Entscheidungsstichwort (Thema)

Vornahme einer Handlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bedürfen der Begründung, weil eine Terminierung regelmäßig erst nach Vorlage der Berufungsbegründung erfolgen kann und deshalb durch die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eine objektive Verzögerung des Rechtsstreits eintritt.

2. Wird ein ohne Begründung eingereichter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und deshalb die Berufungsbegründungsfrist versäumt, rechtfertigt dies nicht die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist.)

 

Normenkette

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 4; ZPO § 233

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Urteil vom 12.07.1993; Aktenzeichen 1 Ca 267/93 C)

 

Tenor

I. Der Wiedereinsetzungantrag des Klägers vom 17.01.1994 in die versäumte Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

II. Die Berufungen des Klägers gegen die Endurteile des Arbeitsgerichtes Bamberg, Kammer Coburg, vom 12.07.1993, Az.: 1 Ca 266/93 C und 1 Ca 267/93 C, werden als unzulässig verworfen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Das Arbeitsgericht Bamberg, Kammer Coburg, hat am 12.07.1993 mit Endurteil in den Verfahren 1 Ca 266/93 C und 1 Ca 267/93 C die Klagen jeweils kostenpflichtig abgewiesen und den Streitwert auf je DM 3.767,– festgesetzt.

Gegen diese dem Kläger jeweils am 12.11.1993 zugestellten Urteile hat er mit. Schriftsätzen vom 08.12.1993, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 09.12.1993, Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 15.12.1993 sind beide Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Mit Schriftsatz vom 05.01.1994, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 10.01.1994, haben die Klägervertreter „gebeten, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.02.1994 zu verlängern” (Bl. 69 d.A.).

Mit Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 10.01.1994 ist der Verlängerungsantrag zurückgewiesen worden, da keine Verlängerungsgründe dargelegt waren.

Mit einem am 18.01.1994 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger dann das Rechtsmittel begründet und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt.

Zur Begründung hat er ausgeführt:

Der Kläger habe trotz fehlender Begründung seines Verlängerungsantrages davon ausgehen können, daß seinem Antrag stattgegeben werde, weil der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert werde. Über die Berufung werde ohnehin erst nach geraumer Zeit entschieden, deshalb habe die Fristverlängerung keine Auswirkung. So sei den Klägervertretern aus einem Verfahren vor der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Nürnberg bekannt, daß zwischen Einlegung der Berufung und der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ca. zweieinhalb Jahre liegen. Im übrigen sei auch das erstinstanzliche Urteil erst mehrere Monate nach der Verkündung zugestellt worden.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf den schriftsätzlichen Vortrag verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers vom 17.01.1994 ist form- und fristgerecht gestellt (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 234 ff. ZPO).

Es ist jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 233 ZPO ist die Wiedereinsetzung in eine versäumte Notfrist oder – wie hier vorliegend – eine Rechtsmittelbegründungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nur zu gewähren, wenn die Versäumung ohne Verschulden der Partei oder ihres Vertreters (§ 85 Abs. 2 ZPO) geschehen ist. Verschuldet ist dabei Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit. Es ist auf die im Verkehr übliche, allgemein erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung der subjektiven Fähigkeiten der Partei und der Gegebenheiten des Einzelfalls abzustellen (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 233 Anm. 4 b; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 233 Rdnr. 12 m.w.N.).

Das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Klägervertreter im Wiedereinsetzungsgesuch vom 17.01.1994 ist im Ergebnis nicht geeignet, ein für die Fristversäumnis ursächliches schuldhaftes Fehlverhalten der Klagepartei bzw. ihrer anwaltschaftlichen Prozeßbevollmächtigten auszuschließen.

Im einzelnen gilt folgendes:

Aus §§ 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG, 519 Abs. 2 ZPO folgt unmittelbar, daß Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungs- oder Berufungsbeantwortungsfrist zu begründen sind. Eine solche Begründungspflicht gilt insbesondere bei der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (allgemeine Meinung, vgl. BGH vom 16.06.1992, NJW 1992, 2426; BAG vom 11.12.1963, RdA 1964, 560; Gemeinschaftskommentar-Arbeitsgerichtsgesetz-Stahlhacke, § 66 Rdnr. 119/120; Gift/Bauer, Das Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten, Teil G Rdnr. 413). Insoweit kann der Ansicht der Klägervertreter nicht gefolgt werden, wonach ihr Gesuch auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist schon deshalb keiner Begründung bedurfte, weil dadurch eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht eintreten konnte. In diesem Zusammenhang ist der Verfahrensablauf in anderen Rechtsstreiten vor anderen Kammern des Landesarbeitsg...

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