Rechtsmittel ist zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusage einer Karenzentschädigung in AGB. sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zusage einer Karenzentschädigung in AGB ist wirksam, wenn lediglich auf §§ 74 HGB verwiesen wurde. Jedenfalls aber kann der Verwender des AGB sich nicht auf die Unwirksamkeit der Zusage berufen, wenn der Arbeitnehmer sich an das Wettbewerbsverbot hält.

 

Normenkette

HGB § 74 ff.; BGB § 305 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Urteil vom 11.11.2004; Aktenzeichen 1 Ca 800/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.06.2006; Aktenzeichen 10 AZR 407/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 11.11.2004, Az. 1 Ca 800/04, in Ziffern 1. und 2. abgeändert.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 13.151,43 (in Worten: EURO dreizehntausendeinhundertundeinundfünfzig 43/100) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.11.2004 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für November 2004 EUR 1.238,14 (in Worten: EURO eintausendzweihundertachtunddreißig 14/100) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2004 sowie weitere EUR 658,71 (in Worten: EURO sechshundertachtundfünfzig 71/100) für Dezember 2004 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2005 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Karenzentschädigung.

Die Klägerin war vom 08.09.2003 bis 16.12.2003 als Ergotherapeutin bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 15.07.2003 zugrunde (Bl. 5 und 6 d.A.). In § 12 war ein Wettbewerbsverbot enthalten. Die monatliche Vergütung betrug EUR 2.552,52 brutto.

Mit Schreiben vom 23.01.2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie sich an das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot halte und die monatliche Karenzentschädigung fordere.

Die Klägerin ist der Meinung, das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot sei verbindlich, so dass die Karenzentschädigung entstanden sei. Die Beklagte dagegen verweist darauf, dass eine Zahlungsverpflichtung nicht vereinbart worden sei, so dass kein wirksames Wettbewerbsverbot vereinbart worden sei.

Auf die entsprechende Klage hat das Arbeitsgericht Würzburg mit Urteil vom 11.11.2004 die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Wettbewerbsvereinbarung in § 12 des Arbeitsvertrages nichtig sei.

Gegen dieses der Berufungsklägerin am 25.11.2004 zugestellte Urteil haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.12.2004, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tage, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14.01.2005, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 14.01.2005, begründet.

Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, dass ein wirksames Wettbewerbsverbot vorliege, so dass die Karenzentschädigung entstanden sei.

In der Berufung beantragt die Berufungsklägerin,

das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt:

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 11.11.2004, Az: 1 Ca 800/04, wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Beklagte dagegen meint, dass die Wettbewerbsvereinbarung nichtig sei, da eine Entschädigungsregelung nicht getroffen worden sei. Im Übrigen könne ein Wettbewerbsverbot nicht schon während der Probezeit wirksam werden.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird, insbesondere auf den Tatbestand des Ersturteils, die in der Berufung gewechselten Schriftsätze und auf den Inhalt der Akten Bezug genommen und gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).

In der Sache hat die Berufung Erfolg, die Klägerin hat Anspruch auf die beantragte Karenzentschädigung, deren Höhe zwischen den Parteien nicht streitig ist. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist die Wettbewerbsvereinbarung wirksam getroffen worden und führt deshalb zur Zahlung einer Karenzentschädigung, nachdem die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, dass sie sich an das Wettbewerbsverbot halten werde.

Das Wettbewerbsverbot in § 12 des Arbeitsvertrags ist formwirksam zustande gekommen und auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Gemäß § 74 Abs. 2 HGB ist ein Wettbewerbsverbot aber nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber zusagt, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung in Höhe von mindestens 50 % der letzten Gesamtbezüge zu zahlen. Vorliegend ist zwischen den Parteien nur streitig, ob eine solche ausreichende Zusage vorliegt.

In § 12 des Arbeitsvertrags heißt es hierzu:

„F...

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