Entscheidungsstichwort (Thema)
Angestellter, leitender. Befugnis. Einstellung, selbständige. Entlassung, selbständige. Store Manager. Textileinzelhandel. leitender Angestellter. Rechtsschutzinteresse. Feststellung leitender Angestellter
Leitsatz (redaktionell)
1. Zwar besteht grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Feststellung, dass eine bestimmte Person keine leitende Angestellte ist, da für den beteiligten Betriebsrat sowie für den Arbeitgeber der personelle Kompetenzbereich des Betriebsrats geklärt werden muss. Deshalb kann der Status eines Arbeitnehmers bzw. leitenden Angestellten jederzeit auch ohne einen konkreten, aktuellen Streit darüber bzw. über konkrete Einzelfragen aus dem Arbeitsverhältnis im Beschlussverfahren geklärt werden. Ein Rechtschutzbedürfnis besteht allerdings nur für die Feststellung des persönliches Status eines Arbeitnehmers, nicht für die Bewertung einer Stelle. Allein der Umstand, dass eine Entscheidung für künftige Fälle Richtschnur für das Handeln der Beteiligten sein könnte, begründet kein Rechtschutzinteresse.
2. Die Berechtigung zu selbstständigen Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern i.S.v. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG muss sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis bestehen und selbstständig, d.h. allein und im wesentlichen frei von Weisungen ausgeübt werden können. Die Ausübung der Personalkompetenz darf nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein. Allerdings ist dann keine Beschränkung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis gegeben, wenn der Angestellte lediglich Richtlinien oder Budgets zu beachten hat oder Zweitunterschriften einholen muss, die einer Richtigkeitskontrolle dienen, aber nicht mit einer Entscheidungsbefugnis des Dritten verbunden sind.
Normenkette
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; ZPO § 256
Verfahrensgang
ArbG Trier (Beschluss vom 12.05.2010; Aktenzeichen 1 BV 45/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 12.05.2010 – 1 BV 45/09 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss- und Beschwerdeverfahrens streiten darüber, ob die Beteiligte zu 3. (Frau C.) den Status einer leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes innehat bzw. ob die Position des „Store-Managers” in der Filiale in Trier generell die Position eines leitenden Angestellten darstellt.
Der Beteiligte zu 1. (Antragsteller) ist der fünfköpfige Betriebsrat der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin) am Standort D. in A. Die Beteiligte zu 2. führt ein Textileinzelhandelsunternehmen mit ca. 350 Filialen in Deutschland. Jede Filiale stellt einen eigenständigen Betrieb dar und wird von einem sogenannten „Store-Manager” (Filialleiter) geleitet. Frau C. ist die Filialleiterin der Filiale am D. in A, in der insgesamt ca. 60 Arbeitnehmer beschäftigt sind, davon 55 Arbeitnehmer im Verkauf oder im Lager.
In den Arbeitsverträgen der Filialleiter ist geregelt, dass sie für die Beteiligte zu 2. gegenüber den Mitarbeitern der jeweiligen Filiale vertretungsberechtigt sind und Kündigungen oder Änderungskündigungen aussprechen dürfen. Der Filialleiter, zur Zeit Frau C., ist auch im Innenverhältnis zum Arbeitgeber tatsächlich zumindest zur Einstellung der Arbeitnehmer im Verkauf oder im Lager im Rahmen eines vorgegebenen geprüften Budgets berechtigt. Die für die Filiale in Frage kommenden Bewerbungen erhält sie von dem sogenannten „Recruitment-Center” des für ihre Filiale Nr. … zuständigen sogenannten „Area-Büros” in F.. Dieses Center ist für ca. 25 Filialen in einer bestimmten Verkaufsregion in Deutschland zuständig. Bewerbungen sollen direkt online an das Center gerichtet werden und sind bei Eingang in der Filiale ungeöffnet dorthin zu übersenden.
Gemäß der vom Betriebsrat in dem Verfahren 5 TaBV 36/09 (4 BV 175/08), dessen Akte für das vorliegende Verfahren beigezogen worden ist, vorgelegten und in Bezug genommenen Beschreibung der Tätigkeit des sogenannten „Area-Recruiters” werden alle Bewerbungen dort zentral erfasst und auf Übereinstimmung mit den Anforderungen durch die Filiale z. B. hinsichtlich der Arbeitszeiten und des Profils des Bewerbers, ggf. nach einem Telefoninterview, das einer Vorabklärung hinsichtlich der Flexibilität, Mobilität, des ersten Eindrucks usw. dient, überprüft. Im Anschluss daran werden die insbesondere nach dem gewünschten Arbeitsort und der gewünschten Arbeitszeit für die jeweilige Filiale in Frage kommenden Bewerber der dortigen Filialleitung mitgeteilt. Es existiert ein Interviewleitfaden, in dem bei dem Bewerbungsverfahren allgemein zu beachtende Kriterien (Bewerbungsunterlagen, Telefoninterview, Einstellungsgespräch) und zu klärende Fragen enthalten sind. Bewerbungsgespräche werden – außer bei Führungskräften – nach der vorgelegten Beschreibung in den Filialen selbst durchgeführt. Alle Bewerbungsprozesse (Termine, Interviews, Einstellungen, Absagen) müssen dem Area-Büro zurückgemeldet werden (...