Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessensentscheidung der Arbeitgeberin bei Abschluss einer Härtefallregelung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen zur Umgestaltung der Bundeswehr. Unbegründete Klage auf Annahme eines Angebots zum Abschluss einer Härtefallregelung bei Fehlen eines rechtsverbindlichen arbeitnehmerseitigen Angebots
Leitsatz (amtlich)
1. Auf eine Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Kann Bestimmung.
2. Im Streitfall lag der Abschluß einer Härtefallregelung auch nicht im rechtsgestaltenden Ermessen der Beklagten, denn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 TVUmBw lagen nicht vor.
Leitsatz (redaktionell)
Teilt der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin mit, dass er beabsichtige "ab September 2013 die Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw in Anspruch zu nehmen", kann diesem Schreiben ein rechtlich bindendes Angebot auf Abschluss einer Härtefallregelung gemäß § 11 TV-UmBw nicht entnommen werden ("invitatio ad offerendum"); nach dem objektiven Erklärungswert spricht schon die Verwendung des Wortes "beabsichtige" dagegen, dass der Arbeitnehmer sich bereits endgültig binden will, so dass die Arbeitgeberin das Schreiben nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte insbesondere dann nicht als rechtlich bindendes Angebot verstehen muss, wenn der frühestmögliche Altersrentenbezug erst in 11,5 Jahren zu erwarten ist und auch noch gar nicht feststeht, wann genau der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers entfallen wird und ob ihm ein anderer Arbeitsplatz nach § 3 TV UmBw wird angeboten werden können.
Normenkette
TVUmBw § 11; TV-UmBW § 3; TV-UmBw § 11; BGB §§ 133, 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 07.10.2014; Aktenzeichen 7 Ca 143/14 Ö) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 07.10.2014 - 7 Ca 143/14 Ö - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 idF des 3. Änderungstarifvertrages vom 10. Dezember 2010 sowie um die Wirksamkeit einer Versetzung.
Der am 00.00.1958 geborene Kläger ist seit dem 01. November 1984 in der Zivilverwaltung der Bundeswehr beim Kreiswehrersatzamt C-Stadt als Angestellter beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages vom 02. November 1984 vereinbarten die Parteien, dass sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Eingruppierung und Vergütung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung bestimmt. Seit in Kraft treten des TVöD wenden die Parteien diesen auf das bestehende Arbeitsverhältnis an.
In § 3 des Arbeitsvertrages vom 02. November 1984 heißt es auszugsweise wörtlich:
"Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle vereinbart werden".
Bis Dezember 2012 setzte die Beklagte den Kläger im Kreiswehrersatzamt (KWEA) C-Stadt als Bürokraft ein. Seine konkrete Tätigkeit war die eines "Bearbeiters Wehrüberwachung/KDV-Scanner/Indizierer beim KWEA C-Stadt". Der vom Kläger im KWEA C-Stadt eingenommene Dienstposten war nach der Entgeltgruppe EG 5 TVöD eingruppiert. Der Kläger erhielt aufgrund Bewährungsaufstieges eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD.
Das KWEA C-Stadt wurde, wie auch die anderen KWEA‚s, mit Ablauf des 30. November 2012 aufgelöst. Das KarriereCenter (KC) C-Stadt wurde zum 01. Dezember 2012 als Nachfolgeorganisation aufgestellt. Die KWEA‚s führten die verbliebenen Aufgaben, insbesondere die Reservistenbearbeitung der Dienstleistungsüberwachung, zunächst als Außenstellen des KC C-Stadt, weiter. Im Laufe der Jahre 2013/2014 wurden diese Außenstellen aufgelöst und die Aufgaben sowie die dazugehörenden Daten und Akten an das KC C-Stadt abgegeben. Der Kläger war bis zum 04. Mai 2014 mit den Rest- und Übergangsarbeiten betraut. Ab dem 05. Mai 2014 wurde der Kläger auf dem Dienstposten Bürokraft beim Bundeswehrdienstleistungszentrum (BWDLZ) C-Stadt mit der Objekt-ID 30406048 eingesetzt. Dieser Dienstposten war nach EG 3 bewertet. An dem bisher durch Bewährungsaufstieg erreichten Entgelt nach EG 6 TVöD änderte sich durch die Gewährung einer nichtabbauenden Entgeltsicherung für den Kläger nichts.
Nachdem der Kläger erfahren hatte, dass die Beklagte im Zuge einer ihrer Strukturreformen die Kreiswehrersatzämter auflösen würde, teilte er der Beklagten mit Schreiben vom 12. April 2012 (Bl. 27 d. A.) mit, dass er beabsichtige, ab September 2013 die Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte sandte dem Kläger daraufhin mehrere Unterlagen mit der Bitte zu, diese zu unterzeichnen und an die Beklagte zurückzusenden. Dabei handelte es sich um ein...