Entscheidungsstichwort (Thema)
Diskriminierung wegen des Alters durch Nichtberücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres in der betrieblichen Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Die Bestimmung in einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung, wonach sich Betriebszugehörigkeitszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht rentenerhöhend auswirken, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.
Normenkette
AGG § 10 S. 3 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 05.12.2012; Aktenzeichen 7 Ca 1510/12) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.12.2012, Az. 7 Ca 1510/12, wird auf Kosten des Berufungsklägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Anwartschaft auf Betriebsrente des Klägers.
Der am 07.11.1973 geborene Kläger trat das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten am 02.04.1996 an. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.11.2010.
Mit Schreiben vom 28.09.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm ohne das vorzeitige Ausscheiden nach der im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers geltenden Versorgungsregelung ein Leistungsanspruch in Höhe von monatlich € 357,-- zustehen würde, der infolge des vorzeitigen Ausscheidens zeitanteilig im Verhältnis zur tatsächlichen Betriebszugehörigkeit sich auf € 117,38 reduziere.
Der Pensionsplan der Beklagten gewährt den Mitarbeitern eine betriebliche Altersrente. Die gesamten Kosten des Pensionsplanes werden von der Beklagten getragen.
Der Pensionsplan lautet auszugsweise:
III. Betriebliche Wartezeit
1. Einen Anspruch auf Betriebsrente haben solche Mitarbeiter des Betriebes, welche erstens das 30. Lebensjahr vollendet haben und zweitens, mindestens auf fünf Dienstjahre bei G... zurückblicken können.
IV. Begriff der Dienstzeit
1. Als Dienstzeit gelten die Jahre, die ein Mitarbeiter seit dem letzten Beginn des Anstellungsverhältnisses ununterbrochen bei G... verbracht hat. Bei mehr als 6 Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet.
2. Dienstzeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres und nach Erreichung des gesetzlichen Renteneintrittsalters (z.Zt. 65. Lebensjahr) sind nicht anrechenbar.
Dem Kläger war eine Betriebsrente in Höhe von € 8,50 pro Dienstjahr zugesagt.
Der Kläger widersprach der Berechnung der Beklagten und forderte diese außergerichtlich auf, die Anpassung der Pensionsanwartschaften auf die vor Vollendung des 25. Lebensjahres absolvierten Dienstjahre vorzunehmen, was von der Beklagten abgelehnt wurde.
Mit seiner am 03.06.2011 eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, dass die Nichtberücksichtigung seiner Betriebszugehörigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres gegen einschlägige EuGH-Rechtsprechung und gegen die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoße.
Der Kläger beantragte daher:
1. Es wird festgestellt, dass zur Berechnung des monatlichen Pensionsanspruches gegenüber der Beklagten gemäß dem "Pensionsplan der Mitarbeiter der W. L. G... Associates GmbH" die Dienstjahre hinzuzurechnen sind, die der Kläger vor Vollendung des 25. Lebensjahres bereits bei der Beklagten beschäftigt war.
2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger bei Inanspruchnahme eines Versorgungsfalles aus der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsplan) ein Versorgungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von monatlich € 117,38 brutto zuzüglich € 27,81 brutto zustehen.
3. Hilfsweise
Es wird festgestellt, dass dem Kläger bei Inanspruchnahme eines Versorgungsfalles aus der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsplan) ein Versorgungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von monatlich € 117,38 brutto zuzüglich € 8,38 zustehen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Pensionsplan sei wirksam, die Regelung sei nach § 10 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 2 AGG zulässig. Die Vorschrift stelle ausdrücklich klar, dass die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und insbesondere bei der betrieblichen Altersversorgung keine Benachteiligung wegen des Alters darstelle. Im Übrigen würde die Regelung in Ziffer IV Abs. 2 des Pensionsplans selbst dann, wenn man von dessen Unwirksamkeit ausgehe, erst ab dem 18.08.2006 unwirksam werden, § 33 Abs. 1 AGG.
Mit Urteil vom 05.12.2012 hat das Arbeitsgericht Nürnberg die Klage abgewiesen.
Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte bei der Berechnung der ratierlich gekürzten Anwartschaft die tatsächlich seit Dienstantritt erbrachten Arbeitstage ins Verhältnis gesetzt habe zu der Zahl der höchst möglichen Zahl der Arbeitstage bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung des Renteneintrittsalters, derzeit das 67. Lebensjahr. Bei der Berechnung der Versorgungsleistung, die der Kläger maximal erreichen könnte, seien von der Beklagten 42 Jahre zugrunde gelegt, d.h. ab dem 25. Lebensjahr bis zum Erreichen des Renteneintrittsalt...