Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 31.08.1995; Aktenzeichen 1 Ca 192/95 E) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 31.08.1995 – 1 Ca 192/95 E wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 14. September 1966 geborene Klägerin, eine gelernte Zahnarzthelferin war vom 01. August 1993 bis zum 31. Juli 1996 als Teilzeitangestellte beim beklagten Landkreis tätig. Gemäß Arbeitsvertrag der Parteien vom 21. Juni 1993 (Fotokopien Bl. 6, 7 d.A.) bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) jeweils geltenden Fassung, insbesondere den SR 2y BAT. Außerdem fanden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin wurde im Bereich des Gesundheitsamtes des Beklagten beschäftigt und zwar als Prophylaxe-Fachkraft für den Jugendzahnärztlichen Dienst. Sie erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb BAT nach den Tätigkeitsmerkmalen für die Angestellten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Anlage 1a zum BAT) zu und macht höhere Vergütung mit ihrer am 09. März 1995 beim Arbeitsgericht Oldenburg eingereichten Klage geltend.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 63–66 d.A.) sowie die vor dem Arbeitsgericht Oldenburg gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat durch das am 31. August 1995 verkündete hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 62–71 d.A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Streitwert auf 13.331,52 DM festgesetzt. Es hat angenommen, die Klage sei unbegründet, denn die Tätigkeit der Klägerin sei zutreffend in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 34 des Teils II Abschnitt D der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Für die Frage, ob die klägerische Tätigkeit unter Teil I oder Teil II Abschnitt D der Anlage 1a zum BAT zu subsumieren sei, schreibe die Vorbemerkung 1 in allen Vergütungsgruppen folgendes vor:
Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1a bis 1e des allgemeinen Teils in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind noch in einer höheren Vergütungsgruppe.
Nr. 1 Satz 1 dieser Vorbemerkungen stelle klar, daß auch bei der Anwendung der Anlage 1a zum BAT der Grundsatz der Spezialität gelte. Ein besonderes Tätigkeitsmerkmal gehe deshalb dem allgemeinen Tätigkeitsmerkmal grundsätzlich vor. Das bedeute insbesondere, daß das Tätigkeitsmerkmal einer höheren Vergütungsgruppe nicht gelte, wenn für den Angestellten in niedrigen Vergütungsgruppen besondere Tätigkeitsmerkmale vorgesehen seien, die in der höheren Vergütungsgruppe nicht fortgeführt würden. Die Geltung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ausschließende besondere Tätigkeitsmerkmale seien beispielsweise die für bestimmte Verwaltungsbereiche vereinbarten Regelungen. Die Klägerin sei Angestellte im Gesundheitsamt des beklagten Landkreises, für welche im Abschnitt D des Teils II der Anlage 1a zum BAT ein Tätigkeitsmerkmal vorgesehen sei. Die Klägerin sei Zahnarzthelferin von ihrer Berufsausbildung her und entsprechend dieser Ausbildung als Prophylaxe-Fachkraft im Gesundheitsamt eingesetzt. Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Zahnarzthelferin vom 19. Januar 1989 sei Gegenstand der Berufsbildung u. a. auch die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen für die Durchführung von Prophylaxe-Maßnahmen. Das Gebiet der Prophylaxe sei Gegenstand der Prüfung. Nach dem Ausbildungsrahmenplan würden Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, welche die Zahnarzthelferin u. a. befähigten, „Möglichkeiten der Karies- und Parodontalprophylaxe zu erklären” und „Zahnputztechniken sowie Hilfsmittel zur Mundhygiene und ihre Anwendung zu beschreiben”.
Genau diese erlernten Fähigkeiten bringe sie zum Einsatz, wenn sie zu 80 % ihrer Arbeitszeit selbständig zahnmedizinische Prophylaxe-Maßnahmen in Kindergärten, Grundschulen und Orientierungsstufen vermittele. Eine andere Beurteilung lasse auch nicht die Tatsache, daß sie zu 80 % ihrer Arbeitszeit Prophylaxe-Maßnahmen vermittele zu, während eine „normale Zahnarzthelferin” in einer Zahnarztpraxis dies nach ihrem Vortrag nur mit 10 % der Gesamttätigkeit mache. Daß die Klägerin nämlich nur noch ein Teilgebiet ihrer ursprünglich erlernten Tätigkeiten wahrnehme, führe nicht automatisch zu einer Höherqualifizierung und damit zu einem ganz anderen Berufsbild.
Auch daß sie ihre Tätigkeiten überwiegend in Kindergärten, Grundschulen und Orientierungsstufen wahrnehme, ändere daran nichts. Dort übe sie...