Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderzuwendung. Beamte. Kürzung
Leitsatz (amtlich)
Die seit 1994 erfolgte Kürzung der den niedersächsischen Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern gewährten Sonderzuwendung und ihre Streichung für die Besoldungsgruppen oberhalb A 8 seit dem 01.01.2005 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Arbeitgeber, die Arbeitnehmern eine Versorgung nach den für Beamte jeweils geltenden Grundsätzen zugesagt haben, können diese Kürzung daher umsetzen.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen 7 Ca 333/04 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Hannover vom 26.10.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob Kürzungen der Versorgungsansprüche der niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 Auswirkungen auf die vom Beklagten dem Kläger zu gewährenden Altersversorgung haben.
Der 1936 geborene Kläger war von 1957 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres beim Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.09.2001 ist er im Ruhestand. Nach Bestellung des Klägers zum Verbandsprüfer schlossen die Parteien am 05./12.09.1969 einen Arbeitsvertrag, auf den Bezug genommen wird (Bl. 139 bis 141 d. A.). Danach wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 11 besoldet (§ 2), war auf Lebenszeit angestellt und trat unter den gleichen Voraussetzungen in den Ruhestand wie ein niedersächsischer Landesbeamter (§ 3). Nach Eintritt in den Ruhestand hatte er Anspruch auf Ruhegehalt (bei einem Dienstunfall auf Unfall-Ruhegehalt) wie ein niedersächsischer Landesbeamter (§ 4), auf das Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wurden (§ 5). Der Beklagte trug auch den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung (§ 6). Auf Bitten des bei dem Beklagten gebildeten Betriebsrats stellte der Beklagte unter dem 16.10.1970 die beamten-rechtlichen Vorschriften zusammen, die bei durch Unfall oder Krankheit bedingtem vorzeitigen Übertritt eines Verbandsbeamten in den Ruhestand galten. In dieser Zusammenstellung, auf die Bezug genommen wird (Anlage K 5, Bl. 147 bis 149 d. A.), führt der Beklagte aus:
In den Dienstverträgen der Mitarbeiter des Verbandes, die einen Ruhegehaltsanspruch haben, heißt es, daß der Betreffende in den Ruhestand tritt „wie ein niedersächsischer Landesbeamter”. Maßgebend sind daher die diesbezüglichen Bestimmungen des Niedersächsischen Beamtengesetzen, im einzelnen folgende:
…
2. Die Höhe des Ruhegehalts beträgt bis zur Vollendung einer 10-jährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit 35 v. H. und steigt mit jedem weiteren vollen Dienstjahr um 2 v. H. bis zum 25. Dienstjahr und von da an 1 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 v. H.
Dies entsprach der damals geltenden beamtenrechtlichen Regelung für niedersächsische Landesbeamte.
Zum 01.03.1984 wurde zwischen dem Verbandsvorstand des Beklagten und dem Betriebsrat eine Gehaltsneuregelung vereinbart, die die bisherige, dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz entnommene Besoldungstabelle ablöste. Die Tätigkeit des Klägers wurde in die Besoldungsgruppe V 9 Stufe 6 eingestuft. Daraus ergab sich ein Gehalt von monatlich 6.200,00 DM, das über der bisherigen Vergütung des Klägers lag. Mit Schreiben vom 20.02.1984, auf das Bezug genommen wird (Anlage K 2, Bl. 142 f. d. A.), teilte der Beklagte mit, dass aufgrund der Neuregelung für die am 05.09.1969 im Anstellungsvertrag vereinbarte Pensionszusage Folgendes gelte:
Nach Erreichen des 65. Lebensjahres und Ausscheiden aus unseren Diensten erhalten Sie ein Ruhegeld wie niedersächsischer Landesbeamter der Besoldungsgruppe A 13 NLBesG.
…
5.
Auf das nach den Ziffern 2 – 4 zu zahlende Ruhegehalt … werden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, soweit diese nicht aus freiwilligen Leistungen resultieren. …
6.
Bei Eintritt in den Ruhestand können Sie wie bisher wählen, ob Sie statt eines Ruhegehaltes nach den Ziffern 2 – 5 dieses Schreibens eine Altersversorgung in der jeweiligen Höhe von 10 VLAK-Anteilen ohne Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen wollen.
7.
Bisher hat der Verband neben dem Gehalt auch den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung getragen. Dies entfällt künftig und ist mit der durch die Gehaltsneuregelung verbundenen Gehaltserhöhung abgegolten. …
Bei der unter Ziffer 6 der Neuregelung angesprochenen Versorgungslasten-Ausgleichskasse des Genossenschaftsverbandes Norddeutschland e.V. (VLAK) handelt es sich um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der den Mitgliedern, d.h. dem Beklagten und den ihm angeschlossenen Genossenschaften und Gesellschaften für die von ihnen erteilten Versorgungszusagen Rückdeckung gewährt. Soweit ein Mitglied Zahlungen aufgrund der Versorgungszusage leistet, zahlt die VLAK monatlich Ausgleichsbeträge an das Mitglied, wobei pro Anteil gemäß § 16 der Satzung seit dem 01.01.2004 ein Mindestausgleichsbetrag von 97,00 EUR zu zah...