Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariflicher Anwendungsbereich
Leitsatz (amtlich)
Eine Reinigungskraft unterfällt nicht der Definition des Dachdeckerhelfers in § 21 Ziff. 1, IV RTV.
Der MindestlohnTV ist nicht auf Reinigungskräfte im Dachdeckerhandwerk anzuwenden.
Die Fälligkeit von Teilansprüchen auf ein 13. Monatseinkommen aus § 6 Abs. 1 TV 13. Monatseinkommen regelt sich nach § 5 TV 13. Monatseinkommen.
Normenkette
BGB § 133; RTV § 21 Ziff. 1 IV; LTV § 2 Lohntafel IV; TV 13. Monatseinkommen §§ 5-6; TV Mindestlohn §§ 1-2
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Urteil vom 21.11.2000; Aktenzeichen 4 Ca 1166/00 A) |
Tenor
1. Auf die Berufungen der Beklagten werden die folgenden Endurteile des Arbeitsgerichts Weiden vom 21.11.2000 abgeändert:
Das Endurteil mit dem Aktenzeichen 4 Ca 997/00 A teilweise in seinen Ziffern 1) und 2) und das Endurteil mit dem Aktenzeichen 4 Ca 1170/00 A in seiner Ziffer 2 und teilweise in Ziffer 3.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 21.11.2000 – Az.: 4 Ca 1166/00 A – teilweise in seinen Ziffern 1 und 2 abgeändert.
3. Die Klage im Verfähren 4 Ca 997/00 A auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 25.07.2000 hinaus wird abgewiesen.
4. Der Auflösungsantrag der Klägerin im Verfahren 4 Ca 1170/00 A wird abgewiesen.
5. Im Verfahren 4 Ca 1166/00 A wird die Beklagte unter teilweiser Neuformulierung des Tenors in Ziffer 1 Satz 1 verurteilt, an die Klägerin EUR 1.095,19 (in Worten: Euro eintausendfünfundneunzig 19/100) brutto abzüglich EUR 517,19 (in Worten: Euro fünf hundertsiebzehn 19/100) netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit 05.09.2000 zu bezahlen.
Weiter wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 440,50 (in Worten: Euro vierhundertvierzig 50/100) brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit 01.12.2000 zu bezahlen. Im Übrigen wird die weitergehende Klage auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens abgewiesen.
6. Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.
7. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz mit dem Aktenzeichen 4 Ca 997/00 A tragen die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz mit dem Aktenzeichen 4 Ca 1170/00 A tragen die Klägerin 1/4, die Beklagte 3/4.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz mit dem Aktenzeichen 4 Ca 1166/00 A tragen die Klägerin 10/13, die Beklagte 3/13.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.
8. Für die Klägerin wird die Revision insoweit zugelassen, als sie (teilweise) mit ihrem Antrag auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens unterlegen war (obige Ziffer 5 Satz 3).
Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in den mit Beschluss vom 16. Januar 2002 unter dem Aktenzeichen 4 Sa 25/01 verbundenen Berufungsverfahren
- um die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund eines – streitigen – mündlichen Aufhebungsvertrages zum 30.06.1999 sowie um die Umdeutung eines, eine behauptete mündliche Vereinbarung schriftlich bestätigenden Schreibens der Beklagten vom 15.06.2000 in eine Kündigung (ehemalig eigenständiges Berufungsverfahren 4 Sa 25/01),
- um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, umgedeuteten ordentlichen Kündigung vom 27.02.2000 und die Berechtigung eines klageseits gestellten Auflösungsantrages mit Abfindung (ehemaliges Berufungsverfahren 4 Sa 26/01),
- und – im Wesentlichen – um das Zustehen eines anteiligen 13. Monatsgehalts bzw. Vergütungsdifferenzen zwischen einem vereinbarten zu einem tariflichen Stundenlohn (ehemaliges Berufungsverfahren 4 Sa 24/01).
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 13.04.1992 als Reinigungskraft beschäftigt und bezog zuletzt einen vereinbarten Stundenlohn von DM 14,00, bzw. ca. DM. 2.300,00 pro Monat.
Die Beklagte betreibt einen Dachdecker-Handwerksbetrieb. Auf das Arbeitsverhältnis finden die einschlägigen Tarifverträge für das Dachdeckerhandwerk aufgrund beidseitiger Organisation Anwendung.
Am oder vor dem 15.06.2000 – das genaue Datum ist von der Beklagten nicht angegeben – einigten sich die Parteien nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten mündlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2000.
Unter dem Datum des 15.06.2000 (Bl. 5 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin folgendes mit:
„Wir nehmen Bezug auf das mündlich geführte Gespräch und dürfen die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2000 schriftlich bestätigen.
Ab 19.06.2000 bis 30.06.2000 erhalten Sie 7 Tage Urlaub. Der laut beiliegender Urlaubsliste verbleibende Resturlaub wird mit der Abrechnung Juni 2000 ausbezahlt.
Ihre Arbeitspapiere können von Ihnen ab 03.07.2000 abgeholt werden.”
Mit Klage vom 28.06.2000 zum Arbeitsgericht Weiden wandte sich die Klägerin gegen eine solche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses (Az.: 4 Ca 997/00 A).
Am 26.07.2000 erhielt sie die auf Blatt 6 ...