Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragstellung. Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Bewilligungszeitpunkt. Feststellung. Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Zumindest dann, wenn der Prozessvertreter im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung erklärt hat, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht, besteht keine Pflicht des Gerichts, vor Abschluss des Verfahrens auf das Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen hinzuweisen und eine Frist zur Vorlage der Erklärung zu setzen.
Normenkette
ZPO §§ 117-118
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 30.11.2005; Aktenzeichen 15 Ca 2086/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.11.2005 – Az.: 15 Ca 2086/05 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.12.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 11a Abs. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO fristgerecht eingereichte Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Klägerinvertreter zu Recht abgelehnt. Der Antrag war und ist nämlich nicht begründet.
1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Bewilligung ohne Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in Betracht kommt. Die Vorlage der Erklärung im hierfür vorgesehenen Vordruck ist – soweit nicht Sozialhilfe bezogen wird oder sonstige Sonderkonstellationen vorliegen (vgl. hierzu Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 117 Rn. 15) – nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung (vgl. § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO).
2. Es kann dahinstehen, ob der Einwand der Klägerin, das Arbeitsgericht habe auch in denjenigen Fällen, in denen schon die Erklärung nicht eingereicht wird und in denen damit die Grundvoraussetzungen für die Bewilligung von vornherein nicht gegeben sind, von Amts wegen ohne entsprechenden Antrag des Antragstellers eine Frist zu Einreichung zu setzen, grundsätzlich zutrifft (dies ist im einzelnen streitig, Nachweise vgl. z.B. bei Zöller-Philippi, a.a.O., § 117 Rn. 17; bei Fischer in Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 117 Rn. 19 und § 119 Rn. 11). Das Arbeitsgericht hat jedenfalls im vorliegenden Fall zu Recht auf eine Frist zur Vorlage der Erklärung verzichtet. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat nämlich ausdrücklich in der Klageschrift selbst darauf hingewiesen, dass die Erklärung noch nachgereicht werde. Es war ihr also nach eigenem Bekunden bekannt, dass eine solche Erklärung nötig war und dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht gegeben waren. Sie hat dadurch die Verantwortung für das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzung selbst übernommen, ein Hinweis des Gerichts erweist sich hierdurch als überflüssig.
Die von den Klägerinvertretern gerügte Verletzung der Hinweispflicht des § 139 ZPO ist nicht gegeben. Diese bezieht sich auf die beantragte Sachentscheidung. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung hat mit der Sachentscheidung, die im Übrigen zugunsten der Klägerin ergangen ist, nichts zu tun. Die Vorschrift des § 139 ZPO legt dem Gericht eine Hinweispflicht in solchen Fällen auf, in denen eine Partei einen Gesichtspunkt übersehen oder ungenügende Angaben gemacht hat. Sie führt nicht dazu, dass das Gericht unabhängig von Erklärungen der Parteien die Verantwortung für rechtzeitigen Sachvortrag trägt, wenn der Partei die Notwendigkeit zu entsprechendem Sachvortrag aus anderen Gründen bekannt ist. Die Hinweispflicht des § 139 ZPO ist zudem auf die jeweils zu entscheidenden Punkte bezogen. Eine auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung bezogene Hinweispflicht könnte allenfalls insoweit bestehen, als vor Erlass der Prozesskostenhilfeentscheidung bestimmte Voraussetzungen nicht gegeben sind. Sie hat mit der Entscheidung in der Hauptsache nichts zu tun. In demjenigen Zeitpunkt, als das Gericht die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe getroffen hat, kam eine Bewilligung aber angesichts des vorherigen rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens in der Hauptsache nicht mehr in Betracht.
Selbst wenn man im Übrigen eine Hinweispflicht des Arbeitsgerichts im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Hauptsache in der Verhandlung vom 11.10.2005 annehmen würde, würde dies an der Sachlage nichts ändern. Im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattende Prozesskosten fallen im vorliegenden Verfahren nicht an, weil nach dem Inhalt des Versäumnisurteils die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, nicht aber die Klägerin. Eine Beiordnung könnte allenfalls für die Zukunft in Betracht kommen – die Tätigkeit der Prozessvertreter der Klägerin war jedoch mit Beantragung des Versäumnisurteils abgeschlossen. In diesem Zeitpunkt konnte eine Beiordnung mangels Vorliegens...