Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierungssystematik im medizinisch-technischen Laborbereich bei Tätigkeiten zur Antikörperbestimmung. Zuordnung der Durchführung von Coombs-Tests in Entgeltgruppe 7 der EGO TVöD (VKA) Teil B XI
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Eingruppierung von Medizinisch-Technischen Laboratoriumsassistenten gibt der einschlägige Tarifvertrag die Zuordnung der Durchführung von Coombs-Tests in der Entgeltgruppe 7 vor. Darauf aufbauend sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 mit entsprechenden Tätigkeiten einschließlich der Coombs-Tests höher einzugruppieren, wenn sie über die Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 hinaus schwierige Aufgaben (Entgeltgruppe 8 und 9a) oder zusätzliche Aufgaben wie "schwierige Antikörperbestimmungen" (Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2) erfüllen.
2. Andere Antikörperbestimmungen als "schwierige Antikörperbestimmungen" sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im einschlägigen Tarifvertrag bereits von der Entgeltgruppe 7 erfasst. Damit steht fest, dass die Durchführung von Coombs-Tests der Entgeltgruppe 7 zuzuordnen sind.
Normenkette
EGO TVöD (VKA) Teil B XI Nr. 10 EG 9b Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Entscheidung vom 22.01.2019; Aktenzeichen 5 Ca 848/18) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 22.01.2019, Az. 5 Ca 848/18, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt seit 01.04.2012 als ausgebildete und anerkannte Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin. Auf den vorgelegten Arbeitsvertrag wird Bezug genommen (Blatt 90 der Akte). Die Klägerin wird vergütet nach Entgeltgruppe 8 TVöD VKA, genauer Entgeltordnung EGO-VKA, (im weiteren TVöD).
Mit Schreiben vom 18.09.2017, Blatt 5 der Akte, beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 9b TVöD zum 01.01.2017. Mit Schreiben der Beklagten vom 19.06.2018 wurde das Höhergruppierungsverlangen abgelehnt.
Mit Klageschrift vom 24.07.2018 verfolgte die Klägerin ihr Begehren, nach Entgeltgruppe 9b TVöD höhergruppiert zu werden, weiter.
Die Klägerin brachte erstinstanzlich insbesondere vor, sie führe zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit schwierige Antikörperbestimmungen durch. Ihre Tätigkeit in der Humanhämatologie, auf welche über 50 % der Arbeitszeit der Klägerin (ggf. unter Einbeziehung der auf diese Tätigkeit entfallenden Spätschichtanteile) entfalle, sei dadurch geprägt, dass nach einer "Morgenroutine" von ca. 35 Minuten ab etwa 08.00 Uhr ein permanentes Durchführen von Coombs-Tests über den ganzen Tag erfolge. Es handle sich dabei um Antikörperbestimmungen in Form des indirekten Coombs-Tests. Zusätzlich würden auch direkte Coombs-Tests durchgeführt. Im Spätdienst würden Coombs-Tests, Tests in der Klinischen Chemie und andere Bestimmungen durchgehend durchgeführt. Auf die von der Klägerin vorgelegten Arbeitsplatzdokumentationen wird Bezug genommen, Blatt 9 f. sowie 68 der Akte.
Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, sie erfülle das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 9b TVöD hinsichtlich schwieriger Antikörperbestimmungen. Der Coombs-Test sei ausdrücklich als Beispiel im Tariftext genannt, so dass dieser Arbeitsvorgang ohne weiteres dem Heraushebungsmerkmal zuzuordnen sei. Der vorliegend relevante Arbeitsvorgang sei die Durchführung des Coombs-Tests von seiner Vorbereitung bis zur Befunderstellung. Es gehe bereits im Ansatz fehl, wenn die Beklagte dem Coombs-Test vollständig oder zumindest teilweise je nach Verlauf den Charakter einer schwierigen Antikörperbestimmung abspreche. Nach Auffassung der Klagepartei sei es nicht Sache des Gerichts zu überprüfen, ob es schwierige oder weniger schwierige Coombs-Tests gebe. Vielmehr sei der eindeutigen Wertung der Tarifpartner, die auch sprachlich ihren Ausdruck im Tariftext gefunden habe, zu entnehmen, dass der Coombs-Test als schwierige Antikörperbestimmung gelte. Der Coombs-Test sei als solcher, ohne jede Differenzierung, als "Paradebeispiel" einer schwierigen Antikörperbestimmung ausdrücklich genannt. Es sei unzulässig, gegen den Willen der Tarifpartner eine erkennbar nicht gewollte Differenzierung bei der Bewertung von Arbeitsvorgängen durchzuführen. Dies gelte umso mehr, als es auch grundsätzlich unter Beachtung des Aufspaltungsverbotes als unzulässig erachtet werde, in verschiedene Arbeitsvorgänge dann aufzusplitten, wenn eine Tätigkeit unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweise. Sowohl im Bereich der Immunhämatologie als auch im Bereich der Klinischen Chemie sowie beim Spätdienst sei das Tarifmerkmal der schwierigen Antikörperbestimmung erfüllt. Auf die Wartung und Kalibrierung komme es insoweit nicht gesondert an, da davon auszugehen sei, dass das Arbeitsergebnis, dem sich alle Tätigkeiten unterzuordnen hätten, hier die schwieri...