Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 19.11.1997; Aktenzeichen 1 Ca 445/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 19.11.1997 – 1 Ca 445/97 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten aus abgetretenem Recht um Ansprüche auf ungekürzte Zahlung einer tariflichen Jahres-Sonderzuwendung für das Jahr 1996.
Die Klägerin hat im Werk … der Beklagten in der Zeit vom 15.11. bis 04.12.1996 die Arbeitnehmer zum Streik aufgerufen, um zu erreichen, daß die Mitarbeiter der Beklagten weiterhin 100 % Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfalle erhalten. Am 04.12.1996 schlössen die Parteien einen Tarifvertrag ab, die die hundertprozentige Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfalle für die Mitarbeiter der Beklagten regelt.
Für die Dauer des Arbeitskampfes kürzte die Beklagte die tarifliche Jahres Sonderzuwendung gemäß § 13 des Manteltarifvertrages für die Süßwarenindustrie vom 11.05.1994 für diejenigen Mitarbeiter, welche sich an den Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt hatten. Hierzu gehörte auch der Arbeitnehmer … Beim diesem Mitarbeiter betrug die Kürzung 108,50 DM. In Höhe dieses gekürzten Betrages trat der Mitarbeiter … seine Forderung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 14.03.1997 schriftlich ab.
§ 13 des Manteltarifvertrages für die Süßwarenindustrie vom 11.05.1994 lautet, soweit er hier von Bedeutung ist, wie folgt:
„I.
Jahres-Sonderzuwendung für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer
1.
Arbeitnehmer, die am 01. Dezember eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebezugehörigkeit von 11 Monaten haben und sich an diesem Tag im ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, erhalten eine Jahres – Sonderzuwendung.
Sie beträgt
ab 1. Januar 1994 |
95% |
ab 1. Januar 1998 |
100% |
des tariflichen Monatsentgelts bzw. der tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung für Auszubildende.
2.
Der Berechnung ist das jeweils am 01. Dezember geltende tarifliche Monatsentgelt bzw. die monatliche Ausbildungsvergütung ohne Zuschläge und Zulagen zugrunde zu legen.
3. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jahres-Sonderzuwendung in einer Höhe, die dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht.
4. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung oder aus sonstigen Gründen ruht, erhalten keine Leistung; ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.
5. Die Berücksichtigung von Fehlzeiten wird durch Betriebsvereinbarung geregelt, ausgenommen jedoch
a)
Zeiten, für die dem Beschäftigten ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts oder der Ausbildungsvergütung zusteht (z. B. Urlaub, unverschuldete Krankheit bis zu 6 Wochen, entschädigungspflichtige Arbeitsverhinderung i. S. der entsprechenden Regelungen dieses Manteltarif Vertrages).
b)
Zeiten in unverschuldeter Erkrankung über 6 Wochen hinaus bis zu weiteren 20 Wochen je Krankheitsfall einschließlich Fortsetzungserkrankungen,
c)
Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld,
d)
Zeiten der Arbeitsfreistellung bei Pflege eines erkrankten Kindes
gem. § 45 SGB V.”
Unter dem 12.05./26.05.1997 schlossen die Klägerin und die Beklagte zur Klägerung der Frage, ob die Kürzung der tariflichen Jahres-Sonderzuwendung durch die Beklagte zu Recht erfolgte, eine Musterprozeßvereinbarung, in der die Beklagte unter anderem bezüglich der Mitglieder der Klägerin, bei denen die Jahres-Sonderzuwendung gekürzt worden war, erklärte keine Einwendungen wegen Verjährung, Verwirkung sowie Ablauf der tarifvertraglichen und/oder einzelvertraglicher Ausschlußfristen zu erheben. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Blatt 9–11 der Akten Bezug genommen.
Weiter vereinbarten die Parteien mit Abschluß des Tarifvertrages vom 04.12.1996, der den Streik beendete, folgende Protokollnotiz:
„2.
Aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Tarifbewegung der Süßwarenindustrie in der Zeit vom 15.10. bis 07.12.1996 werden gegenüber den Arbeitnehmern der … keine arbeitsrechlichen Maßnahmen (Abmahnungen, Kündigungen) ergriffen. Dies gilt nicht für Straftaten. Bereits veranlaßte Maßnahmen werden zurückgenommen. Der bei der Streikteilnahme erfolgte Entgeltabzug bleibt hiervon unberührt.
Schadensersatzansprüche aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Tarifauseinandersetzung entfallen ebenfalls.”
Die Klägerin ist der Auffassung, die anteilige Kürzung der Jahres-Sonderzuwendung verstoße sowohl gegen das Maßregelungsverbot in Nr. 2 der Protokollnotiz zum Tarifvertrag vom 04.12.1996, denn dort sei abschließend geregelt, daß nur der anläßlich des Streiks bereits erfolgte Entgeltabzug zulässig sei. Es lägen aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine anteilige Kürzung nach § 13 I Nr. 4 des Manteltarifvertrages nicht vor. Ein Arbeitskampf begründe kein ruhendes Arbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen im Sinne des Tarifvertrages.
Die Klägerin hat bea...