Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines Rechtsanwalts
Leitsatz (amtlich)
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts muss vor Beendigung des Verfahrens gestellt worden sein. Ein solcher Antrag liegt konkludent in einem Prozesskostenhilfe-Bewilligungsantrag, wenn dieser von einem Rechtsanwalt gestellt wird.
2. Eine nachträgliche Beiordnung kommt in Betracht, wenn das Arbeitsgericht die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag verzögert hat.
3. Unterbleibt ein Hinweis nach § 139 ZPO sowie die Belehrung nach § 11 a Abs. 1, 2 ArbGG seitens des Arbeitsgerichts, so eröffnet dieses allein noch nicht die Möglichkeit der nachträglichen Beiordnung.
Normenkette
ZPO § 121 Abs. 2; ArbGG § 11a Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Beschluss vom 17.09.2007; Aktenzeichen 11 Ca 184/07 A) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg/Kammer Aschaffenburg vom 17.09.2007, Az.: 11 Ca 184/07 A, in der Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 12.10.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob dem Kläger für das Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht der ihn vertretende Rechtsanwalt C. beizuordnen ist.
Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt C., mit Schriftsatz vom 07.02.2007 eine Leistungsklage gegen die Beklagte erheben lassen. Mit Schreiben vom 06.03.2007 hat der Kläger Prozesskostenhilfe unter anderem für dieses Klageverfahren beantragt. Das Schreiben ist beim Arbeitsgericht im Nachtbriefkasten desselben Tages eingegangen. Im Gütetermin vom 08.03.2007 wurde das Klageverfahren durch Abschluss eines Vergleichs beendet.
Mit Beschluss vom 10.08.2007 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im Hinblick auf den vergleichsweise dem Kläger zustehenden Betrag von EUR 56.550,– brutto abzüglich EUR 17.028,90 netto zurückgewiesen, da dieser Anspruch als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 ZPO anzusehen sei. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.08.2007 den Beschluss vom 25.05.2007 abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ab dem 06.03.2007 ohne Raten bewilligt.
Den mit Schreiben vom 25.08.2007 gestellten Antrag des Klägers, ihm Herrn Rechtsanwalt C. im Rahmen der Prozesskostenhilfe zur Vertretung beizuordnen, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17.09.2007 zurückgewiesen. In dem Antrag des Klägers vom 06.03.2007 könne kein konkludent gestellter Beiordnungsantrag gesehen werden; die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Abschluss der Instanz sei nicht mehr möglich.
Zur Begründung seiner dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde führt der Kläger aus, der von ihm betraute Anwalt C. sei von Anfang an von ihm in Anspruch genommen worden und habe ihn gerichtlich vertreten. Der erfolgte Beiordnungsantrag sei auf Hinweis seines Anwalts der Form halber gestellt worden. In Anbetracht der Komplexität, der existenziellen Brisanz und des offensichtlichen Versuches der Gegenpartei, sein Recht durch offensichtliche Mittel wie Nichtzahlen auf Zeit zu spielen sowie ihn finanziell „auszuhungern”, hätten sein Anwalt und er eine gewisse Arbeitsteilung vereinbart, um die Kosten so gering wie möglich zu halten.
Ergänzend wird auf den Inhalt der eingegangenen Schreiben des Klägers Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Abschluss der Instanz nicht mehr möglich ist (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 11a Rdnr. 65).
Zu Recht vertritt das Arbeitsgericht auch die Auffassung, dass in dem Antrag des Klägers vom 06.03.2007 ein konkludenter Antrag auf Beiordnung des ihn vertretenden Rechtsanwalts nicht gesehen werden kann. Von einem solchen Bedeutungsgehalt der Antragstellung vom 06.03.2007 könnte ausgegangen werden, wenn der Antrag vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellt worden wäre (Motzer, Müko, ZPO, 3. Aufl., § 121 Rdnr. 15 m.w.N.). Auch sonstige Umstände, welche auf einen konkludent gestellten Beiordnungsantrag schließen lassen könnten, liegen nicht vor. Dagegen spricht, dass der Kläger im Gütetermin Erklärungen, den Prozesskostenhilfeantrag das Verfahren 11 Ga 3/07 A betreffend – ausweislich des Protokollinhalts – in Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten selbst abgegeben hat. Dafür, dass die gestellten Anträge vom Kläger bewusst selbst gestellt worden sind, spricht auch das Beschwerdevorbringen des Klägers, wonach er mit seinem Anwalt eine gewisse Arbeitsteilung vereinbart habe, um die Kosten so gering wie möglich zu halten.
Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auch nicht verzögert; in solchen Fällen wäre eine nachträgliche Beiordnung in Betracht gekommen (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.01.1990, JurBüro 1990, 517 ff.). Der Kläger hat seinen Prozesskostenhilfeant...