Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltsicherung bei Zuweisung einer geringer bewerteten Tätigkeit und zeitlich begrenzter Arbeitszeitreduzierung im Rahmen der Umgestaltung der Bundeswehr
Leitsatz (amtlich)
Eine nur zeitlich begrenzte Arbeitszeitreduzierung gem. § 11 Abs. 1 a) TVöD führt i.R.d. § 6 Abs. 4 TV UmBW nur zu einer zeitlich beschränkten und keiner dauerhaften Reduzierung der Entgeltsicherung.
Normenkette
TV UmBw § 1; TV UmBW § 3; TV UmBw § 6; TVöD § 11; AGG §§ 1, 3, 7; GG Art. 6; TV UmBw § 1 Abs. 1; TV UmBW § 3 Abs. 4; TV UmBw § 6 Abs. 1; TV UmBW § 6 Abs. 4; TVöD § 11 Abs. 1 S. 1 Buchst. a
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Entscheidung vom 22.10.2013; Aktenzeichen 5 Ca 332/13) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 22.10.2013, Az.: 5 Ca 332/13, abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin Entgeltsicherung zu gewähren ist auf der Basis der Entgeltgruppe 07 für die ab dem 01.10.2012 geleistete Arbeitszeit von 15 Wochenstunden.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung einer Entgeltsicherung.
Die am 01.09.1970 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1993 beschäftigt, seit dem 01.08.1997 als Krankenschwester auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom selben Tag (Kopie Bl. 32 d.A.) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29 Stunden und einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr.V BAT.
Im Zeitraum vom 07.08.1998 bis 06.07.2007 befand sich die Klägerin in Mutterschutz, in Elternzeit und brachte Sonderurlaub zur Betreuung ihrer 3 Kinder ein.
Mit Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005 wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 07 A TVöD übergeleitet.
Das Bundeswehrkrankenhaus A... wurde zum 01.04.2007 im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr und den damit verbundenen Strukturmaßnahmen aufgelöst. Damit geriet der bisherige Dienstposten der Klägerin als Krankenschwester in Wegfall.
Infolge der einzelvertraglichen Bezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (künftig: TV UmBW) Anwendung, der in § 3 Regelungen zur Arbeitsplatzsicherung und in § 6 zur Einkommenssicherung enthält.
Im Rahmen eines Personalgesprächs am 11.07.2006 (Protokoll Kopie Bl. 33 d.A.) entschied sich die Klägerin aufgrund der Betreuung ihrer drei kleinen Kindern gegen die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung als Krankenschwester beim Bundeswehrkrankenhaus U... und für eine heimatnahe Unterbringung mit Einkommenssicherung als Bürokraft oder Arzthelferin.
Mit Antritt ihres Dienstes am 07.07.2007 wird die Klägerin außerhalb eines Dienstpostens als Arzthelferin beim Fachsanitätszentrum K... eingesetzt und nach der Entgeltgruppe 07 A TVöD vergütet. Zeitgleich reduzierte die Klägerin ihre wöchentliche Arbeitszeit befristet bis 06.07.2012 auf 8 Stunden.
Am 31.10.2010 nahm die Beklagte eine Umsetzung/Versetzung der Klägerin auf den Dienstposten einer Bürokraft C beim Kraftfahrausbildungszentrum K... vor und übertrug ihr eine Tätigkeit in der Arztambulanz des Fachsanitätszentrums K... mit einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe E 03 TVöD und Zahlung der Entgeltsicherung gemäß § 6 Abs. 1 TV UmBW.
Mit Änderungsvertrag vom 31.05.2012 (Kopie Bl. 39, 40 d.A.) verlängerten die Parteien die Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 8 Wochenstunden gemäß § 11 Abs. 1 TVöD bis 30.09.2012.
Mit weiterem Änderungsvertrag vom 18.09.2012 (Kopie Bl. 41, 42 d.A.) erfolgte für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.12.2013 eine Reduzierung der Arbeitszeit gemäß § 11 Abs. 1 TVöD auf 15 Wochenstunden. Dies wurde über den 31.12.2013 hinaus nochmals verlängert.
Die Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 01.10.2012 nur eine Entgeltsicherung im Umfang von 8 Wochenstunden und berief sich darauf, dass die persönliche Zulage nach § 6 TV UmBW auf der Grundlage der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit am Tage vor dem Wechsel in die neue Tätigkeit zu berechnen sei und eine nachträgliche Erhöhung der Arbeitszeit in der neuen Tätigkeit nicht zu einer Erhöhung führen würde (vgl. Schreiben vom 10.01.2013, Kopie Bl. 18 d.A.).
Die Klägerin macht mit ihrer am 26.03.2013 beim Arbeitsgericht Weiden eingereichten Klage vom 08.03.2013 geltend, dass sie auf der Basis der Entgeltgruppe 07 A TVöD zu vergüten sei, hilfsweise im Rahmen einer zu gewährenden Entgeltsicherung.
Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Weiden hat mit Endurteil vom 22.10.2013 die Klage abgewiesen.
Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, zwischen den Parteien sei einvernehmlich die Tätigkeit der Klägerin nach Wiederaufnahme ihrer Arb...