Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierungssystematik im medizinisch-technischen Laborbereich bei Tätigkeiten zur Antikörperbestimmung. Zuordnung der Durchführung von Coombs-Tests in den Entgeltgruppen der EGO TVöD (VKA) Teil B XI
Leitsatz (amtlich)
Nicht jeder Coombs-Test ist eine schwierige Antikörperbestimmung i. S. d. EGO-VKA Teil B Abschnitt XI Nr. 10 EG 9b (wie LAG Nürnberg vom 24.09.2019 - 6 Sa 93/19).
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Eingruppierung von medizinisch-technischen Laborassistenten gibt der einschlägige Tarifvertrag die Zuordnung der Durchführung von Coombs-Tests in der Entgeltgruppe 7 vor. Darauf aufbauend sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 mit entsprechenden Tätigkeiten einschließlich der Coombs-Tests höher einzugruppieren, wenn sie über die Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 hinaus schwierige Aufgaben (Entgeltgruppen 8 und 9a) oder zusätzliche Aufgaben wie "schwierige Antikörperbestimmungen" (Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2) erfüllen.
2. Andere Antikörperbestimmungen als "schwierige Antikörperbestimmungen" sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im einschlägigen Tarifvertrag bereits von der Entgeltgruppe 7 erfasst. Damit steht fest, dass die Durchführung von Coombs-Tests nicht automatisch als "schwierige Antikörperbestimmung" zu bewerten ist, sondern grundsätzlich der Entgeltgruppe 7 zuzuordnen ist.
Normenkette
EGO-VKA Teil B Abschn. XI Nr. 10 EG 9b; EGO-VKA Teil B Abschn. XI Nr. 10 EG 7
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Entscheidung vom 16.05.2019; Aktenzeichen 4 Ca 588/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 16.05.2019 - Az.: 4 Ca 588/18 wird auf Kosten der Berufungsklägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 1997 bei der Beklagten im Zentrallabor im Klinikum W... als medizinisch-technische Laborassistentin (nachfolgend: MTLA) beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser geltende TVöD-K im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Anwendung. Ab 01.10.2005 wurde die Klägerin aus der Vergütungsgruppe Vc BAT in Entgeltgruppe 8 TVöD-K übergeleitet. Zuletzt wird sie nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 5, vergütet. Ihre wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt 30,5 Stunden.
Mit Schreiben vom 03.08.2016 beantragte die Klägerin - bis zuletzt erfolglos - die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD-K ab 01.01.2017.
In der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 TVöD-K ist folgendes geregelt (Auszug):
XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen
...
10. Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten
Vorbemerkung
Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten im Sinne dieses Abschnitts sind Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik, Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und -assistenten und Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten.
Entgeltgruppe 7
Staatlich geprüfte Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten sowie Zytologisch-technische Assistentinnen und Assistenten mit jeweils entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
- Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z.B. Autoanalyzern),
- Virusisolierungen oder ähnlich schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z. B. Coombs-Test),
- schwierige intraoperative Röntgenaufnahmen,
- interoperatives Monitoring, Mitwirkung bei der prächirurgischen Epilepsiediagnostik und-OP, Mitwirkung bei der Implantation von Hirnelektroden, Mitwirkung bei der Komadiagnostik,
- Vorbereitung und Mitwirkung bei der Protonentherapie.
Die Klägerin brachte erstinstanzlich insbesondere vor, sie erbringe mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9b, Ziffer 2 TVöD-K, wie sie unter den ersten beiden Spiegelstrichen beschrieben sind.
58,4 Prozent ihrer Arbeitszeit entfalle auf die Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (Roche Cobas 8000, Cobas 6000, Sysmexgeräte, Acltop-Analyzer, IH500) sowie auf schwierige Antikörperbestimmungen inklusive deren Zusammenhangsarbeiten. Unter Verweisung auf eine Übersicht, in der sie Arbeitsstunden mit Tätigkeiten der Entgeltgr...