Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Küchenhilfe in der Mensa eines Studentenwerks

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Eingruppierung in Teil II Abschnitt 25.4 EntgO zum TV-L (Wirtschaftspersonal in Einrichtungen, die nicht unter § 43 TV-L fallen) setzt voraus, dass es sich um eine Beschäftigung in Einrichtungen mit Betreuungscharakter handelt. Eine vom Studentenwerk betriebene Mensa für Studierende ist keine solche Einrichtung. Die Eingruppierung einer dort beschäftigten Küchenhilfe richtet sich daher nach Teil III Abschnitt 1 EntgO zum TV-L.

2. Die Begriffe "eingehende Einarbeitung erforderlich" und "fachliche Anlernung erfordern" in der Entgeltgruppe 3 Abschnitt 1 EntgO zum TV-L unterscheiden sich dadurch, dass bei der Einarbeitung der Beschäftigte produktiv mitarbeitet, bei der Anlernung hingegen das Üben und Probieren ohne gleichzeitigen vollen Einsatz in der Produktion im Mittelpunkt steht.

 

Normenkette

TVÜ-L § 29a; EntGO zum TVÜ-L Teil II Abschn. 25.4; EntGO zum TVÜ-L Teil III Abschn. 1 Entgeltgruppe 3; TVÜ-L § 29a Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Entscheidung vom 11.08.2014; Aktenzeichen 8 Ca 1741/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.10.2016; Aktenzeichen 4 AZR 457/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 11.08.2014, Az. 8 Ca 1741/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Antrag der Klägerin vom 20.03.2013 auf Öffnung der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 3 (E 3) der Entgeltordnung in der Anlage A (EntgO) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) stattzugeben sowie die Differenz der Vergütung zwischen E 3 Stufe 5 und E 3 Stufe 6.

Die Klägerin ist seit 1992 beim beklagten Studentenwerk als Küchenhilfe in der Mensa beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag vom 22.02.1993 findetder Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27.02.1964 und die diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge Anwendung (Bl. 24 der Akten). Beide Parteien sind tarifgebunden.

Ab dem 01.03.1993 war die Klägerin in Lohngruppe (Lgr) 2 Nr. 1.3 der EntgO MTL II eingruppiert. Im weiteren Verlauf wurde die Klägerin in die Lgr 2a Nr. 4 MTArb und durch weiteren Zeitaufstieg nach vierjähriger Tätigkeit in Lgr 2a Nr. 4 in die Lgr 3 Nr. 5 MTArb eingruppiert.

Das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb lautet auszugsweise:

Lohngruppe 2

1. Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist

Beispiele:

...

1.3 Arbeiter, die nicht einfache hauswirtschaftliche Arbeiten verrichten (z.B. Zubereiten von Kaltverpflegung) oder an Maschinen (z.B. Kartoffelschälmaschinen, Gemüseputzmaschinen, Geschirrspülmaschinen) arbeiten

...

Lohngruppe 2a

1. Angelernte Arbeiter, das sind Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern

...

4. Arbeiter der Lohngruppe 2 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohngruppe

...

Lohngruppe 3

5. Arbeiter der Lohngruppe 2a Nrn. 3, 4, 6.1, ... nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe

..."

Mit Wirkung zum 01.11.2006 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß TVÜ-Länder in den TV-L übergeleitet und gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder (Bl. 26 der Akten) in E 3 TV-L eingruppiert. Nach § 16 TV-L umfassen die Entgeltgruppen 2 bis 7 6 Stufen, wobei die Stufe 6 nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren erreicht wird. Die Stufe 6 ist in E 3 allerdings nach der Anlage 2 TVÜ-Länder durch den Klammerzusatz "(keine Stufe 6)"für Arbeitnehmer - wie die Klägerin - gesperrt, die in Lgr 3 MTArb nach Aufstieg aus Lgr 2 und 2a eingruppiert waren,.

Zum 01.01.2012 trat die EntgO zum TV-L in Kraft. Diese lautet, soweit im vorliegenden Fall von Interesse, auszugsweise wie folgt:

Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung

1. (1) Für das Verhältnis der Teile I und II zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4

(2) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt sind, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils.

...

2. Für Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III

Protokollerklärung

In Teil III sind nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb / MTArb-O eingereiht gewesen wären.

...

Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale im Verwaltungsdienst

...

Teil II Tätigkeitmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen

...

Abschnitt 25. Wirtschaftspersonal

...

25.4 Beschäftigte in Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen

...

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte im Wirtschaftsdienst

mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

...

Teil III Beschäftigte mir körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten

...

1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

...

Entgeltgruppe 3

1. Beschäfti...

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