Leitsatz (amtlich)
Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist ausschließlich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung abzustellen. Die evtl. falsche Prognose des Arbeitgebers ist durch den Arbeitnehmer durch den für ihn bestehenden Wiedereinstellungsanspruch zu korrigieren (BAG, Urt. Von 27.02.1997 – 2 AZR 160/96 in AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Wiedereinstellung). Dies gilt zumindest, wenn sämmtliche Wachaufträge der Region gekündigt worden sind.
Bei der Sozialauswahl ist entscheidend auf das Diraktionsrecht des Arbeitgebers abzustellen.
Verfahrensgang
ArbG Wilhelmshaven (Urteil vom 12.12.2000; Aktenzeichen 2 Ca 666/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 12.12.2000 – 2 Ca 666/00 – wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigungen der Beklagten zum 31.03.2001 beendet worden ist.
Der Kläger ist seit 1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in W. als Wachmann beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt ca. 4.000,00 DM. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen Anwendung. Weiter ist das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.12.1996 (Bl. 79 d. A.) geregelt, in dem die Parteien als Beschäftigungsort … vereinbarten und unter Ziffer 10 der Vertragsbedingung folgendes festlegten:
„Der Arbeitnehmer unterliegt hinsichtlich seines Arbeitseinsatzes dem betrieblichen Direktionsrecht. Er kann auf vergleichbaren wechselnden Arbeitsstellen beschäftigt werden.
Dienstzeiten und -orte werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in gegenseitiger Absprache festgelegt. Diese Absprache bedarf nicht der Schriftform.”
Die Beklagte betreibt an 13 Standorten ein Bewachungsgewerbe. Zur Niederlassung gehörten bis zum August 2000 auch die 6 Objekte am Standort, mit insgesamt 67 Arbeitnehmern.
Mit Schreiben vom 26.05.2000 kündigte die Standortverwaltung zum 31.08.2000 die Bewachungsaufträge für 2 Bewachungsobjekte ganz und für ein weiteres zum Teil, was der Kündigung von 24 Mitarbeitern der Beklagten in führte. Mit Schreiben vom 14.07.2000 kündigte die Beklagte gegenüber der Standortverwaltung die mit dieser noch bestehenden Bewachungsaufträge in zum 31.03.2001 unter anderem auch mit dem Ziel, bessere
Konditionen zu erhalten.
Die Bewachungsobjekte sind von der Standortverwaltung der erneut ausgeschrieben worden. Die Beklagte hat sich darum beworben, die Aufträge aber nicht erhalten.
Am 18.07.2000, 23.08.2000 und 26.09.2000 kündigte die Beklagte dem Kläger das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.03.2001.
Mit der Klage wehrt sich der Kläger gegen diese Kündigung.
Er hat bestritten, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingt hätten, da zum Zeitpunkt der Kündigung der Wegfall der … Bewachungsaufträge durch die Standortverwaltung entgültig noch nicht festgestanden habe. Er hat die Auffassung vertreten, es handele sich deshalb um eine Vorratskündigung der Beklagten, die nicht zulässig sei. Im übrigen sei die Sozialauswahl auch nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden. Selbst bei Wegfall der Arbeitsplätze in könne er in einem anderen Objekt im Standort oder eingesetzt werden. Mit dem dortigen Arbeitnehmern sei er vergleichbar, da er auch bereit sei, in oder zu den dortigen Bedingungen zu arbeiten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 18.07.2000 zum 31.03.2001 aufgelöst wird, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23.08.2000 zum 31.03.2001 aufgelöst wird, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.09.2000 zum 31.03.2001 aufgelöst wird.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen seien aus betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt. Nach der Kündigung der Bewachungsaufträge durch sie habe eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers im Standort … nicht mehr bestanden. Sie habe zum Zeitpunkt der Kündigung auch nicht davon ausgehen können, dass sie diese Aufträge wiedererhalte, so dass sie sich von den Mitarbeitern habe trennen müssen. Da allen Mitarbeitern vom Standort … gekündigt worden sei, sei eine soziale Auswahl unter den in beschäftigten Mitarbeitern entfallen.
Mit den Arbeitnehmern in und, sei der Kläger nicht vergleichbar. Deshalb seien diese nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen. Die Arbeitnehmer in seien zum einen qualifizierter, da sie im Dienst Schusswaffen aufgrund der entsprechenden Zusatzqualifikation und der damit verbundenen Erlaubnis trügen. Darüber hinaus arbeiteten sie mit 260 Stunden im Monat erheblich mehr als der Kläger und hätten einen um 3,14 bis 3,44 DM brutto geringeren Stundenlohn. Im übrige...