Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert für Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung von Beschäftigten bei parallel geführten Verfahren mit unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen und Zustimmungsverweigerungsgründen
Leitsatz (amtlich)
Die Festsetzung des Gegenstandswertes eines die Eingruppierung von Mitarbeitern betreffenden Zustimmungsersetzungsverfahrens hat gem. §§ 23, 33 RVG verfahrensbezogen zu erfolgen. Werden von den Beteiligten mehrere Zustimmungsersetzungsverfahren parallel geführt, scheidet eine verfahrensübergreifende Berechnung der Gesamtzahl der betroffener Mitarbeiter i.R.d. Ziffer II Nr. 13.7 des Streitwertkatalogs aus. Dies zumal dann, wenn die parallel geführten Verfahren unterschiedliche Tätigkeitsmerkmale und Zustimmungsverweigerungsgründe zum Gegenstand haben.
Normenkette
RVG §§ 23, 33; BetrVG § 99; RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 08.06.2017; Aktenzeichen 2 BV 1/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.06.2017, Az.: 2 BV 1/17, abgeändert.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf EUR 6.250,-- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 03.01.2017 beantragt, die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung zweier Mitarbeiter in die Entgeltgruppe QE/W2 zu ersetzen. Die vorzunehmende neue Eingruppierung wird von ihr auf den im Jahr 2015 in Kraft getretenen Rahmenentgelttarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Bayern und den Entgelttarifvertrag dieser Branche vom 22.07.2015 gestützt.
Der Beteiligte zu 2) hatte seine Zustimmung wegen der unterbliebenen Beteiligung bei der Ermittlung der konkreten Stellenanforderungen verweigert und die Zuerkennung einer höheren Qualifikationsstufe für sachgerecht gehalten.
Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.05.2017 ist die verweigerte Zustimmung ersetzt worden.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung mit Beschluss vom 08.06.2017 auf EUR 1.000,-- festgesetzt und dies mit der Führung mehrerer eigenständiger Zustimmungsersetzungsverfahren und der Gesamtzahl der hiervon betroffenen Mitarbeiter begründet.
Gegen den ihnen am 13.06.2017 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz vom 22.06.2017 Beschwerde eingelegt.
Sie halten trotz der geführten Parallelverfahren einen Betrag von EUR 6.250,-- für sachgerecht und angemessen, da eine verfahrensübergreifende Festsetzung des Gegenstandswertes nicht stattfindet. Zudem würden die einzelnen Zustimmungsersetzungsverfahren jeweils unterschiedliche Tätigkeitsgebiete der Mitarbeiter betreffen und hätten keine identischen Lebenssachverhalte zum Inhalt.
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 26.07.2017 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt worden ist.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 200,--, denn bereits die einfache Gebührendifferenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gebührenstreitwert beträgt nach der Anlage 2 zum RVG EUR 325,--.
Die Frist von zwei Wochen für die Einlegung der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG wurde gewahrt.
Den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) steht gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu.
2. Die Beschwerde ist sachlich begründet.
Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts und Festsetzung eines Gegenstandswertes von EUR 6.250,--.
Das streitgegenständliche Zustimmungsersetzungsverfahren ist im Rahmen der nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu treffenden Ermessensentscheidung mit dem Hilfswert von EUR 5.000,-- zu bewerten und wegen des zweiten betroffenen Mitarbeiters mit einem zusätzlichen Wert von EUR 1.250,-- (vgl. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Ziffer II Nr. 13.1, 13.2.1, 13.3, 13.7).
Es bestand keine ausreichende Veranlassung, wegen der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens, den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder des mit der Verfahrensführung verbundenen Aufwands einen Abschlag von dem gesetzlichen Hilfswert vorzunehmen.
Dies gebietet auch nicht die Führung mehrerer Parallelverfahren der Beteiligten, zumal diese jeweils unterschiedliche Tätigkeitsgebiete der Mitarbeiter betreffen.
a) Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit dar, die gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten ist.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG sin...