Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Der in § 10 Zif. 5 a Abs. 2 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland verwendete Begriff der aus der Berechnung der Urlaubsbezahlung auszunehmenden „Überstundenbezahlung” umfasst nicht anlässlich von Überstunden geleistete Sonntags- und (Sonntag-)Nachtzuschläge.

 

Normenkette

Durchführungsbestimmungen § 10 Zif. 5, §§ 5-6, 8, 12; BUrlG § 11 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 20.05.1998; Aktenzeichen 7 Ca 9669/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.04.2001; Aktenzeichen 9 AZR 170/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.05.1998 – Az.: 7 Ca 9669/97 – in Ziffern 1. und 2. abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 855,54 (in Worten: Deutsche Mark achthundert fünfundfünfzig 54/100) nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15.11.1997 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Einbeziehung tariflicher Sonntags- und Nachtarbeitszuschlägen in die Urlaubsbezahlung nach § 10 Ziffer 5 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland in der (Neu-)Fassung vom 06.02.1997 (nachfolgend nur: MTV oder Manteltarifvertrag), in der Fallkonstellation, dass der Arbeitnehmer Sonntags-Nachtarbeit außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit als Überstunden erbracht hat.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie mit sämtlichen Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 10 Ziffer 5 (neue Fassung) des Manteltarifvertrages lautet verkürzt:

Die Urlaubsbezahlung besteht aus dem Durchschnittslohn (a) und dem zusätzlichen Urlaubsgeld ….

a) …

Zur Errechnung des Durchschnittslohns je Urlaubstag (6.) (7.) (8.) wird … der Bruttoverdienst des Berechnungszeitraums (ausschließlich Überstundenbezahlung und Überstundenzuschläge, Zuschläge für Feiertagsarbeit und Antrittsgebühr) geteilt durch den Divisor 65).

In Nummer (6.) der Durchführungsbestimmungen zu § 10 MTV ist unter anderem ausgeführt:

Zum Bruttoverdienst des Berechnungszeitraumes gehören auch Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, die Feiertagsbezahlung und die in den Anhängen zum Manteltarifvertrag genannten Zulagen. Hat der betreffende Arbeitnehmer im Berechnungszeitraum an einem Feiertag gearbeitet, ist der hierfür erzielte Verdienst bei dem Durchschnittslohn zu berücksichtigen, jedoch abzüglich der Zuschläge für Feiertagsarbeit.

(Anmerkung des Gerichts: Hervorhebung durch das Gericht).

In § 8 Nr. 3 des Manteltarifvertrages ist unter anderem geregelt:

Treffen verschiedene Zuschläge zusammen, gilt folgende Regelung:

Zuschläge für Überstunden werden nicht neben Zuschlägen für Nachtarbeit gezahlt. Ist der Überstundenzuschlag jedoch höher als der Nachtarbeitszuschlag, so wird er neben dem Nachtarbeitszuschlag bezahlt, allerdings in der Höhe der Differenz beider Zuschläge.

Zuschläge für Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit werden nicht nebeneinander gezahlt, vielmehr besteht nur Anspruch auf den jeweils höheren Zuschlag (4.). Zuschläge für Feiertagsarbeit werden nur einmal bezahlt, wenn zwei Feiertage auf einen Tag fallen.

Zuschläge für Überstunden werden nicht neben den Zuschlägen für Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit bezahlt. Wird jedoch an Sonntagen oder Feiertagen länger als acht Stunden gearbeitet, ist neben dem Zuschlag für Sonntags- und Feiertagsarbeit ab der neunten Stunde der Überstundenzuschlag zu bezahlen (3.) (4.).

Zuschläge für Nachtarbeit werden neben den Zuschlägen für Samstags-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit bezahlt (4.).

Nach § 8 Nr. 1 des Manteltarifvertrages betragen die Zuschläge

für Nachtarbeit zwischen 25 % und 52 %, für Sonntagsarbeit einheitlich 115 % und für Überstunden zwischen 30 % (Frühschicht), 50 % (Spätschicht), 75 % (Nachtschicht).

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat am 20.05.1998 unter dem Aktenzeichen 7 Ca; 9669/97

die Klage kostenpflichtig abgewiesen

und

den Streitwert auf DM 855,54 festgesetzt

und hat hierbei die Rechtsmeinung der Beklagten geteilt, dass sich aus der Verwendung des Begriffs „Überstundenbezahlung” ergebe, dass bei Mehrarbeit an einem Sonntag oder in einer Sonntagnacht die Sonntags- bzw. Nachtarbeitszuschläge Bestandteil der Überstundenvergütung sind.

Im Einzelnen und Weiteren wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses dem Kläger am 23.06.1998 zugestellten Endurteils verwiesen.

Hiergegen legte dieser mit Schriftsatz vom 22.07.1998 Berufung ein. Hinsichtlich der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 26.01.2000 verwiesen.

Ebenso wird verwiesen auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 22.09.1998.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt daher:

  1. Auf die Berufung vom 22.07.1998 hin, wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.05.1998, Aktenzeichen ...

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