Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrfache Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin zum Zwecke der Promotion und weiteren wissenschaftlichen Qualifikation
Leitsatz (amtlich)
Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Universität zum Zweck der Promotion und einer sich anschließenden weiteren wissenschaftlichen Qualifikation können gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG bis zu einer Gesamtdauer von 12 Jahren auch mehrfach verlängert werden.
Normenkette
WissZeitVG § 2; BGB § 242; WissZeitVG §§ 1, 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1, 4
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Entscheidung vom 22.01.2013; Aktenzeichen 10 Ca 1349/12) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 22.01.2013, Az.: 10 Ca 1349/12, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer vereinbarten Befristung zum 31.08.2012.
Die am 01.04.1958 geborene Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 16.10.2000 als wissenschaftliche Mitarbeiterin gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt EUR 5.100,11 beschäftigt, dies auf der Basis mehrerer befristeter Arbeitsverträge.
In dem ersten Vertrag vom 16./24.10.2000 (Kopie Bl. 9 d.A.) wurde eine Beschäftigung vom 16.10.2000 bis 15.10.2004 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für klassische Archäologie vereinbart. In § 1 Abs. 2 dieses Vertrages wurde geregelt, dass die Beschäftigung der wissenschaftlichen Mitarbeiterin auch ihrer Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs oder ihrer beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG) dient, insbesondere der Vorbereitung einer Promotion.
Ihre Promotion erlangte die Klägerin am 17.08.2004.
Mit weiterem Vertrag vom 23./27.08.2004 (Kopie Bl. 10 d.A.) erfolgte eine Beschäftigung der Klägerin vom 16.10.2004 bis 15.10.2009 wiederum als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für klassische Archäologie. Nunmehr wurde in § 1 Abs. 2 geregelt, dass die Mitarbeiterin besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll, § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG.
Dieser Vertrag wurde mit weiterem Arbeitsvertrag vom 03./.10.08.2009 verlängert für die Zeit vom 16.10.2009 bis 31.03.2011 (Bl. 11 d.A.).
Der Verlängerungsvertrag wurde mit Arbeitsvertrag vom 17.08.2010 (Kopie Bl. 12 d.A.) mit Wirkung zum 01.09.2010 aufgehoben und ab diesem Zeitpunkt bis 31.03.2011 eine Beschäftigung der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben gemäß Artikel 24 BayHSchPG mit einer Befristung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG vereinbart.
Dieser Vertrag wurde mit Änderungsvertrag vom 24.03.2011 (Kopie Bl. 13 d.A.) verlängert bis 30.09.2011 und als Befristungsgrund § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG angegeben.
Die Wirksamkeit der Befristung zum 30.09.2011 war Gegenstand eines Rechtsstreits der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Würzburg, Az.: 10 Ca 1258/11.
Nach erfolgreichen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen der Parteien hat das Arbeitsgericht Würzburg am 28.11.2011 einen feststellenden Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO erlassen, wonach die Klägerin im Bereich der klassischen Archäologie an der Philosophischen Fakultät I der Universität W... zu den bisherigen Konditionen bis 31.08.2012 beschäftigt wird.
Mit ihrer zum Arbeitsgericht Würzburg am 03.08.2012 eingereichten Klage vom 31.07.2012 begehrt die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis besteht.
Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Würzburg hat mit Endurteil vom 22.01.2013 die Klage abgewiesen.
Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, die von der Klägerin zuletzt gestellte Befristungskontrollklage erweise sich als unbegründet, da die Parteien am 28.11.2011 rechtswirksam auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 WissZeitVG eine Befristung zum 31.08.2012 vereinbart hatten. Zwar verstoße das Klagebegehren nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und erweise sich auch nicht schon wegen der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG als unbegründet. Die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Befristung folge indes aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG. Diese erlauben i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG jeweils sachgrundlose Befristungen im Hochschul- und Forschungsbereicht bei noch nicht promovierten wissenschaftlichem Personal mit bis zu einer Dauer von sechs Jahren und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer weiteren Dauer von sechs Jahren. § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WissZeitVG gestatte die Verlängerung der zweiten Befristungsdauer um Zeiten der Unterschreitung der Promotionsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die streitgegenständliche Befri...