Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs gem. § 278 ABs. 6 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Beantragt ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt im laufenden Berufungsverfahren für seine Partei bei Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe und bestätigt er gleichzeitig einen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO, hat er einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auf Ausgleich einer 1,6 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr und 1,0 Einigungsgebühr (Nr. 3100, 3104, 1000, 1003 VV RVG), da der materiellrechtliche Vergleich im Zweifel erst durch Beschluss des Gerichts wirksam wird (§ 154 Abs. 2 BGB). Dies setzt wiederum die vorhergehende Bestätigung des Vergleichsvorschlags durch den Rechtsanwalt voraus.

 

Normenkette

ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 154 Abs. 2; RVG-VV Nrn. 3201, 3100, 3200

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 08.11.2018; Aktenzeichen 2 Ca 337/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 20.11.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.11.2018, Aktenzeichen: 2 Ca 337/17, wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die beiden Parteien haben einen Kündigungsrechtsstreit geführt. Erstinstanzlich wurde der Kündigungsschutzklage mit Endurteil vom 25.10.2017, Aktenzeichen: 2 Ca 337/17, stattgegeben. Das Endurteil wurde den Beklagtenvertretern am 05.12.2017 zugestellt.

Diese haben für die Beklagte unter dem Aktenzeichen 5 Sa 437/17 Berufung beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingelegt. Mit Schreiben vom 23.02.2018 hat der Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen werden konnte. Der Vergleichstext wurde in dem Schriftsatz vom 23.02.2018 vollständig mitgeteilt. Der Schriftsatz war mit der Überschrift versehen "Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO" (Bl. 177 d. A.). Mit weiterem Schriftsatz vom 26.02.2018 teilte der Beklagtenvertreter mit, dass sich nach Rücksprache mit dem Klägervertreter in Ziffer VII. eine Modifikation ergeben hätte, so dass in der Anlage ein nochmals modifizierter Schriftsatz dem Gericht übersandt wurde, der gleichfalls die Überschrift getragen hat "Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO". Mit Schriftsatz vom 28.02.2018 hat der Klägervertreter sich im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg angezeigt und weiterhin beantragt, der Klägerin im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten zu bewilligen. Die Formulare zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin lagen dem Schriftsatz bei. Zudem wurde beantragt, die Prozesskostenhilfe auf einen etwaigen Vergleich zu erstrecken. Weiterhin teilte der Klägervertreter mit, dass mit dem Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 26.02.2018 entsprechend beigefügter Anlage Einverständnis bestehe und das Gericht gebeten werde, das Zustandekommen des Vergleichsvorschlages der Beklagten vom 26.02.2018 durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen. Darauffolgend wurde der Klägerin mit Beschluss vom 28.02.2018 Prozesskostenhilfe bewilligt. Diese wurde auch auf den Vergleich erstreckt. Mit weiterem Beschluss vom 28.02.2018 wurde festgestellt, dass zwischen den beiden Parteien durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ein Prozessvergleich zustande gekommen ist. Mit Schriftsatz vom 10.03.2018 beantragte der Klägervertreter Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse. Der Klägervertreter brachte zum Ansatz eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG und eine 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 VV 1000, 1003 RVG. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.04.2018, Aktenzeichen: 2 Ca 337/17/5 Sa 437/17 wurde die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung festgesetzt und lediglich eine 1,6 Verfahrensgebühr berücksichtigt. Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 30.04.2018 Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.06.2018 wurde der Erinnerung des Klägervertreters nicht abgeholfen und sie dem Kammervorsitzenden zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 25.06.2018 wurde der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 06.04.2018 abgeändert und dem Antrag des Klägervertreters entsprochen. Hiergegen hat der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 05.07.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.06.2018 für die Staatskasse Erinnerung eingelegt, soweit mehr als 1,1 Verfahrensgebühren zuzüglich Auslagen aus der Staatskasse erstattet worden seien. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 24.09.2018 der Erinnerung des Bezirksrevisors vom 05.07.2018 nicht abgeholfen. Die Nichtabhilfeentscheidung wurde dem Bezirksrevisor am 09.11.2018 zugestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 20.11.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.11.2018 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit mehr als 1,1 Verfahrensgebühren fe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?