Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 24.04.1996; Aktenzeichen 9 Ca 148/95 E) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24. April 1996, 9 Ca 148/95 E, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.280,– DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT, gestützt auf die Anlage 1 a zum BAT-VKA, medizinische Hilfsberufe, Fallgruppe 25 (im folgenden: TV-medizinische Hilfsberufe). Unstreitig übt die Klägerin Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 TV-medizinische Hilfsberufe aus. Die Parteien streiten darüber, ob Tätigkeitszeiten vor Januar 1994 als Bewährungszeiten zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist als EEG-Assistentin seit 1972 in einem Krankenhaus des Beklagten beschäftigt. Sie ist ausgebildete Arzthelferin und verfügt über keine medizinisch-technische Ausbildung. 1993 erhielt sie als sonstige Angestellte, gleichgestellt einer medizinisch-technischen Gehilfin, Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT. Zum 01. Januar 1994 trat das MTA-Gesetz vom 02. August 1993 in Kraft. Durch Urkunde vom 06. Januar 1994 (Bl. 7 d.A.) erhielt die Klägerin die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik”. Die Erlaubnis beruht auf § 13 Abs. 5 MTA-Gesetz, Nachweis einer mindestens 10-jährigen funktionsdiagnostischen Tätigkeit.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 27. Januar 1994 (Bl. 8 und 9 d.A.) Vergütung nach Vergütungsgruppe V b. Der Beklagte zahlt seit Januar 1994 Vergütung nach Vergütungsgruppe V c, eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe V b lehnte er ab mit der Begründung, die Bewährungszeit beginne erst mit Erteilung der Erlaubnis im Januar 1994.
Die Klägerin hat vorgetragen, die qualifizierende Tätigkeit nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 TV medizinische Hilfsberufe habe sie bereits 1991 und vorher ausgeübt. Da die Bewährung auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit abstelle, könne es für die Berücksichtigung der Bewährungszeit nicht auf die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ankommen. Mit tatsächlich erfolgter Bewährung seit 1991 und Erteilung der Berufsbezeichnung im Januar 1994 erfülle sie ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 25. Dieser Auslegung entspreche auch die Übergangsvorschrift des § 3 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 14. Dezember 1993, die die Gleichstellung der medizinisch-technischen Assistentin für Funktionsdiagnostik mit der medizinisch-technischen Assistentin vorsehe.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a (Teil II, VKA, medizinische Hilfsberufe) zum BAT seit dem 06.01.1994 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Bewährungszeit beginne erst im Januar 1994 mit Erteilung der staatlichen Erlaubnis nach MTA-Gesetz.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung wiederholt die Klägerin ihre erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung und beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 24. April 1996 – 9 Ca 148/95 E – festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b der Anl. 1 a (Teil II, VKA, medizinische Hilfsberufe) zum BAT seit dem 06.01.1994 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO. Die Berufung ist nicht begründet, das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.
Die Klägerin ist und war nicht medizinisch-technische Assistentin. Erst nachdem sie im Januar 1994 die Erlaubnis erhielt, die Berufsbezeichnung „medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik” zu führen, konnte sie aufgrund der Übergangsvorschrift des § 3 des Tarifvertrages vom 14. Dezember 1993 als einer medizinisch-technischen Assistentin gleichgestellt nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 TV medizinische Hilfsberufe eingruppiert werden. Die Fallgruppen für medizinisch-technische Assistenten sind nur erfüllt bei Vorliegen der subjektiven Eingruppierungsvoraussetzung, Erlaubnis nach MTA-Gesetz, eine Gleichstellung sonstiger Angestellter ist nicht vorgesehen (BAG AP Nr. 69 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die von der Klägerin begehrte Eingruppierung nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 25 käme nur dann in Betracht, wenn die vor Erfüllung der subjektiven Eingruppierungsvoraussetzung liegende Zeit der Tätigkeit als EEG-Assistentin zu berücksichtigen wäre. Das ist aber zu vernei...