahlung von Vergütung für den Zeitraum Juli 2005 bis Mai 2006 sowie das tarifliche Urlaubsgeld und die tarifliche Sonderzuwendung für das Jahr 2005.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Regelungen in § 1 des Vertrages vom 17.11.2004 stellten vorformulierte Vertragsbedingungen dar, die gemäß § 305 ff. BGB unwirksam seien. Hinsichtlich der geschuldeten Arbeitszeit sei weiterhin von einer 38,5 Stunden/Woche auszugehen. Das beklagte Land habe sich in dem Änderungsvertrag ein unzumutbares, weil einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vorbehalten. Dieses verstoße gegen § 307 Abs. 2 BGB und sei deswegen unwirksam. Die Vertragsbedingungen seien zudem unklar und aus sich heraus kaum verständlich. Die gekündigten Tarifregelungen sollten bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung weiter gelten. Insoweit fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit, weil nicht erläutert sei, bis...