Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Vergütung des Prozesskostenhilfe-Anwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs
Leitsatz (amtlich)
Beantragt die Partei Prozesskostenhilfe-Erstreckung auch für einen Mehrvergleich führt dies bezogen auf die nicht anhängigen Gegenstände des Vergleichs zu einer Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0 gem. Nr. 1003 VV RVG.
Normenkette
RVG-VV Nrn. 1000, 1003
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 25.07.2018; Aktenzeichen 11 Ca 729/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.08.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.07.2018, Aktenzeichen: 11 Ca 729/18, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger hat am 12.02.2018 Kündigungsschutzklage erhoben und mit Schriftsatz vom 01.03.2018 zudem Prozesskostenhilfe beantragt. Im Gütetermin vom 09.03.2018 (vgl. Sitzungsprotokoll; Bl. 35 ff der Akte) schlossen die Parteien einen widerruflichen Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage unter anderem mit dem Inhalt der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, welches in der Klageschrift nicht mitbeantragt gewesen war. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und vor Abschluss des widerruflichen Vergleichs beantragte der Klägervertreter die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den beabsichtigten Vergleichsabschluss. Daraufhin erging Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg, dass eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe im Büroweg ergehen werde. Dies geschah mit Beschluss vom 09.03.2018, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz (Verfahren und Vergleich) bewilligt und Rechtsanwalt H... mit Wirkung vom 01.03.2018 beigeordnet wurde (vgl. Bl. 38 der Akte).
Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.04.2018 (vgl. Bl. 44 der Akte) wurde der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf 7.500,- € (= 3 Bruttomonatsgehälter der Klagepartei) sowie für den Vergleich überschießend auf weitere 2.500,- € (= 1 Bruttomonatsgehalt für das im Vergleich mitgeregelte Zeugnis) festgesetzt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 13.04.2018 begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 1.508,92 €, hierin enthalten eine 1,5 Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert sowie die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 40,- €.
Mit Beschluss vom 04.05.2018 (vgl. Bl. I des Kostenhefts) setzte das Arbeitsgericht einen Erstattungsbetrag von 1.302,46 € fest. Berücksichtigt dabei wurde eine 1,0 Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert von 2.500,- € mit der Begründung, dass aufgrund der Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleich eine Anhängigkeit im Sinne der Nr. 1003 VV RVG gegeben gewesen sei. Darüber hinaus sei der Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage geschlossen worden, sodass das Gericht mit allen Regelungstatbeständen des Vergleichs befasst gewesen und nicht lediglich als "reines Beurkundungsorgan" tätig gewesen sei. Auch wurde die Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG nur in Höhe von 20,-€, statt wie beantragt 40,-€ berücksichtigt.
Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.06.2018. Er beantragte den Beschluss vom 04.05.2018 abzuändern und die ihm aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung - wie ursprünglich von ihm beantragt - auf 1.508,92 € festzusetzen. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 07.06.2018 nicht abgeholfen und der Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 25.07.2018 die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 30.07.2018 ausweislich des Empfangsbekenntnisses zugestellt. Der Klägervertreter hat hierauf mit Schriftsatz vom 13.08.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wird damit begründet, dass nach Nr. 1003 VV RVG nur dann eine Reduktion der grundsätzlich gegebenen Einigungsgebühr von 1,5 auf 1,0 vorzunehmen sei, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung eines Vergleiches beantragt werde. Vorliegend sei zwar ursprünglich ein Hauptsacheverfahren über den Gegenstand "Kündigungsschutz" anhängig gewesen mit einem entsprechende dazu zugeordneten Prozesskostenhilfeverfahren. In diesem Hauptsacheverfahren sei ausweislich des Protokolls der Verhandlung vom 08.03.2018 die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sei dann eine Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen beabsichtigten Vergleichsabschluss beantragt worden. Danach sei dann der Vergleichsabschluss erfolgt. Mithin trete hier die Nr. 1003 VV RVG genannte Gegenausnahme ein, nämlich dass lediglich die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt worden sei. Vor der Beantragung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe hätte keine Anhängigkeit des Gegenstandes "Arbeitszeugnis", weder in Form ...