Entscheidungsstichwort (Thema)

Parallelentscheidung zu LAG Nürnberg 2 Sa 227/20 v. 14.10.2020

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage (sog. Klageverzichtsprämie) ist zweckwidrig und daher unwirksam. Dies gilt auch, wenn die Klageverzichtsprämie in einer eigenen Betriebsvereinbarung geregelt, die Prämie aber aus dem Sozialplanvolumen finanziert ist. In einem solchen Fall können Sozialplan und Betriebsvereinbarung als Einheit zu betrachten sein mit der Folge, dass nicht die Betriebsvereinbarung insgesamt unwirksam ist, sondern die Klageverzichtsprämie die im Sozialplan vorgesehene Abfindung erhöht ggf. unter Berücksichtigung etwaiger Kappungsgrenzen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 77, 112; AGG §§ 1, 3, 7, 10, 15; BetrVG § 75 Abs. 2; Sozialplan Nr. III Fassung: 2019-06-05; BV Klageverzichtsprämie Fassung: 2019-06-05

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Entscheidung vom 10.03.2020; Aktenzeichen 1 Ca 824/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 10.03.2020, Az.: 1 Ca 824/19, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob im Zusammenhang mit einem Sozialplan Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung, auf eine höhere Abfindung oder eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung bestehen.

Der am 16.05.1968 geborene Kläger ist seit 15.10.1990 als Gießereiarbeiter im Werk B... der Beklagten, die dem Konzern der O...-Group angehört, beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 3.305,59 €.

Am 05.06.2019 schlossen die Beklagte und der in ihrem Werk B... bestehende Betriebsrat in der Einigungsstelle neben einem Interessenausgleich vom selben Tag (Bl. 11 ff. d. A.) einen Sozialplan zum Ausgleich bzw. zur Milderung der den Arbeitnehmern infolge der Werkschließung in B... entstehenden Nachteile (Bl. 18 ff. d. A.) ab. Der Sozialplan sieht u. a. für alle Arbeitnehmer, die betriebsbedingt gekündigt werden, einen Anspruch auf eine Abfindung vor (Ziffer III. 1. a). Die Abfindung errechnet sich gemäß Ziffer III 1. c. aa) des Sozialplans nach der Formel: "Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatseinkommen x Faktor". Der Faktor beträgt nach der sich anschließenden Tabelle bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 0,25, vom 41. bis zum 50. Lebensjahr 0,35, vom 51. bis zum 55. Lebensjahr 0,75, vom 56. bis zum 58. Lebensjahr 0,95, vom 59. bis zum 60. Lebensjahr 0,85, im 61. Lebensjahr 0,55, im 62. Lebensjahr 0,25 und vom 63. bis zum 66. Lebensjahr 0,15. Im Anschluss an die Tabelle Ziffer III. 1. c aa) ist im Sozialplan bestimmt:

"...

bb) Die Abfindung erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 1.500 EUR brutto pro Kind. ...

cc) Für Schwerbehinderte und Gleichgestellte wird ein zusätzlicher Abfindungsbetrag in Höhe von 1.500 EUR brutto gezahlt. ...

dd) Die Gesamtabfindung ergibt sich aus der Addition der o. g. Beträge.

ee) Der sich insgesamt ergebende Abfindungsbetrag (Gesamtabfindung) wird auf einen max. Höchstbetrag von 75.000 € pro Arbeitnehmer beschränkt. Für Mitarbeiter, die 62 Jahre und älter am Stichtag 30.06.2019 sind, beträgt der Höchstbetrag 45.000 €.

..."

In Ziffer III. 3. des Sozialplans ist weiter geregelt, dass Arbeitnehmer ab dem 01.09.2019 unwiderruflich unter Fortzahlung ihrer vollen Vergütung sowie unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche und eventuelle Zeitguthaben freigestellt werden können. Eine ganz ähnliche Freistellungsregelung findet sich in § 2 (5) des Interessenausgleichs.

Neben dem Interessenausgleich und dem Sozialplan schlossen die Betriebsparteien auf Vorschlag des Einigungsstellenvorsitzenden nach dessen Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Zahlung einer Abfindung nicht von einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden darf, ebenfalls am 05.06.2019 eine "Betriebsvereinbarung bezüglich einer Klageverzichtsprämie" (fortan: BV Klageverzichtsprämie) ab (Bl. 77 d.A.). Sie wurde in gleicher Weise wie der Interessenausgleich und der Sozialplan vom selben Tag vom Einigungsstellenvorsitzenden mit unterzeichnet. In der Betriebsvereinbarung heißt es:

"...

Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 05.06.2019 fallen und Ansprüche auf eine Abfindung haben, gekündigt werden und keine Kündigungsschutzklage erheben, haben Anspruch auf eine höhere Abfindung.

Der Faktor gem. III. 1. c) aa) des Sozialplans erhöht sich um weitere 0,25 (Beispiel: Faktor bei einem Alter von 56 am Stichtag 30.06.2019 erhöht sich von 0,95 auf insgesamt 1,2)

..."

Mit Schreiben vom 24.06.2019, dem Kläger zugegangen am 26.06.2019, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich und betriebsbedingt zum 31.01.2020. Eine Kündigungsschutzklage erhob der Kläger nicht. Die Beklagte beendete die Produktion am Standort B... zum 31.08.2019. Der Kläger wurde ab 01.09.2019 freigestellt. Die Beklagte wandte die Kapp...

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