Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Schuldnerberater. Zur Eingruppierung von Schuldnerberatern
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit von Schuldnerberatern hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 des BMT-AW II heraus.
Normenkette
BMT-AW II
Verfahrensgang
ArbG Göttingen (Urteil vom 04.05.2008; Aktenzeichen 3 Ca 662/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 04.05.2005 – Az.: 3 Ca 662/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um tarifgerechte Vergütung der Klägerin.
Die Klägerin ist Volljuristin und seit dem 01.04.1992 für den Beklagten zunächst im Bereich der Schuldnerberatung und später auch bei der Betreuung von Klienten im Verbraucherinsolvenzverfahren tätig. Diese Aufgabe führt der Beklagte in Zusammenarbeit mit dem Landkreis B-Stadt durch. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin zuletzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a des Bundesmanteltarifvertrages der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II).
Der Arbeitsvertrag der Parteien regelt in Ziffer 4 a) wortwörtlich Folgendes:
„Die Einstufung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs-/Gruppe IV a des BMTG-AW II der jeweils geltenden Fassung.” Auf Seite 1 des Arbeitsvertrages befindet sich unten folgender maschinengeschriebener Zusatz:
„Das Arbeitsverhältnis beruht auf der Zusage der Stadt B-Stadt, die Finanzierung der Schuldnerberatung zu übernehmen. Das Arbeitsverhältnis endet, wenn der Zuschussgeber, die Stadt B-Stadt, seine Zusage aufhebt oder ändert, mit sofortiger Wirkung. Die Vergütung ist max. in Höhe des Personalkostenzuschusses der Stadt B-Stadt möglich.”
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diesen Arbeitsvertrag, unterzeichnet am 16. und 23.09.1993, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 23.05.2007, Bl. 294 und 295 der Gerichtsakte verwiesen.
Mit Schreiben vom 14.03. und 09.05.2003 begehrte die Klägerin die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe III, mit dem zuletzt genannten Schreiben im Wege eines Bewährungsaufstieges rückwirkend zum 01.12.2002.
Ihre Tätigkeit erfolgt auf Grundlage der Leistungsbeschreibung der Schuldnerberatung, welche der Konkretisierung und der Umsetzung der inhaltlichen Vorgaben und Anforderungen aus der Rahmenkonzeption „Schuldnerberatung” dient. Hierzu gehört
- Basisberatung in Form einer Problembeschreibung und Zielfindung
- Maßnahme zur Existenzsicherung
- Forderungsüberprüfung und Schuldnerschutz
- Haushaltsberatung
- psychosoziale und präventive Beratung
- Regulierung und Entschuldung.
Es wird insoweit auf die Leistungsbeschreibung Schuldnerberatung (Bl. 24 – 29 der Gerichtsakte) verwiesen.
Die aktuelle Stellenbeschreibung der Klägerin sieht konkret folgende Arbeitsaufgaben vor:
Basisberatung
1.1 Information über Arbeitsweise der Schuldnerberatung
1.2 Analyse der wirtschaftlichen Situation
1.3 Krisenintervention
1.4 Erstellung eines Hilfeplans und Zeitplans
Sozial- und Budgetberatung
2.1 zur Sicherstellung des Existenzminimums in Hinblick auf Sozialleistungen und Pfändungsfreibeträge
2.2 zum Erhalt oder der Beschaffung des Girokontos
2.3 zur Erhaltung der Wohnung und zur Sicherstellung der Energieversorgung
2.4 zur Möglichkeit der Reduzierung bzw. Einstellung nicht zwingend notwendiger Ausgaben
2.5 Unterstützung beim Erstellen bzw. Überprüfen des Haushaltsplans
Ganzheitliches sozialpädagogisches Hilfsangebot
3.1 Beratungsgespräche zur Reflexion der Überschuldungssituation
3.2 Ggf. Vermittlung und Zusammenarbeit zu weiterführenden Beratungsangeboten des AWO Kreisverbandes B-Stadt e. V., anderen Trägern und Einrichtungen sowie zu fachkundigen Rechtsanwälten
3.3 Stärkung der Eigenverantwortlichkeit und Erarbeitung von Handlungsalternativen zur Vermeidung erneuter Schuldenprobleme
Schuldenanalyse
4.1 Erfassung der Verbindlichkeiten
4.2 Forderungsüberprüfung
4.3 Hilfestellung bei der Erstellung eines Gläubigerverzeichnisses
4.4 Information, Beratung und Hilfe bei Erarbeitung eines Rückzahlungsplanes
Regulierung
5.1 Beratung und Hilfe bei der Erstellung eines individuellen Regulierungsplans
5.2 Verhandlungen mit den Gläubigern zur Realisierung des Regulierungsplans
5.3 Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit Gläubigern
Aufgaben im Verbraucherinsolvenzverfahren
6.1 Information über Ablauf und Bedingungen des Verfahrens
6.2 Prüfung der Voraussetzungen zur Erlangung einer Restschuldbefreiung im Einzelfall
6.3 Prüfung und Feststellung, inwieweit ein Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht kommt
6.4 Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs unter Berücksichtigung der Bedingung des InsO-Verfahrens
6.5 Erstellung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
6.6 Hilfestellung bei der Antragstellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens
…
Die Klägerin bedient sich ihrer Tätigkeit einer Vielzahl von formularmäßig zur Verfügung gestellten Schreiben, es wird insow...