Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifauslegung. Leistungsentgelt. Berechnung Leistungsentgelt in der Altersteilzeit. Altersteilzeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Wortlaut und Systematik des Tarifvertrags über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) sprechen dafür, dass § 11 LeistungsTV-Bund in der Einführungsphase von den Einführungs- und Übergangsregelungen des § 16 LeistungsTV-Bund verdrängt wird.
2. § 16 LeistungsTV-Bund, der bei der Bemessung des Leistungsentgelts für eine zeitlich begrenzte Übergangsphase auch bei in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmern im Blockmodell auf das Tabellenentgelt und somit nicht auf die Arbeitszeit abstellt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Normenkette
Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) §§ 11, 16; TVG § 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Urteil vom 17.02.2009; Aktenzeichen 3 Ca 1301/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt – vom 17.02.2009 – Aktenzeichen 3 Ca 1301/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Leistungsentgelt nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (abgekürzt: LeistungsTV-Bund) in Höhe von insgesamt 252,40 EUR zusteht.
Der Kläger ist seit 01.08.1969 bei der W.- und W. Süd der Beklagten in Sch. als technischer Angestellter beschäftigt. Seit 01.01.2007 befindet er sich in der Arbeitsphase der als Blockmodell vereinbarten Altersteilzeit.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet u.a. der LeistungsTV-Bund vom 25.08.2006 Anwendung. Darin ist u.a. geregelt:
§ 11 Abs. 6 LeistungsTV-Bund bestimmt:
„Bei Teilzeitbeschäftigten beziehen sich die Leistungsanforderungen auf die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit. Für die Höhe des
Leistungsentgelts findet § 24 Abs. 2 TVöD Anwendung. Stichtag für den maßgeblichen Arbeitszeitumfang ist der letzte Tag des Leistungszeitraums. Bei Beschäftigten, die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind, bemisst sich das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird.
Protokollerklärung zu Absatz 6 Satz 2:
Leistungsentgelt wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ gezahlt und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ unberücksichtigt.”
§ 16 LeistungsTV-Bund enthält Einführungs- und Übergangsregelungen.
Die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift lauten wie folgt:
„V. Abschnitt:
Schlussvorschriften
§ 16
Einführungs- und Übergangsregelungen
(1) Im Jahr 2007 erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 v.H. des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts. Soweit Beschäftigte im März 2007 kein Tabellenentgelt beziehen, wird auf das zuletzt bezogene Tabellenentgelt abgestellt, wirksam sei denn für die Beschäftigte / den Beschäftigten hätte nach § 11 keine Leistungsfeststellung stattgefunden. Das danach verbleibende Entgeltvolumen für das Jahr 2007 erhöht das Gesamtvolumen der Verwaltung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 für das Jahr 2008. Der erste leistungszeitraum beginnt am 1. Juli 2007 und dauert mindestens sechs, höchstens neun Monate. Der daran anschließende Leistungszeitraum kann abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängert werden.
(2) Kommt bis zum 30. Juni 2007 keine Dienstvereinbarung nach § 15 zustande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats April 2008 6 v.H. des für den Monat Dezember 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den verbleibenden Betrag des Gesamtvolumens der Verwaltung bzw. Des Verwaltungsteils. Solange auch in den Folgejahren keine Dienstvereinbarung zustande kommt, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.”
Nachdem eine Dienstvereinbarung nach § 15 LeistungsTV-Bund noch nicht zustande gekommen war, erhielt der Kläger in den Monaten Juli 2007 und April 2008 ein pauschal gezahltes Leistungsentgelt auf Basis des ihm gezahlten monatlichen Tabellenentgelts. Bei Zahlung des pauschal gezahlten Leistungsentgelts auf Basis einer Vollzeittätigkeit hätte dem Kläger jeweils 126,20 EUR brutto mehr ausgezahlt werden müssen. Die Differenz von insgesamt 252,40 EUR brutto ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, § 11 Abs. 6 S. 3 LeistungsTV-Bund sei als lex specialis gegenüber der allgemeinen Übergangsregelung des § 16 LeistungsTV-Bund anzusehen. Dies bestätige bereits das vorgelegte Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11.12.2006. Darin werde noch einmal ausdrücklich hingewiesen, dass in der Arbeitsphase das Leistungsentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in voller Höhe ausbezahlt werde. Für die Freistellungsphase bestehe demgegenüber kein Anspruch auf...