Verfahrensgang
ArbG Nienburg (Urteil vom 14.07.1998; Aktenzeichen 2 Ca 729/98) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 14.07.1998 – 2 Ca 729/98 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger für die Zeit ab dem 1. April 1997 zustehenden Ausbildungsvergütung.
Der Kläger begann am 1. August 1996 eine dreijährige Berufsausbildung zum Maurer im Betrieb der Beklagten. Auf die Ausbildungszeit wurde das vom Kläger absolvierte Berufsgrundbildungsjahr angerechnet, so daß die Ausbildung am 31. Juli 1998 enden sollte. Das Ausbildungsverhältnis unterfiel kraft beiderseitiger Tarifbindungen den Tarifverträgen für das Bauhauptgewerbe. In § 5 des auf einem Formular der … geschlossenen Berufsausbildungsvertrages, auf den Bezug genommen wird (Bl. 4–7), trafen die Parteien folgende Vergütungsregelung:
1. Der Ausbildende zahlt dem Lehrling eine angemessene monatliche Vergütung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats. … Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die tariflichen Sätze.
a) Die zu zahlende monatliche Vergütung beträgt z. Z.
im 1. |
Jahr |
1.044,50 |
DM |
brutto |
im 2. |
Jahr |
1.624,70 |
DM |
brutto |
im 3. |
Jahr |
2.050,30 |
DM |
brutto |
im 4. |
Jahr |
2.321,00 |
DM |
brutto. |
…
Die unter § 5 Ziffer 1 a) des Vertrages genannten Beträge entsprachen exakt der gemäß § 6 des Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets vom 24. April 1996 mit Wirkung ab 1. April 1996 zu zahlenden Ausbildungsvergütung. Mit Wirkung zum 1. April 1997 wurden die Ausbildungsvergütungen nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets vom 21. Mai 1997 abgesenkt. Diese Absenkung war laut Rundschreiben der Gewerkschaft Agrar-Bauen-Umwelt Nr. 8/1997 vom 6. März 1997, auf das Bezug genommen wird (Bl. 57 f. d.A.), bereits im Dezember 1996 beschlossen und bis Anfang März 1997 von den Tarifvertragsparteien angenommen worden. Im folgenden zahlte die Beklagte an den Kläger nur noch die abgesenkte tarifliche Ausbildungsvergütung.
Mit seiner am 3. Juli 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Differenz zwischen der im Ausbildungsvertrag ausgewiesenen und der an ihn gezahlten Vergütung für die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 31. Mai 1998 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 2.553,80 DM brutto. Diesen von ihm mit Schreiben vom 18. Juni 1998 geltend gemachten Anspruch lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juni 1998 ab. Ein Schlichtungsausschuß zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden ist nicht gebildet.
Durch das dem Kläger am 24. Juli 1998 zugestellte Urteil vom 14. Juli 1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Auslegung der Vergütungsregelung des Ausbildungsvertrages ergebe, daß die Parteien lediglich die jeweils geltende tarifliche Vergütung dem Ausbildungsverhältnis hätten zugrunde legen und keine übertarifliche Vergütung vereinbaren wollen.
Hiergegen richtet sich die am 5. August 1998 eingelegte und mittels eines nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 17. November 1998 am 16. November 1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe auch für die Zeit nach dem 1. April 1997 die in § 5 des Berufsausbildungsvertrages ausdrücklich genannte monatliche Vergütung zu. § 5 Ziffer 1 a) dieses Vertrages setze eindeutig die zu zahlende monatliche Vergütung fest, unbeschadet der tariflichen Vergütung. Mit der Wahl der Worte „zur Zeit” hätten die Parteien nur zum Ausdruck gebracht, daß bei Anstieg der tariflichen Vergütung die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung steigen könne. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 13. November 1998 (Bl. 36–38 d.A.) sowie auf seine Erklärung zu Protokoll im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. April 1999 (Bl. 76 f. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 14. Juli 1998 – 2 Ca 729/98 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.553,80 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 6. Juli 1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, …
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger sei bei Abschluß des Ausbildungsvertrages ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß seine Vergütung entsprechend der jeweiligen während der Ausbildungszeit geltenden Tarifregelungen im Baugewerbe erfolge. Sie ist der Ansicht, § 5 des Berufsausbildungsvertrages verweise auf die jeweils geltende tarifliche Ausbildungsvergütung. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 16. Dezember 1998 verwiesen (Bl. 48–54 d.A.).
Entscheidungsgründe
I. Di...