Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
ArbG Göttingen (Urteil vom 12.06.1989; Aktenzeichen 1 Ca 156/89) |
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 12. Juni 1989 – 1 Ca 156/89 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung sowie um die Lage der Arbeitszeit der Klägerin. Die Klägerin war zunächst ab 1. Januar 1976 als Angestellte im Schreibdienst bei der Beklagten beschäftigt (Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 1975 – Fotokopie Bl. 13 d.A.). Sie kündigte dieses Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1980, wurde jedoch „übergangsweise für 4 Wochen als Halbtagskraft weiter beschäftigt” (vgl. Fotokopie der Niederschrift über die Sitzung des Samtgemeindeausschusses vom 26. Juni 1980 – Bl. 14 d.A.). In der Sitzung des Samtgemeindeausschusses am 10. Juli 1980 teilte der Samtgemeindedirektor mit, daß mit der Klägerin ein Zeitvertrag zum 30.9.1980 abzuschließen sei und daß die Arbeitszeit für die Klägerin 20 Stunden wöchentlich betrage (Fotokopie Bl. 15 d.A.). Nachdem die Beklagte zum nächst möglichen Termin, spätestens zum 1.10.1980 eine Stelle für eine Sekretärin bzw. eine Schreibkraft ausgeschrieben und darauf hingewiesen hatte, daß für die ausgeschriebene Stelle auch Halbtagskräfte in Frage kämen, erläuterte der Samtgemeindedirektor H. in der Sitzung des Gesamtgemeindeausschusses der Beklagten am 28. August 1980 „die eingegangenen Bewerbungen und das Prüfungsergebnis für die Einstellung einer Sekretärin als Halbtagskraft”. In der Niederschrift über diese Sitzung (Fotokopie Bl. 16 d.A.) heißt es sodann weiter, da sich die bisherige Sekretärin, Frau W., ebenfalls für eine Halbtagsstelle beworben habe, „sollte die Bewerbung angenommen werden und zusätzlich noch eine Halbtagskraft eingestellt werden”. Dementsprechend wurde das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fortgesetzt und außerdem Frau L. als Halbtagskraft eingestellt.
Nachdem in den Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst am 23. März 1988 eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit ab 1. April 1989 von 40 auf 39 Stunden und ab 1. April 1990 von 33 auf 38,5 Stunden vereinbart worden war, bat die Beklagte die Klägerin um ihr Einverständnis zur Festsetzung der Arbeitszeit auf 19 1/2 Stunden wöchentlich ab 1. April 1989 und auf 19 1/4 Stunden wöchentlich ab 1. April 1990. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 27. Januar 1989, entgegen ihrer ursprünglichen Aussage bitte sie nun doch, ihre Arbeitszeit bei 20 Stunden wöchentlich zu belassen, da sie ihren Aufgaben sonst nicht gerecht werden könne (Fotokopie Bl. 18 R d.A.).
Nachdem der Samtgemeindeausschuß einstimmig einen entsprechenden Beschluß gefaßt hatte (Fotokopie Bl. 20 d.A.), sprach die Beklagte der Klägerin mit Zustimmung des Personalrats durch Schreiben vom 29. März 1989 eine Änderungskündigung aus. In dem Schreiben heißt es wie folgt:
Hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis mit der Samtgemeinde Ha. gem. § 57 BAT. Das Arbeitsverhältnis ist gem. § 53 Abs. 2 BAT mit Ablauf des 30.09.1989 beendet.
Die Kündigung erfolgt aus dem betrieblichen Grund, daß der Stellenplan für die von Ihnen besetzte Planstelle lediglich eine 0,5 Stelle ausweist. Auf Grund der Arbeitszeitverkürzung beträgt die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten ab 01.04.1989 19,5 Stunden. Da Sie mit der Reduzierung Ihrer vertraglich vereinbarten 20 Wochenstunden auf 19,5 Wochenstunden nicht einverstanden sind, weist Ihre Stelle mehr als eine 0,5 Planstelle aus.
Bei der Samtgemeinde Ha. steht jedoch kein Stellenrest bzw. keine freie Stelle zur Verfügung, unter der der die 0,5 Stelle übersteigende Stellenrest geführt werden kann.
Wir bieten Ihnen jedoch an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen (Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten) fortzusetzen.
Ich bitte Sie, innerhalb von 2 Wochen die Annahme oder Ablehnung der geänderten Vertragsbedingungen zu erklären. Bei Annahme der neuen Vertragsbedingungen erfolgt die Änderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bei Ablehnung oder Nichtäußerung endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist, ohne daß es einer erneuten Willensäußerung bedarf.
Die Klägerin, die die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung angenommen hat, hält die Kündigung im Gegensatz zu der Beklagten für sozial nicht gerechtfertigt.
Zur Darstellung des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 12. Juni 1989 (Bl. 28–35 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt, den Wert auf 175,– DM festgesetzt und die Berufung zugelassen.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 29. Juni 1989 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 31. Ju...