Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässige Festlegung des Arbeitsvertragsstatus durch Tarifvertrag. Reichweite des Direktionsrechts aus § 106 GewO. Zulässige Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag eines Piloten mit einer international tätigen Fluggesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Fehlt es bei einem Piloten einer weltweit agierenden Fluggesellschaft im Arbeitsvertrag, der einen konkrete Auslandsbezug aufweist, an einer Festlegung des Ortes der Leistungspflicht, ergibt sich aus § 106 GewO ein Weisungsrecht des Arbeitgebers zu einem Einsatz an jeder Base weltweit.
Leitsatz (redaktionell)
1. Tarifverträge können Arbeitsverhältnisse umfassen, die selbst einer ausländischen Rechtsordnung unterliegen. Dabei kann durch Tarifvertrag auch eine Bestimmung des Arbeitsvertragsstatus erfolgen, d. h., der Tarifvertrag kann eine Regelung treffen, nach der das Arbeitsvertragsstatut nach deutschem Recht behandelt werden soll.
2. Nach § 106 GewO darf der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit es keine besonderen Festlegungen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag gibt. Piloten einer ausländischen und international aktiven Fluggesellschaft kann durch das Direktionsrecht eine Basis in einem vom Arbeitgeber festgelegten Land zugewiesen werden.
3. Eine weitreichende Versetzungsklausel im Rahmen der Direktionsrechts ist bei Piloten nicht als unangemessene Benachteiligung zu bewerten. Die Vertragsklausel ist weder intransparent noch unangemessen noch rechtsmissbräuchlich. Einem Piloten muss aus den bei Vertragsabschluss ergebenden Umständen von Anfang an klar sein, dass sein Einsatz sich gerade nicht auf einen deutschen Standort begrenzen würde. Der Tätigkeit von Flugpersonal einer international tätigen Fluggesellschaft ist eine gewisse Volatilität und Flexibilität immanent.
Normenkette
GewO § 106; BGB §§ 305 ff.; Rom-I-VO Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1-4; BGB §§ 305b, 306, 315; KSchG § 2; TVSP (VC) § 3 Nr. 1 Fassung: 2019-11-07, Nr. 2 Fassung: 2019-11-07, Nr. 3 Fassung: 2019-11-07, Nr. 4 Fassung: 2019-11-07, § 4 Nr. 2 Fassung: 2019-11-07; VTV-VC § 1 Nr. 1 Fassung: 2019-09-09
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 29.10.2020; Aktenzeichen 9 Ca 797/20) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 29.10.2020 - Az. 9 Ca 797/20 - wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung, hilfsweise um die Wirksamkeit einer vorsorglich erklärten Änderungskündigung und um Weiterbeschäftigung.
Der am 02.05.1968 geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Kläger war seit 15.01.2018 bei der Fluggesellschaft R... DAC als Captain auf dem Muster Boing 737-800 beschäftigt und von Beginn an am Flughafen in Nürnberg stationiert. Sein Arbeitsverhältnis ging zum 01.01.2020 im Weg des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Diese ist eine zur irischen R...-Gruppe gehörende Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Heimatbasis auf dem Flughafen von Malta. Sie führt an verschiedenen Flughäfen in Deutschland sowie in Italien, Frankreich, Malta und Rumänien internationale Flüge durch.
Der Kläger verdiente zuletzt € 11.726,22 brutto monatlich und ist Mitglied in der Vereinigung Cockpit e.V..
Im Arbeitsvertrag des Klägers vom 05.12.2017 wurde unter Ziffer 35 die Anwendbarkeit von irischem Recht vereinbart. Der Vertrag wurde seitens der Arbeitgeberin in Irland unterzeichnet. Ziffer 6.1 des Vertrages enthält folgende Regelung:
"R...'s aircraft are registered in the Republic of Ireland and as you will perform your duties on these Irish aircraft your employment is based in the territory of the Republic of Ireland. You will be located principally at Nuremberg Airport and at such other place or places as the Company reasonably requires for the proper fulfilment of your duties and responsibilities under this Agreement. It is a condition of your employment that you comply with any such requirement. This would include, for the avoidance of doubt, transfer to any of the Company's bases without compensation. It must be understood that should you be transferred to another base you will be paid in accordance with the prevailing salary and flight pay system at that base."
Der Kläger übersetzt diese vertragliche Regelung wie folgt:
"Die Flugzeuge von R... sind in der Republik Irland registriert, und da Sie Ihre Aufgaben mit diesen irischen Flugzeugen wahrnehmen werden, hat Ihr Arbeitsplatz seinen Sitz im Gebiet der Republik Irland. Sie befinden sich hauptsächlich am Nürnberger Airport und an einem anderen Ort oder anderen Orten, die das Unternehmen zur ordnungsgemäßen Erfüllung Ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung benötigt. Es ist eine Voraussetzung für Ihre Anstellung, dass Sie diese Anforderung erfüllen. Dies wird zur Vermeidung von Zweifel...