Entscheidungsstichwort (Thema)
Informationspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Entscheidungsgrundlagen. Unterrichtung. Versetzung
Leitsatz (amtlich)
Die Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat gemäß § 99 Absatz 1 Satz 1 und § 2 BetrVG zu unterrichten, umfasst alle Tatsachen und Umstände, die Grundlage seiner Entscheidung sind. Dagegen obliegt es dem Arbeitgeber nicht, dem Betriebsrat die Gründe mitzuteilen, die ihn zur Auswahl des betreffenden Arbeitnehmers bewogen haben.
Normenkette
BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 10.08.2009; Aktenzeichen 11 BV 25/09) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Einstellung einer Arbeitnehmerin und um die Berechtigung der Vorläufigkeit dieser Maßnahme.
Der Antragsteller betreibt ein Einzelhandelsunternehmen, das bundesweit zahlreiche Drogerieverkaufsstellen unterhält.
Es besteht im Unternehmen des Antragstellers ein Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG. Danach ist jeweils für einen Bezirk ein Betriebsrat zu wählen. Der Antragsgegner ist der Betriebsrat für den Bezirk N..
Im Bezirk N. gibt es eine Betriebsvereinbarung über innerbetriebliche Stellenausschreibungen.
Der Antragsteller führte eine innerbetriebliche Stellenausschreibung durch, um die frei gewordene Position einer Verkaufsstellenverwaltung in N., T.straße, zu besetzen. Auf die Stelle bewarben sich drei Arbeitnehmerinnen des Bezirks N., Frau L., Frau W. und Frau M., sowie Frau Mi. S.. Frau S. war nicht im Bezirk N., sondern im Bezirk F. beschäftigt.
Der Antragsteller beantragte beim Antragsgegner, die Zustimmung zur Einstellung von Frau S. zu erteilen.
Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller unter dem 05.02.2009 mit, er habe sich entschieden, die Genehmigung der Einstellung nicht zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, nach § 4 der Betriebsvereinbarung gelte die interne Stellenausschreibung für alle Verkaufsstellen im Betriebsratsbezirk N., also nicht über die Bezirksgrenzen hinaus. Es hätten sich drei Bewerberinnen aus den eigenen Reihen beworben, die schon seit Jahren VVW-Vertretungen übernommen hätten.
Unter dem 12.02.2009 unterrichtete der Antragsteller den Antragsgegner darüber, dass er die Einstellung ab 16.02.2009 vorläufig durchführen werde. In dem vom Antragsteller verwendeten Formular heißt es unter „Begründung”:
„→ offene Stelle
→ Ablehnung BR nach § 99 erfolgt jetzt Anhörung nach § 100, Frau S. ist keine externe Mitarbeiterin aufgrund Schließung V. Markt Versetzung nach N..”
Mit Schreiben vom 12.02.2009 verweigerte der Antragsgegner die Zustimmung zur vorläufigen Einstellung. Er bestritt die Dringlichkeit der Maßnahme. Insoweit machte er geltend, obwohl die Stelle seit 01.01.2009 zu besetzen gewesen sei, sei sie erst am 19.01.2009 ausgeschrieben worden.
Der Antragsteller leitete am 16.02.2009 das vorliegende Verfahren ein. Die Anträge sind auf die Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners sowie auf die Feststellung gerichtet, dass die vorläufige Einstellung von Frau S. dringend erforderlich war.
In seiner Antragserwiderung vom 14.05.2009 machte der Antragsgegner geltend, der Antragsteller habe ihn nicht auseichend über die geplante Einstellung informiert. So habe er in keiner Weise dargestellt, was ihn veranlasst habe, eine von mehreren Bewerberinnen auszuwählen.
Im Schriftsatz vom 29.05.2009 führte der Antragsteller aus, ein Bewerbungsgespräch sei nicht durchgeführt worden. Der Antragsteller trug weiterhin vor, er habe sich für Frau S. und nicht für eine Mitbewerberin entschieden, da Frau S. bereits als Verkaufsstellenverwaltung beschäftigt gewesen sei, während Frau L., Frau W. und Frau M. bisher nur die Vertretung einer Verkaufsstellenverwaltung und nur für kürzere Zeiträume übernommen hätten.
Mit Beschluss vom 10.08.2009 gab das Erstgericht den Anträgen statt. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 45 ff d.A.).
Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 29.10.2009 zugestellt.
Der Antragsgegner legte gegen den Beschluss am 25.11.2009 Beschwerde ein und begründete sie am 26.02.2010. Bis dahin war die Beschwerdebegründungsfrist verlängert worden.
Der Antragsgegner macht geltend, die Zustimmung zur Einstellung könne nicht erteilt werden, weil eine ordnungsgemäße Unterrichtung nicht erfolgt sei. Die Information sei auch nicht nachgeholt worden. Dazu genüge es nicht, dass die Informationen in einem Schriftsatz ans Gericht gegeben würden, sondern dies müsse außerhalb des Zustimmungsersetzungsverfahrens erfolgen. Für den Betriebsrat sei nicht erkennbar, ob eine in einem Schriftsatz ans Gericht enthaltene Information eine neuerliche Anhörung darstellen solle. Außerdem sei nicht klar, wann die dann anlaufende Wochenfrist beginne und ob sie überhaupt in Gang gesetzt werde.
Der Antragsgegner führt aus, die personelle Maßnahme habe nicht vorläufig durchgeführt werden können.
Der Antragsgegner beant...