Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswahlrecht des Arbeitgebers für Sachmittelausstattung des Betriebsrats. Vollstreckbarkeit der Entscheidung. sonstiges
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitgeber hat bei der Sachmittelausstattung des Betriebsrats ein Auswahlrecht, das der Betriebsrat bei seinem Antrag im Beschlussverfahren zu berücksichtigen hat.
2. Die Vollstreckung einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung zur Sachmittelausstattung des Betriebsrats hat daher analog §§ 262 ff. BGB zu erfolgen.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2; ArbGG § 85 Abs. 1; i.V.m. § 262 BGB analog
Verfahrensgang
ArbG Bamberg (Beschluss vom 07.12.2001; Aktenzeichen 3 BV 14/01 C) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg, Kammer Coburg vom 07.12.2001, Az. 3 BV 14/01 C wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin nicht 5 Konferenzstühle des Modells zur Verfügung zu stellen hat, das u.a. auch über die Firma V…, Postfach …, … G…, laut gültigem Versandkatalog Herbst/Winter 2001 auf Seite 355 unter der Bestellnummer „G2C-TINA” mit der Bezeichnung „Stapelstuhl mit Armlehnen” in der Farbe „Anthrazit-SZ” zu beziehen ist, sondern 5 Konferenzstühle, die in Qualität und Ausstattung mindestens dem im angefochtenen Beschluss zugesprochenen Modell entsprechen.
II. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird die Antragsgegnerin verurteilt, 2 weitere Konferenzstühle zur Verfügung zu stellen, die in Qualität und Ausstattung mindestens dem im angefochtenen Beschluss zugesprochenen Modell entsprechen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller (Betriebsrat im Unternehmen der Antragsgegnerin für die Betriebsregion 128 – C…) verlangt von der Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz noch die Zurverfügungstellung von sieben Konferenzstühlen für das Betriebsratsbüro.
Die Zahl der ordentlichen Betriebsratsmitglieder ist nach Abschluss des Verfahrens 1. Instanz auf 7 angewachsen.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich vorgebracht, die bisherige Bestuhlung sei unzureichend und folgenden Antrag zur Entscheidung gestellt:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, für das Betriebsratsbüro des Antragstellers in C…, … straße …, acht Büro- bzw. Sitzungsstühle zur Verfügung zu stellen entsprechend § 25 Arbeitsstättenverordnung für Büroräume, die insbesondere auch feste gepolsterte Sitz- und Rückenlehnflächen haben müssen.
Das Arbeitsgericht hat durch verkündeten Beschluss vom 07.12.2001 wie folgt entschieden:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem Antragsteller für dessen Betriebsratsbüro in C…, …straße …, 5 (fünf) Konferenzstühle des Modells zur Verfügung zu stellen, das u.a. auch über die Firma V…, Postfach …, … G…, laut gültigem Versandkatalog Herbst/Winter 2001 auf Seite 355 unter der Bestellnummer „G2C-TINA” mit der Bezeichnung „Stapelstuhl mit Armlehnen” in der Farbe „Anthrazit – SZ” zu beziehen ist.
Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, nach § 40 Abs. 2 BetrVG habe der Arbeitgeber für Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und u.a. auch eine ausreichende Bestuhlung mit angemessenem Komfort zur Verfügung zu stellen. Die Kammer habe sich im Termin vom 24.10.2001 davon überzeugen können, dass die bisherigen Stühle diesem Komfort nicht genügten. Sie erlaubten nur eine unbequeme Sitzhaltung. Beim Zurücklehnen komme es zu einer instabilen Sitzhaltung, wegen Biegens der Rückenlehnen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts hatte der Antragsteller 5 ordentliche Mitglieder, weshalb das Arbeitsgericht nur 5 Stühle zusprach. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses wird im Übrigen verwiesen.
In der Beschwerde bringt die Antragsgegnerin vor, sie habe dem Antragsteller insgesamt acht Stühle zur Verfügung gestellt, die den Anforderungen des § 25 Arbeitsstättenverordnung und der hierzu ergangenen Arbeitsstättenrichtlinien entsprechen würden. Der Begriff des „erforderlichen Umfangs” in § 40 Abs. 2 BetrVG sei ein unbestimmter Rechtsbegriff und sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebs und der sich stellenden Betriebsratsaufgaben zu bestimmen. Dem Antragsteller sei in erforderlichem Umfang ein Büroraum zur Verfügung gestellt worden mit dem erforderlichen Mobiliar. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Stühle würden nur eine unbequeme Sitzhaltung erlauben, beim Zurücklehnen biege sich die Rückenlehne soweit nach hinten, dass es zu einer instabilen Sitzhaltung komme, sei unzutreffend.
Das Arbeitsgericht sei mit seiner Entscheidung über den im Termin zur Anhörung vor der Kammer am 24.10.2001 gestellten Antrag hinaus gegangen. Der Antragsteller habe den Antrag gestellt, der Antragsgegnerin aufzugeben, für das Betriebsratsbüro „acht Büro- bzw. Sitzungsstühle zur Verfügung zu stellen entsprechend § 25 Arbeitsstättenverordnung für Büroräume, die insbesondere auch feste gepolsterte Sitz- und Rücklehnenflächen haben müssen.” Der diesem Antrag zu...