Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde, verfristet. Prozesskostenhilfe, Aufhebung der. Zustellungsbevollmächtigung. Aufhebung von Prozesskostenhilfe. Frist der Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO i. V. m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Wird der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch einen Prozessbevollmächtigten gestellt, erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auch auf das Nachprüfungsverfahren. Die Notfrist beginnt dann mit Zugang des die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschlusses bei dem Prozessbevollmächtigten.
Normenkette
ArbGG § 78; ZPO §§ 567, 569
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 23.03.2010; Aktenzeichen 5 Ca 831/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 23.03.2010 – 5 Ca 831/06 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – hat der Klägerin für die von ihr betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten seien. Nachdem die Klägerin nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 23.03.2010, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 29.03.2010, aufgehoben.
Mit am 14.05.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie sei derzeit nicht in der Lage, die Prozesskosten zurückzuzahlen. Zudem hat die Beschwerdeführerin eine Kopie der ersten beiden Seiten ihres Bescheids über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich und ihre Tochter für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 31.07.2010 und vom 01.08.2010 bis 31.08.2010 zu den Akten gereicht. Aus dem Bescheid geht hervor, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind monatlich 809 Euro inklusive der Kosten für Unterkunft und Heizung erhält. Des Weiteren geht aus dem Bescheid hervor, dass die Kosten für die monatliche Miete in Höhe von 331,– Euro sowie für Strom in Höhe von 32,– Euro und für Gas in Höhe von 22,– Euro monatlich direkt von der ARGE an die jeweiligen Vertragspartner überwiesen werden und der Rest an die Beschwerdeführerin ausgezahlt wird. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerdeführerin hierauf aufgegeben, eine vollständige Kopie des Bescheides sowie eine Abschrift des Mietvertrages oder einen Kontoauszug, aus dem sich die Mietzahlung ergibt vorzulegen. Nachdem die Beschwerdeführerin hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Nichtabhilfe hat das Arbeitsgericht mit der fehlenden Vorlage der angeforderten Unterlagen begründet.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 1 ZPO, 187, 188 Abs. 2 BGB nicht fristgerecht eingelegt wurde.
Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher nicht oder nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei. Erfolgt keine Zustellung oder ist die Zustellung fehlerhaft, beginnt die Notfrist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Beschlusses, vgl. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Maßgeblich für den Beginn der Notfrist ist im vorliegenden Fall der Zugang des Beschlusses bei der Prozessbevollmächtigten der beschwerdeführenden Klägerin und nicht der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses bei der Beschwerdeführerin. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses erfolgte die Zustellung an die Prozessbevollmächtigte am 29.03.2010. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 – 3 AZB 18/06) und der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 03.04.2009 – 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag – wie hier – bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustel...