Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 19.01.1999; Aktenzeichen 5 Ca 406/98)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 19.01.1999 – 5 Ca 406/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit mehreren Jahren als Instrumentallehrer an der Universität … beschäftigt. Zunächst erhielt er eine Vergütung nach Semesterwochenstunden. In einem Vorprozeß begehrte der Kläger Zahlung eines Entgelts nach Vergütungsgruppe II a BAT. Durch Urteil vom 19.03.1996 entschied das Landesarbeitsgericht (Az. 7 Sa 861/92 E), daß dem Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT zusteht.

Mit Schreiben vom 20.05.1998 teilte das beklagte Land dem Kläger u.a. mit:

„Durch Urteil des Arbeitsgerichtes Oldenburg/Landesarbeitsgerichtes Hannover bin ich verpflichtet worden, Ihnen Vergütung nach VergGr. II a BAT zu gewähren, und zwar wegen eines Verstoßes gegen den in § 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz normierten Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser Verstoß wurde darin gesehen, daß insbesondere hier Beschäftigte sogenannten Vollzeitbeschäftigte, die nach Feststellung des Gerichts ebenfalls überwiegend Instrumentalunterricht erteilen, in VergGr. II a BAT eingruppiert sind.

Diesen Beschäftigten habe ich nun mir Wirkung vom 1. Juni 1998 Aufgaben nach § 65 NHG übertragen; danach ist Instrumentalunterricht in Form von Einzel- bzw. Gruppenunterricht nur noch im Umfang von 2 LVS zu leisten.

Nach alledem ist der Rechtsgrund für die Zahlung einer Vergütung, die von der außertariflichen Eingruppierung abweicht, entfallen. Die erforderliche Korrektur wird mit Wirkung vom 1. Juni 1998 vorgenommen.”

Der Kläger erhält nunmehr eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe IV a BAT.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stehe fest, daß die Vergütung nach BAT II a die frühere Vergütungsgruppe ersetzt habe und aufgrund der Regelung in § 612 Abs. 2 BGB Vertragsinhalt geworden sei. Das beklagte Land sei daher verpflichtet, die Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von Juni 1998 bis Januar 1999 in Höhe von 13.287,87 DM nachzuzahlen.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger DM 13.287,87 brutto zuzüglich 4 % Zinsen auf den Nettobetrag von

DM

1.477,35

seit dem 15.07.1998,

DM

1.477,35

seit dem 15.07.1998,

DM

104,15

seit dem 15.07.1998,

DM

1.477,35

seit dem 15.08.1998,

DM

1.477,35

seit dem 15.09.1998,

DM

1.477,35

seit dem 15.10.1998,

DM

1.477,35

seit dem 15.11.1998,

DM

1.364,92

seit dem 15.11.1998,

DM

1.477,35

seit dem 15.12.1998,

DM

1.477,35

seit dem 15.01.1999 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat behauptet, die Instrumentallehrer, auf die sich der Kläger in dem Vorprozeß berufen habe, um einen Verstoß gegen § 2 BeschFG nachzuweisen, seien entweder aus dem Landesdienst ausgeschieden oder erteilten seit dem 01.06.1998 keinen oder zumindest keinen für das Arbeitsverhältnis mehr prägenden Instrumentalunterricht. Teilweise sei ihnen die Stellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach § 65 NHG übertragen worden. Wegen der Einzelheiten des Sachvorbringens des beklagten Landes wird insoweit auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 26.11.1998 verwiesen. Es werde bestritten, daß der Kläger eine einem abgeschlossenen Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule entsprechende Lehrtätigkeit ausübe. Die zu leistende Tätigkeit beschränke sich vielmehr auf die Vermittlung der Fähigkeiten und Kenntnisse zum Spielen eines Instrumentes, sie bestehe lediglich in der Vermittlung rein technisch-handwerklicher Qualifikationen.

Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, im Falle des Klägers sei eine einseitige Rückgruppierung im Wege des Direktionsrechts zulässig. Aufgrund der Unwirksamkeit der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung habe lediglich ein Anspruch auf die jeweils übliche Vergütung bestanden und nicht etwa auf die einmal zu einem bestimmten Zeitpunkt als üblich anzusehende Vergütung. Jedenfalls sei man aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einer „korrigierenden Rückgruppierung” berechtigt gewesen.

Durch Urteil vom 19.01.1999 hat das Arbeitsgericht dem Klageantrag entsprochen, dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 13.287,87 DM festgesetzt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das Schreiben des beklagten Landes vom 20.05.1998 habe die bestehende Verpflichtung, weiterhin eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zu zahlen, unberührt gelassen. Die gerichtlich festgelegte übliche Vergütung sei an die Stelle der unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG ursprünglich vereinbarten Vergütung getreten. Das beklagte Land habe von nun an diese Vergütung als die vertraglich geschuldete Vergütung so lange zu zahlen, wie der Kläger die ihm ü...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge