Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariflicher Zusatzurlaub für Nachtarbeit einer Altenpflegerin unter Vorrang des jahresübergreifenden Zusatzurlaubes für Wechselschicht- oder Schichtarbeit
Leitsatz (amtlich)
Nach § 27 Abs. 3.1, Satz 2 TVöD-B bleiben Nachtarbeitsstunden für Zusatzurlaub für Nachtarbeit auch dann unberücksichtigt, wenn sie in solchen (zum Jahresende hin liegenden) Monaten geleistet werden, für die jahresübergreifend wegen weiterer sich unmittelbar anschließender Monate mit Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. a oder b TVÖ-D Zusatzurlaub wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht.
Normenkette
TVöD-B § 27 Abs. 1, 3.1, Abs. 3.1 S. 2, § 27 Protokollerklärung Nr. 2
Verfahrensgang
AG Würzburg (Entscheidung vom 05.07.2012; Aktenzeichen 8 Ca 261/12) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin vom 19.11.2012, gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 05.07.2012, Az. 8 Ca 261/12, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gewährung von Zusatzurlaub für das Jahr 2010.
Die am 05.06.1968 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.1999 bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20,5 Stunden als Altenpflegerin an drei Tagen in der Woche beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unter anderem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) - in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§§ 7, 26 und 27 TVöD-B (Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände) lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 7
Sonderformen der Arbeit
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) . . .
(4) . . .
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
. . .
§ 26
Erholungsurlaub
(1) . . .4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ausgibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. ...
§ 27
Zusatzurlaub
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) - nicht besetzt -
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.
(3.1) 1Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
(3.2) Bei Anwendung des Absatzes 3.1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6) in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt.
(3.3) . . .
(3.4) 1Die Beschäftigten erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden (§ 7 Abs. 5) einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21.00 bis 6.00 Uhr fallen. 2Abs 3.1 Satz 2 und Absatz 3.3 gelten entsprechend.
(4) 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen . . . wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. ...
Protokollerklärung zu den Absätzen 1, 2 und 3.1:1. 1Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 bemisst sich nac...