Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Bezugnahme auf den MTV Zeitarbeit vom 22.07.2003 in einem Arbeitsvertrag. Voraussetzungen eines Anspruchs auf equal-pay
Leitsatz (amtlich)
Da der MTV Zeitarbeit vom 22.07.2003, abgeschlossen vom Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB einen Einheitstarifvertrag und keinen mehrgliedrigen darstellt, ist die Bezugnahme auf dieses Tarifwerk im Arbeitsvertrag transparent und wirksam. Ein Anspruch auf equal-pay-Ansprüche besteht auch nicht, falls die Gewerkschaft Transnet den Ergänzungstarifvertrag vom 30. Mai 2006 nicht unterzeichnet hat.
Normenkette
AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 2 S. 2; AÜG § 9 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 19.07.2010; Aktenzeichen 2 Ca 8336/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 19.07.2010, Az.: 2 Ca 8336/09 wird auf Kosten des Rechtsmittelführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über equal-pay-Ansprüche, über Vergütung der täglichen Fahrt zur D... als Arbeitszeit und Aufwendungsersatz.
Der Kläger ist Volljurist. Er war bei der Beklagten vom 09.Oktober 2006 bis 30. Juni 2009 als Leiharbeitnehmer beschäftigt und vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an bis zum 30.06.2009 für die Beklagte ausschließlich bei der D... e.G. in N... am Standort D... 4, in der Gruppe xxxx (Gruppenleiterin Frau M...) für das juristische Informationssystem, die Datenbank x im Einsatz. Die regelmäßige vertragliche Arbeitszeit während des Einsatzes bei der D... betrug 37,5 Stunden in der Woche bei einer vertraglichen Vergütung i.H.v. 13,50 € brutto pro Stunde. Auf das Arbeitsverhältnis sind laut Arbeitsvertrag die vom Bundesverband für Zeitarbeitpersonal Dienstleistungen e.V. (BZA) abgeschlossenen Tarifverträge (Mantel- (MTV) Entgeltrahmen- (ERTV) und Entgelttarifvertrag (ETV) vom 22.07.2003 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Hierbei handelt es sich um Tarifverträge, die der BZA mit allen Mitgliedsgewerkschaften des DGB in Tarifgemeinschaft für die Zeitarbeitsbranche am 22.07.2003, geändert durch Änderungstarifverträge vom 22.12.2004 und 30.05.2006 abgeschlossen hat, wobei auf Gewerkschaftsseite nur die Einzelgewerkschaften des DGB gezeichnet haben, nicht aber der DGB als Spitzenvereinigung. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gewerkschaften:
1. Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
2. Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG)
3. IG Metall
4. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
5. Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di)
6. Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau)
7. TRANSNET
8. Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Der Änderungstarifvertrag vom 30. Mai 2006 (Anlage K24e) wurde nur noch von sieben DGB-Gewerkschaften unterschrieben, nicht aber von TRANSNET.
Der Kläger macht mit der Klage Nachzahlungsansprüche auf Gleichstellungslohn (equal-Treatment) nach § 10 Abs. 4, § 9 Nr. 2 AÜG geltend, weil die mit Arbeitsvertrag in Bezug genommenen BZA-Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche wegen fehlender Tarifzuständigkeit der unterzeichnenden DGB-Gewerkschaften nichtig seien und er von der Beklagten zu deutlich schlechteren Bedingungen beschäftigt wurde als die vergleichbaren Arbeitnehmer beim Kundenbetrieb.
Darüber hinaus macht der Kläger erstinstanzlich Zeitkontenausgleich und Vergütung der täglichen Fahrt zur D... als Arbeitszeit und Aufwendungsersatz geltend.
Erstinstanzlich hat der Kläger folgende Anträge gestellt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 117.575,36 brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz p.a.
aus EUR 2.267,53 brutto vom 16.11.2006 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 3.078,20 brutto vom 16.12.2006 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 4.125,99 brutto vom 16.01.2007 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 3.072,33 brutto vom 16.02.2007 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 3.066,53 brutto vom 16.03.2007 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 3.076,38 brutto vom 16.04.2007 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 3.071,92 brutto vom 16.05.2007 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 3.081,78 brutto vom 16.06.2007 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 2.926,37 brutto vom 16.07.2007 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 3.060,19 brutto vom 16.08.2007 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 3.093,34 brutto vom 16.09.2007 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 3.069,95 brutto vom 16.10.2007 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 3.080,47 brutto vom 16.11.2007 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 3.075,74 brutto vom 16.12.2007 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 7.499,04 brutto vom 16.01.2008 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 3.071,83 brutto vom 16.02.2008 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 3.082,08 brutto vom 16.03.2008 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 3.211,98 brutto vom 16.04.2008 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 3.087,22 brutto vom 16.05.2008 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 3.075,92 brutto vom 16.06.2008 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 2.950,59 brutto vom 16.07.2008 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 3.094,49 brutto vom 16.08.2008 bis 15.08.2009 sowie
aus EUR 3.084,46...