Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbezirk. Verkaufsstelle, Mitarbeiter von. Verwaltung, Einsatz in. Aufhebung des Einsatzes von Arbeitnehmern

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist dann gegeben, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Davon ist dann nicht auszugehen, wenn wegen tarifvertraglich abweichend bestimmten Organisationseinheiten nicht von einer Eingliederung in den Betrieb auszugehen ist.

 

Normenkette

BetrVG §§ 101, 3, 99

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 11.03.2010; Aktenzeichen 3 BV 34/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.03.2010 – 3 BV 34/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss- und Beschwerdeverfahrens streiten um die Aufhebung zweier personeller Maßnahmen der Antragsgegnerin gemäß § 101 BetrVG.

Die Antragsgegnerin ist eine bundesweit operierende Drogeriemarktkette, der Antragsteller der bei ihr für den Bezirk C gebildete Betriebsrat. 1995 hat die Antragsgegnerin mit der damaligen Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen einen Tarifvertrag im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abgeschlossen.

Dort heißt es unter anderem:

㤠1

Tariflicher Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

sachlich: für alle Verkaufsstellen oder Filialen der Fa. A., E., ausgenommen Lager (Logistik-Service Center), Zentrale, Verkaufsbüros, SB-Warenhäuser, Baumärkte, Fleischwerke und Fleischverkaufsstellen

persönlich: für alle im räumlichen und sachlichen Geltungsbereich bei der Fa. A. beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG.”

Seit dem Frühjahr 2008 zieht die Antragsgegnerin die Verkaufsstellenverwalterin der Verkaufsstelle S./D. Frau G. und seit einiger Zeit auch die im Bezirk C als Aushilfe eingesetzte Frau L. zur Unterstützung der Bezirksleitungen Frau K. bzw. Frau R. heran. Die von diesen Verkaufsstellenverwalterinnen vorzunehmenden Unterstützungstätigkeiten umfassen zum Beispiel die Umlagerung von Waren innerhalb verschiedener Verkaufsstellen des Bezirks T., die Erfassung von Abschriften und Eigenverbrauch, die alleinige Durchführung von Inventuren, die Durchführung von Änderungen der Arbeitszeit- und Pausenpläne sowie die Eintragung von Arbeitsanweisungen gegenüber gleichgestellten Mitarbeitern in die Arbeitsanweisungsbücher der einzelnen Verkaufsstellen. Allerdings haben Frau G. und Frau L. im Gegensatz zu den Bezirksleitungen keine eigenen Befugnisse zur Vornahme von Einstellungen, zum Ausspruch von Kündigungen oder zur Stellung von Anträgen nach § 99 BetrVG. Insoweit sind sie vollständig weisungsgebunden. Der Beteiligung des Antragstellers gemäß § 99 BetrVG fand bei der Übertragung der dargestellten Unterstützungstätigkeiten auf Frau G. und Frau L. nicht statt.

Der Antragsteller hat vorgetragen,

er habe nach § 99 BetrVG beteiligt werden müssen; insoweit handele es sich jeweils um eine Einstellung im Sinne dieser Vorschrift.

Der Antragsteller hat beantragt,

der Antragsgegnerin zu untersagen, den Einsatz von Frau S. G. als Unterstützung der Bezirksleitung Frau A. K. aufrecht zu erhalten,

der Antragsgegnerin zu untersagen, den Einsatz von Frau S. L. als Vertretung für den Einsatz von Frau H. S. zur Unterstützung der Bezirksleitung Frau C. R. aufrecht zu erhalten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, es handele sich nicht um mitbestimmungspflichtige Einstellungen, da Frau G. und Frau L. den Bezirksleitungen obliegende Tätigkeiten ausführten, die auf Grund des zuvor dargestellten Tarifvertrages vom mitbestimmungsrechtlichen Geltungsbereich ausgenommen seien. Insoweit falle – unstreitig – die Arbeit der Bezirksleitungen und Vertriebsmitarbeiter unter den Begriff der „Verkaufsbüros”, die der Tarifvertrag in § 1 Nr. 2 ausdrücklich von seinem sachlichen Geltungsbereich ausnehme. Ob diese Tätigkeit von den Bezirksleitungen selbst oder von dazu eingesetzten Helfern/Unterstützern ausgeführt werde, mache mitbestimmungsrechtlich keinen Unterschied. Im Übrigen wählten die Bezirksleitungen – unstreitig – den Betriebsrat auch nicht mit, da dieser eben nur die Arbeitnehmer der Verkaufsstellen bzw. Filialen im Sinne von § 1 Nr. 2 TV repräsentiere.

Das Arbeitsgericht Trier hat die Anträge daraufhin durch Beschluss vom 11.03.2010 – 3 BV 34/09 – zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe wird auf Bl. 87 bis 93 d. A. Bezug genommen.

Gegen den ihm am 24.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller durch am 22.04.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde durch am 08.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 26.05.20...

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