Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerst für die anwaltliche Tätigkeit. Freistellung von Betriebsratsmitgliedern für den Besuch einer viertägigen Betriebsratsschulung. Freistellung des Betriebsrats von den Kosten der Schulung (Seminarkosten, Hotel, Verpflegung) und von Fahrtkosten
Leitsatz (redaktionell)
Ist neben einer nichtvermögensrechtlichen Freistellung von Betriebsräten auch noch die vermögensrechtliche Freistellung von Kosten der Schulung, für welche die Freistellung erfolgte, streitgegenständlich, gilt für die Wertfestsetzung entsprechend § 48 Abs. 3 GKG, der auch bei einer Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG zur Anwendung kommt, nur der höhere Wert.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 31.05.2024; Aktenzeichen 7 BVGa 6/24) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 31.05.2024, Az 7 BVGa 6/24, in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 09.07.2024 abgeändert.
2. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Beteiligten stritten im Wege der einstweiligen Verfügung über die Freistellung von zwei Betriebsratsmitgliedern (Beteiligte zu 2 und 3) für den Besuch einer viertägigen Betriebsratsschulung (Antrag zu 1), um die Freistellung des Betriebsrats (Beteiligter zu 1) und der Beteiligten zu 2 und 3 von den Kosten der Schulung (Seminarkosten, Hotel, Verpflegung) in Höhe von jeweils 2.386,28 € (Anträge zu 2 und 3) und von Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 102,80 € (Antrag zu 4).
Das Verfahren endete durch Einstellungsbeschluss vom 13.05.2024.
Auf Anregung der Vertreter der Beteiligten zu 1-3 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 31.05.2024 auf 12.836,36 € fest.
Die Beschwerdeführerin hält mit ihrer Beschwerde vom 17.06.2024 den Gegenstandswert für zu hoch bemessen. Gerechtfertigt sei hier ein Wert in Höhe von 5.000,00 €. Zwar sei bei einer Schulung mit der hier maßgeblichen Dauer von einem Regelwert von 4.000,00 € auszugehen, jedoch erhöhe sich dieser Wert nur um jeweils weitere 1.000,00 € für das weitere betroffene Betriebsratsmitglied. Die daneben gestellten gesonderten Anträge zu Seminarkosten, Hotel, Verpflegung und Fahrtkosten würden demgegenüber keinen Wert aufweisen. Insoweit liege wirtschaftliche Identität mit dem Antrag bezüglich der eigentlichen Freistellung vor.
Das Arbeitsgericht gab den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Beschluss vom 09.07.2024 half das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise ab, in dem es den Gegenstandswert auf 9.826,36 € festsetzte, und legte das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Das Arbeitsgericht folgte dabei der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Freistellung für die Schulung als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit insgesamt 5.000,- € zu bewerten sei. Die Freistellung von den Schulungskosten sei als vermögensrechtliche Streitigkeit jedoch gesondert mit den geltend gemachten Werten zu bewerten.
Das Landesarbeitsgericht gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 16.08.2024. Stellungnahmen sind nicht erfolgt.
B.
I. Die vom Vertreter der Beteiligten zu 4 eingelegte Beschwerde ist nicht als dessen Beschwerde, sondern als Beschwerde der Beteiligten zu 4 selbst auszulegen. Der Beschwerdeschrift ist allerdings nicht zu entnehmen, ob sie im eigenen Namen oder im Namen der Beteiligten zu 4 eingelegt wurde. Mit dem Ziel der Herabsetzung des Gegenstandswertes kann aber nur die Beteiligte selbst Beschwerde einlegen. Denn nur bei ihr tritt bei einem Erfolg eine Kostenersparnis ein. Eine Beschwerde im eigenen Namen, also im Namen des anwaltlichen Vertreters, die auf eine Herabsetzung des Gegenstandswerts gerichtet ist, wäre mangels Beschwer von vorneherein unzulässig.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 ist zulässig.
Gegen einen Beschluss, durch den der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt worden ist, findet gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG eine Beschwerde dann statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Dies ist hier der Fall, denn bereits die einfache Gebührendifferenz nach Anlage 2 zum RVG beläuft sich auf 332,- €. Die Beschwerde ist auch innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung des angegriffenen Beschlusses beim Erstgericht eingegangen, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG. Die Beteiligte zu 4 ist als Auftraggeberin und als erstattungspflichtige Gegnerin beschwerdeberechtigt, § 33 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 2 RVG.
III. Die Beschwerde ist begründet. Der Gegenstandswert des Verfahrens ist entsprechend § 48 Abs. 3 GKG insgesamt auf 5.000,- € festzusetzen.
Die seit 01.01.2020 für Streitwertbeschwerden allein zuständige Kammer 2 des Landesarbeitsgerichts Nürnberg folgt grundsätzlich den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission. Diese sind im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgeri...