Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Gegen die Meinung des LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.11.1993 – 10 Sa 551/93), der Arbeitgeber habe im Kündigungsschutzprozeß eines deutschen Zivilangestellten bei den Stationierungsstreitkräften die Darlegungslast bezüglich der fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit an anderen Standorten, bestehen erhebliche Bedenken.
Normenkette
TV AL II Anhang O
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Urteil vom 18.02.1993; Aktenzeichen 5 Ca 1654/92 A) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 18.02.1993 – 5 Ca 1654/92 A – abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 09.09.1992 zum 31.03.1993.
Der Kläger war seit 01.10.1970 als Zivilangestellter bei der US-Armee am Standort A. beschäftigt, zuletzt als Contractinspector in der Vergütungsgruppe C 6. Seine Beschäftigungsdienststelle war die … (Militärstandortverwaltung) A. welche die Dienststellenbezeichnung A. trug. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung. Aufgrund einer Entscheidung des US-Verteidigungsministeriums im Zusammenhang mit der Reduzierung der Truppen der Vereinigten Staaten in Deutschland wurde der Standort A. im Laufe des Jahres 1992 geschlossen. Zum 30.09.1992 haben alle Einheiten A. verlassen. Lediglich die amerikanische Wohnsiedlung, die Schule, der Militärposten sowie Sport- und Verkaufseinrichtungen werden weiterhin genutzt, nunmehr allerdings durch das Militärpersonal der Standorte H., F. und D.. Für diese Einrichtungen wurden 50 Planstellen vorgesehen, wovon 26 Stellen als US-Stellen und 24 Stellen für Ortskräfte eingerichtet wurden.
Mit der Begründung der Auflösung des Standortes A. wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 09.09.1992, dem Kläger zugegangen am 22.09.1992, zum 31.03.1993 gekündigt.
Mit der Klage vor dem Arbeitsgericht Würzburg hat der Kläger geltend gemacht, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zum 31.03.1993 nicht aufgelöst worden sei. Zu den erstinstanzlichen Anträgen der Parteien und dem sonstigen dortigen Vorbringen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Mit Endurteil vom 18.02.1993 hat das Arbeitsgericht Würzburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.01.1993 nach dem Antrag des Klägers erkannt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte habe die ordnungsgemäße Beteiligung der Betriebsvertretung nicht vorgetragen.
Gegen dieses am 12.03.1993 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.04.1993, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am Osterdienstag, den 13.04.1993 eingegangen, Berufung eingelegt und diese – nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis 14.06.1993 verlängert worden war – mit dem am 14.06.1993 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet.
Die Beklagte trägt vor:
Das Kündigungsschreiben sei vom zuständigen Leiter des Personalbüros B. unterzeichnet worden. Die Kündigung sei damit wirksam erklärt. Die Betriebsvertretung sei mit Schreiben vom 19.05.1992 umfassend informiert Morden. Es seien nähere Informationen zur Person des Klägers und zu den Kündigungsgründen gegeben worden. Außerdem sei die Absicht, ordentlich kündigen zu wollen, mitgeteilt worden. Hinsichtlich des Kündigungstermins sei angegeben worden, die Kündigungen sollten „nach Abschluß des Mitwirkungsverfahrens zum 31. Dezember 1992 oder zum frühest möglichen Zeitpunkt entsprechend des Mitwirkungsverfahrens und den Kündigungsfristen der einzelnen Arbeitnehmer in Kraft treten”. Die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Der Arbeitsplatz des Klägers sei wegen der Auflösung der Beschäftigungsdienststelle des Klägers weggefallen. Die in A. vorgesehenen Planstellen seien für den Kläger mangels Qualifikation nicht geeignet. Im Einzugsbereich des Standortes A. (W., H., F., D.) seien keine adäquaten Stellen frei gewesen. Die Sozialauswahl sei ordnungsgemäß erfolgt.
Die Beklagte beantragt:
I. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – Az. 5 Ca 1654/92 A vom 28.1.1993 wird abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klagepartei trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger beantragt
kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.
Der Kläger trägt vor:
Herr B. sei zum Ausspruch der Kündigung nicht berechtigt gewesen. Die Berechtigung habe Herr W. gehabt. Die fehlende Kündigungsberechtigung habe er (der Kläger) sofort nach Erhalt der Kündigung gerügt. Zudem sei die Betriebsvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, weil der beabsichtigte Kündigungstermin nicht genannt worden sei. Die Kündigung sei außerdem sozial ungerechtfertigt. Neben den von der Beklagten angesprochenen verbliebenen 50 Planstellen seien weitere Mitarbeiter bei der sogenann...