Entscheidungsstichwort (Thema)

Terminsgebühr. Einigungsgebühr, Vergleichsmehrwert. PKH-Vergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält dann keine Terminsgebühr (VV 3104) aus dem Vergleichsmehrwert, wenn der endgültige Vergleichsinhalt bereits zwischen den Parteien bzw. ihren Prozessvertretern ausgehandelt worden war, bevor er den Antrag bei Gericht eingereicht hat, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken. Allerdings steht ihm diesbezüglich eine 1,5-fache Einigungsgebühr (VV 1000) zu, die neben eine 1,0-fache Einigungsgebühr (VV 1003) aus dem ursprünglichen Gegenstands-wert tritt und gemäß § 15 Abs. 3 RVG zu begrenzen ist.

 

Normenkette

RVG §§ 15, 49, 55-56; VV 1000; VV 1003; VV 3104

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Beschluss vom 05.02.2009; Aktenzeichen 3 Ca 8802/07 A)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.02.2009, Az.: 3 Ca 8802/07 A, teilweise abgeändert.

2. Die dem Rechtsanwalt B. aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf EUR 1.219,98 festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin hat nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche in Höhe von EUR 8.279,99 gerichtlich geltend gemacht.

Noch vor Durchführung der für den 19.02.2008 anberaumten Güteverhandlung haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Telefax vom 18.02.2008 mitgeteilt, dass sich die Parteien über eine vergleichsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses sowie den Verzicht der Klägerin auf die geltend gemachten Vergütungsansprüche geeinigt hätten. In dem Telefax wird der Erlass eines feststellenden Beschlusses gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO und die Aufhebung des Gütetermins vom 19.02.2008 begehrt.

Mit Telefax vom selben Tag hat der im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnete Vertreter der Klägerin die Erweiterung der gewährten Prozesskostenhilfe auf den beabsichtigten Vergleichsabschluss beantragt und gleichzeitig die Zustimmung zu dem von der Gegenseite mitgeteilten Vergleichstext erklärt.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 18.02.2008 die Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss erstreckt, mit weiterem Beschluss vom selben Tag den begehrten Feststellungsbeschluss erlassen und den Gütetermin vom 19.02.2008 aufgehoben.

Mit Beschluss vom 22.02.2008 ist vom Erstgericht der Streitwert für das Verfahren auf EUR 8.279,99 und für den Vergleich auf EUR 14.477,37 festgesetzt worden.

Auf Antrag des Klägerinvertreters vom 26.02.2008 ist vom Erstgericht unter Berücksichtigung einer Terminsgebühr (VV 3104) aus einem Gegenstandswert von EUR 8.279,99 und einer Einigungsgebühr (VV 1003) aus einem Gegenstandswert von EUR 14.477,37 eine Gesamtvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe von EUR 1.067,07 festgesetzt worden.

Dem Antrag des Klägerinvertreters vom 19.03.2008, nunmehr unter Berücksichtigung einer Terminsgebühr (VV 3104) aus einem Gegenstandswert von EUR 14.477,37, einer Einigungsgebühr (VV 1003) aus einem Gegenstandswert von EUR 8.279,99 und einer weiteren Einigungsgebühr (VV 1000) aus einem Gegenstandswert von EUR 6.197,38 eine zu erstattende Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von insgesamt EUR 1.247,12 festzusetzen, hat der zuständige Rechtspfleger beim Arbeitsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 01.04.2008 entsprochen.

Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor beim Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Schriftsatz vom 07.11.2008 Erinnerung eingelegt, soweit neben der Terminsgebühr aus einem Wert von EUR 14.477,37 eine 15/10 Einigungsgebühr gewährt worden ist.

Mit Beschluss vom 27.11.2008 hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Nürnberg der Erinnerung überwiegend abgeholfen und die Vergütung des Klägerinvertreters unter Berücksichtigung einer Terminsgebühr und einer 10/10 Einigungsgebühr aus dem Gegenstandswert von EUR 14.477,37 auf einen Gesamtbetrag von EUR 1.094,21 festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Klägerinvertreter mit Schriftsatz vom 01.12.2008 seinerseits Erinnerung eingelegt und weiterhin hinsichtlich des überschießenden Vergleichswertes eine Einigungsgebühr nach VV 1000 begehrt.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss des zuständigen Richters vom 05.02.2009 der Erinnerung des Klägerinvertreters vom 01.12.2008 nicht abgeholfen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Beschwerde zugelassen.

Gegen den ihm am 10.02.2009 zugestellten Beschluss hat der Klägerinvertreter mit Telefax vom 16.02.2009 Beschwerde eingelegt, mit der er weiterhin die Berücksichtigung einer 15/10 Einigungsgebühr aus dem überschießenden Vergleichswert begehrt.

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 23.02.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.

 

Entsc...

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