Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

Der an einer Schule eingesetzten Reinigungskraft, deren Arbeitspflicht einzelvertraglich auf die außerhalb der Ferienzeiten liegende Schulzeit und die während der Sommerferien stattfindende sogenannte Grundreinigung beschränkt ist und die ihren Urlaub ausschließlich während der arbeitsfreien Zeiten einzubringen hat, steht nicht der volle tarifliche Jahresurlaubsanspruch (§ 31 Ziff. 1 RTV) zu. Vielmehr ist der volle Jahresurlaub im Verhältnis ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitstage im Kalenderjahr zu den Arbeitstagen (ohne Urlaubstage) eines regelmäßig an fünf Wochen tagen beschäftigten Arbeitnehmers zu kürzen (Weiterführung der BAG-Entscheidungen vom 22.10.1991 – 9 AZR 621/90 – und vom 14.01.1992 – 9 AZR 148/91 –).

 

Normenkette

BUrlG §§ 1, 3

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Urteil vom 28.03.1991; Aktenzeichen 3 Ca 1116/90 S)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.04.1994; Aktenzeichen 9 AZR 713/92)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 28.03.1991 – Az.: 3 Ca 1116/90 S – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere DM 2,25 (i.W.: Deutsche Mark zwei 25/100) brutto zu bezahlen und 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.11.1990. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 5/11 und die Beklagte 6/11 zu tragen; von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 32/33 und der Beklagten 1/33 auferlegt.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über zusätzliche Lohnansprüche der Klägerin für die Monate Juni bis Oktober 1990.

Die Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.08.1989 seit dem 01.08.1989 als Reinemachefrau beschäftigt. Bei Vertragsschluß wurde vereinbart, daß die Klägerin an der Realschule H. eingesetzt wird und sich ihre Arbeitspflicht auf die Schultage und die während der Ferienzeit anfallende sogenannte Grundreinigung beschränkt. Die Vergütung der Klägerin erfolgte in der Weise, daß die Beklagte den gesamten Jahresarbeitslohn unter Einschluß der Feiertagsvergütung und des Urlaubsentgelts errechnete und ihn in zwölf gleichen monatlichen Roten zur Auszahlung brachte. Die tägliche Arbeitszeit der Klägerin betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 3,6 Stunden und ihr Bruttostundenlohn DM 11,58.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der mit Wirkung ob 01.01.1987 für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag vom 08.05.1987 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Gebäudereiniger-Handwerks in der Bundesrepublik Deutschland (TR 23-110 a 37) Anwendung. Im streitgegenständlichen Zeitraum bezahlte die Beklagte unter Berücksichtigung der im Jahre 1990 anfallenden 187 Schultage, drei außerhalb der Ferienzeit liegenden Feiertage, 17 Tage Grundreinigung und noch Abzug eines Wandertages eine monatliche Pauschalvergütung von DM 795,57 brutto.

Mit ihrer Klage vom 20.11.1990, beim Arbeitsgericht Würzburg eingegangen am 22.11.1990, begehrt die Klägerin die Zahlung der Lohndifferenz zu der von ihr errechneten pauschalen Monatsvergütung von DM 826,81 brutto. Ihre Berechnung stützt sie darauf, daß der 03.10.1990 als Feiertag unberücksichtigt geblieben, der Wandertag zu Unrecht nicht als Arbeitstag gewertet worden und das Urlaubsentgelt fehlerhaft errechnet worden sei. Dem hält die Beklagte entgegen, daß der 03.10.1990 als normaler Arbeitstag in die Berechnung einbezogen worden sei, der arbeitsfreie Wandertag nicht als Arbeitstag zählen könne und für die der Klägerin nach dem Tarifvertrag zustehenden 30 Urlaubstage nicht das volle arbeitstägliche Entgelt geschuldet werde, da die Klägerin nicht das ganze Jahr über arbeite.

Wegen der Anträge der Parteien und ihres Vorbringens in dem erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 28.03.1991 hat das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt – wie folgt erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 82,40 zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 01.11.1990 zu bezahlen.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  4. Der Streitwert wird auf DM 156,20 festgesetzt.
  5. Die Berufung wird zugelassen.

Gegen dieses der Klägerin am 09.04.1991 zugestellte Urteil hat ihr Prozeßbevollmächtigter mit dem beim Landesarbeitsgericht Nürnberg noch am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 10.05.1991, dem Folgetag eines Feiertages, Berufung eingelegt. Diese ist mit Schriftsatz vom 09.07.1991, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen am 10.07.1991, schriftlich begründet worden, nachdem die Begründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden ist.

Die Klägerin meint, das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, es sei mit dem hier einschlägigen Rahmentarifvertrag vereinbar, ein Jahreseinkommen zu errechnen und in zwölf gleiche Monatsraten zur Auszahlung zu bringen, denn § 24 des Ra...

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