Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall des Verheiratetenzuschlags. Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bildung des Vergleichsentgelts gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Ist der Ehegatte des in den TVöD übergeleiteten Mitarbeiters zum Stichtag 01.10.2005 ortzuschlagsberechtigt i.S.v. § 29 Abschnitt B BAT, erhält der Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 TVÜ-VKA nur noch den Ortszuschlag der Stufe 1. Beim Ehegatten eintretende Veränderungen, die nach dem Stichtag liegen, bleiben unberücksichtigt.

 

Normenkette

GG Art. 3; TVÜ-VKA § 5; BAT § 29 Abschn. B

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Urteil vom 28.02.2007; Aktenzeichen 1 Ca 931/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.09.2009; Aktenzeichen 6 AZR 481/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 28.02.2007, Az.: 1 Ca 931/06, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Ortszuschlags bei der Überleitung des Klägers in den neuen Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD).

Der am 20.08.1960 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.02.1987 als Verwaltungsangestellter beschäftigt und wurde bis September 2005 nach der Vergütungsgruppe VII BAT vergütet.

Die Ehefrau des Klägers ist seit dem 01.12.1984 beim C.-Kreisverband Weiden beschäftigt und wird ebenfalls nach den Bestimmungen des BAT vergütet.

Entsprechend der Regelung in § 29 Abschnitt B Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 5 S. 1 BAT erhielten beide Ehegatten den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und Stufe 2 jeweils zur Hälfte ausbezahlt.

Bei Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005 wurde bei der Bildung des zu zahlenden Vergleichsentgelts gemäß § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) auf die vom Kläger im Monat September 2005 erhaltenen Bezüge abgestellt. Hierbei ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 nur noch die Stufe 1 des Ortszuschlags berücksichtigt worden, da die Ehefrau des Klägers weiterhin nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 und 5 BAT ortszuschlagsberechtigt war und nicht zum 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet worden ist.

Zwischen dem C. und der Gewerkschaft ver.di wurde am 26.10.2005 ein Übergangstarifvertrag geschlossen (künftig C.-ÜTV), nach dessen § 3 Abs. 2 die Teilung des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags bei Eheleuten auch dann beibehalten wird, wenn der andere Ehepartner bei einem Anwender des TVöD angestellt ist.

Der Kläger machte mit Schreiben vom 08.02.2006 und 25.04.2006 den bei seiner Überleitung nicht berücksichtigten hälftigen Differenzbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in Höhe von monatlich EUR 50,91 brutto geltend.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 26.07.2006 den Anspruch zurückgewiesen hatte, verfolgt ihn der Kläger mit seiner am 02.11.2006 zum Arbeitsgericht Weiden erhobenen Zahlungsklage nunmehr gerichtlich weiter.

Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Weiden hat mit Endurteil vom 28.02.2007 der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VKA verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, sei daher gemäß § 134 BGB unwirksam. Die Regelung führe deshalb nicht zum Wegfall des dem Kläger bisher gewährten hälftigen Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags.

Gegen das der Beklagten am 28.03.2007 zugestellte Urteil haben deren Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11.04.2007, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen am 12.04.2007, Berufung eingelegt und sie mit Telefax vom 22.05.2007 begründet.

Die Beklagte meint, dem Kläger stehe nach § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VKA lediglich ein Anspruch auf die Einbeziehung des Ortszuschlags der Stufe 1 in das Vergleichsentgelt zu. Es komme nämlich alleine auf die vergütungsrechtliche Situation des Klägers und seiner Ehefrau im Bezugsmonat September 2005 an. Zu diesem Zeitpunkt habe der Ehefrau des Klägers ein Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 2 und 5 BAT zugestanden. Da deren Arbeitsverhältnis sei nicht mit Wirkung zum 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet worden sei, habe ihr am 01.10.2005 ein Anspruch auf den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 zugestanden. Infolge der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in den TVöD und der Regelung in § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VKA sei nämlich sein Anspruch auf Auszahlung des hälftigen Differenzbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags entfallen. Der Umstand, dass aufgrund eines späteren Ereignisses, hier des Abschlusses des C.-ÜTV am 26.10.2005, mit Wirkung zum 27.10.2005 bei der Ehefrau des Klägers eine Änderung der vergütungsrechtlichen Sit...

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