Entscheidungsstichwort (Thema)

Terminsgebühr. Einigungsgebühr. Vergleichsmehrwert. PKH-Vergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält eine Terminsgebühr (VV 3104) aus dem Vergleichsmehrwert, wenn der Vergleich zwischen den Parteien erst ausgehandelt wird, nachdem er den Antrag bei Gericht eingereicht hat, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken. Allerdings steht ihm diesbezüglich keine 1,5-fache Einigungsgebühr (VV 1000) zu, sondern nur eine 1,0-fache Einigungsgebühr gemäß VV 1003 Satz 2, denn die Einleitung eines PKH-Bewilligungsverfahrens reicht hierfür aus, wenn das Gericht nicht nur als reine Beurkundungsstelle in Anspruch genommen, sondern im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit allen Regelungsgegenständen des Vergleichs befasst wird.

 

Normenkette

RVG §§ 49, 55-56; VV 1000; VV 1003; VV 3104

 

Verfahrensgang

ArbG Bayreuth (Beschluss vom 08.04.2009; Aktenzeichen 3 Ca 551/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 08.04.2009, Az.: 3 Ca 551/08, wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der bei der Beklagten gegen eine Bruttomonatsvergütung von EUR 325,– beschäftigte Kläger hat gegenüber seiner Arbeitgeberin einen Vergütungsanspruch in Höhe von

EUR 456,– gerichtlich geltend gemacht.

Im Gütetermin vom 30.07.2008 ist dem Kläger hierfür Prozesskostenhilfe bewilligt und die Prozesskostenhilfe „auch auf den nachfolgenden Vergleich” erstreckt worden.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben die Parteien im Anschluss daran einen Vergleich geschlossen, in dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich beendet worden ist.

Mit Beschluss vom 01.08.2008 ist der Streitwert für das Verfahren auf EUR 456,– und für den Vergleich auf EUR 781,– festgesetzt worden.

Auf Antrag des Klägervertreters vom 06.08.2008 ist mit Beschluss vom 08.08.2008 unter Berücksichtigung einer Terminsgebühr (VV 3104) aus einem Gegenstandswert von EUR 781,– und einer 1,0-fachen Einigungsgebühr (VV 1003) aus demselben Gegenstandswert eine Gesamtvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe von EUR 294,53 ermittelt und nach Abzug eines bereits geleisteten Vorschusses in Höhe von EUR 41,65 ein noch zu erstattender Betrag von EUR 252,88 festgesetzt worden.

Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 19.08.2008 eine als Erinnerung zu behandelnde sofortige Beschwerde eingelegt. Er begehrt mit ihr die Berücksichtigung einer 1,5-fachen Einigungsgebühr hinsichtlich der nicht rechtshängigen Streitgegenstände.

Der Erinnerung hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Bayreuth mit Beschluss vom 02.09.2008 nicht abgeholfen.

Das Arbeitsgericht Bayreuth hat mit Beschluss des zuständigen Richters vom 08.04.2009 die Erinnerung des Klägervertreters vom 19.08.2008 zurückgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Beschwerde zugelassen.

Gegen den ihm am 16.04.2009 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter mit Telefax vom 29.04.2009 Beschwerde eingelegt, mit der er weiterhin die Berücksichtigung einer 1,5-fachen Einigungsgebühr aus dem überschießenden Vergleichswert begehrt.

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 11.05.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde des Klägervertreters ist zulässig.

Sie ist statthaft, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG. Sie konnte wegen der ausdrücklichen Zulassung durch das Erstgericht auch ohne Erreichung des Beschwerdewertes eingelegt werden, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG und wurde auch innerhalb der Frist von zwei Wochen, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG, eingelegt.

2. Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten des Klägers steht eine festzusetzende Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 252,88 zu und nicht wie mit seiner Beschwerde begehrt in Höhe von EUR 291,55.

a) Die festzusetzende Vergütung setzt sich zusammen aus den – auch in der konkreten Höhe – unstreitigen Verfahrensgebühren (VV 3100 hinsichtlich des ursprünglichen Streitgegenstandes und VV 3101 hinsichtlich der zusätzlich im Vergleich geregelten Streitgegenstände) von EUR 58,50 und EUR 26 und der Pauschale gemäß VV 7002 in Höhe von EUR 20,–.

Hinzu kommen noch eine Terminsgebühr (VV 3104) aus einem Gegenstandswert von EUR 781 in Höhe von EUR 78,– und eine 1,0-fache Einigungsgebühr (VV 1003) aus demselben Gegenstandswert in Höhe von EUR 65,–.

Dagegen keine 1,5-fache Einigungsgebühr (VV 1000) hinsichtlich der zusätzlichen Vergleichsgegenstände mit einem überschießenden Vergleichswert von EUR 325,– in Höhe von EUR 67,50,–, der sich wegen der Regelung in § 15 Abs. 3 RVG auf EUR 32,50 reduziert hätte.

Dies ergibt einen Gesamtbetrag von EUR 247,50, der zuzüglich der anfallenden Umsatzsteuer (VV 7008) von EUR 47,03 sich auf insgesamt EUR 294,53 erhöht. Nach Abzug des Vorschusses von EUR 41,6...

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